Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_520/2025
Urteil vom 14. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Eingliederungsmassnahmen),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Juli 2025 (VBE.2024.305).
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1976 geborene A.________ meldete sich am 30. November 2006 erstmals aufgrund eines am 1. Dezember 2005 erlittenen Verkehrsunfalls mit Verletzung des rechten Handgelenks (vgl. Unfallmeldung vom 2. Dezember 2005) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung/Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle) nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Des Weiteren holte sie die Akten der Unfallversicherung sowie das von dieser in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) vom 15. Februar 2008 inkl. Ergänzung vom 7. März 2008 ein. Gestützt darauf sprach sie A.________ mit Verfügung vom 21. Januar 2009 eine vom 1. Dezember 2006 bis 30. April 2007 befristete ganze Invalidenrente zu. Am 29. Januar 2009 wies sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verfügungsweise ab. Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
A.b. Am 18. August 2023 meldete sich A.________ mit Hinweis auf Beschwerden an der rechten Hand nach einem Sturz mit dem Fahrrad am 27. November 2021 erneut zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an. Die IV-Stelle tätigte in der Folge wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen. Zudem legte sie die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (Stellungnahme vom 6. Dezember 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 19. April 2024, das Leistungsbegehren werde abgewiesen.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 14. Juli 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung der IV-Stelle seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm ab Februar 2024 unbefristet eine ganze Rente zusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Einholung eines bidisziplinären (Gerichts-) Gutachtens in den Fachbereichen Psychiatrie und Orthopädie, zurückzuweisen. Subeventualiter seien Eingliederungsmassnahmen respektive berufliche Massnahmen anzuordnen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
1.2. Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei den aufgrund dieser Arztberichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022, E. 2, nicht publiziert in: BGE 148 V 397). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als offensichtlich unrichtig und damit als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; Urteil 8C_488/2024 vom 5. September 2024 E. 1.2).
2.
Vorab ist auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Anordnung von Eingliederungsmassnahmen respektive beruflichen Massnahmen einzugehen:
2.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 144 I 11 E. 4.3; 134 V 418 E. 5.2.1; 131 V 164 E. 2.1). Dies galt für den vorinstanzlichen Prozess und gilt sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 86 BGG).
2.2. Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Ist das Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden. Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem bisweilen nicht sehr treffend verfassten Wortlaut, sondern - vorbehältlich des Vertrauensschutzes - nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (BGE 147 V 73 E. 5.2.1; 141 V 255 E. 1.2; 132 V 74 E. 2; 120 V 496 E. 1a).
2.3. Die Vorinstanz trat auf den Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung von beruflichen Massnahmen nicht ein. Dies begründete sie damit, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2024 einzig den Rentenanspruch verneint habe und es folglich an einem Anfechtungsgenstand fehle. Zwar ergibt sich aus dem Titel und dem Dispositiv der Verfügung, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, bzw. das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Allerdings ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin in der Begründung zum Abklärungsergebnis explizit zu den Eingliederungsmassnahmen Stellung bezog und erwog, dass keine solchen geschuldet seien, da aus medizinischer Sicht kein stark eingeschränktes Belastbarkeitsprofil bestehe und für die Umsetzung des Leistungsvermögens vorgängige Eingliederungsmassnahmen nicht als unabdingbar erachtet würden. Der Beschwerdeführer wurde mit Verweis auf die Schadenminderungspflicht im Sinn des Gebots der Selbsteingliederung darauf hingewiesen, dass er gehalten sei, jede Möglichkeit wahrzunehmen, um eine seiner Invalidität angepasste zumutbare Erwerbstätigkeit zu finden. Es werde ihm empfohlen, hierfür mit dem zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zusammenzuarbeiten. Unter Berücksichtigung der Erwägungen der Verfügung hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen folglich beurteilt und abgelehnt, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, auf den Antrag des Beschwerdeführers einzutreten. Mithin hat sie einen entsprechenden Anfechtungsgegenstand in bundesrechtswidriger Weise verneint.
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist des Weiteren, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 19. April 2024 verfügte Ablehnung eines Rentenanspruchs bestätigte. Dabei stellt der Beschwerdeführer insbesondere den Beweiswert der RAD-Beurteilung von Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. Dezember 2023 in Frage.
3.2. Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum Beweiswert eines Arztberichtes zutreffend dargelegt (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Demnach kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), wenngleich ein Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 am Ende; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d).
4.
Die Vorinstanz hielt fest, das Abstellen auf die RAD-Beurteilung von Dr. med. B.________ vom 6. Dezember 2023 sei mit Blick auf die umfassende Befundlage in den medizinischen Akten ohne Weiteres zulässig. Weder aus den Einwänden des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten ergäben sich Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der RAD-Beurteilung erwecken könnten. Gestützt darauf sei von keiner invalidenversicherungsrechtlich relevanten, länger dauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
5.
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag kein bundesrechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz aufzuzeigen.
5.1. Zunächst ist in Bezug auf die Diagnoseerhebung durch den RAD-Arzt festzuhalten, dass dieser die einzelnen fachärztlich bestätigten Diagnosen (chronische Schmerzsymptomatik, posttraumatischer Morbus Sudeck und Radiokarpalarthrose) zwar lediglich als Beschwerden im rechten Handgelenk nach Handgelenkskontusion vom 27. November 2011 zusammenfasste. Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern gestützt auf die genannten Diagnosen im Vergleich zur letzten materiellrechtlichen Prüfung (Verfügung vom 21. Januar 2009) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung der Gesundheitssituation vorliegen soll. Eine solche ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht aus der im Wesentlichen unveränderten Befundlage, was - wie die Vorinstanz willkürfrei erwog - der RAD-Arzt bestätigte, indem er festhielt, dass weder klinisch noch bildgebend Befunde erhoben worden seien, die eine über die vor dem Ereignis vom 27. November 2021 hinausreichende Pathologie hätten beschreiben können. Eine willkürliche Sachverhaltsermittlung oder bundesrechtswidrige Beweiswürdigung kann folglich mit dieser Kritik des Beschwerdeführers nicht begründet werden.
5.2. Sofern der Beschwerdeführer ferner mit Verweis auf den Bericht der Klinik C.________ vom 15. Juni 2022 das Erreichen des Endzustands in Abrede stellt, verkennt er, dass dies nur im hier nicht interessierenden Bereich der Unfallversicherung (betreffend die Entstehung des Rentenanspruchs) relevant ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; Urteil 8C_222/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.1). Der genannte Bericht wurde von der Vorinstanz in ihrer Würdigung rechtsgenüglich berücksichtigt. Wie sie willkürfrei festhielt, ergeben sich daraus aber ebenfalls keine Zweifel an der Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD-Arztes. Damit konnte die Vorinstanz zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 148 V 356 E. 7.4 mit Hinweis auf BGE 144 V 361 E. 6.5) von weiteren Abklärungen, namentlich den Beizug der unfallversicherungsrechtlichen Akten, absehen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers vermag die unterschiedliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung daran nichts zu ändern, zumal der Entscheid der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung ohnehin grundsätzlich keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. zum Ganzen: BGE 133 V 549 E. 6). Dies gilt umso mehr, als auch der Beschwerdeführer keine Befunde oder Aspekte aufzeigt, welche von der Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise unberücksichtigt geblieben sind.
5.3. Sodann ist in Bezug auf die geltend gemachten psychischen Beschwerden vollumfänglich auf die willkürfreien vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. Der Beschwerdeführer übersieht hierbei, dass die medizinische Einschätzung vom 30. August 2024 nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 19. April 2024 datiert und somit von der Vorinstanz nicht zu berücksichtigen war (vgl. zur zeitlichen Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis BGE 121 V 362 E. 1b; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 2.1 mit Hinweis). Eine Verletzung der Untersuchungspflicht kann damit jedenfalls weder der Beschwerdegegnerin noch der Vorinstanz vorgeworfen werden.
5.4. Schliesslich kann der Beschwerdeführer mit seinen übrigen Einwänden zur medizinischen Aktenlage und zur Arbeitsfähigkeit als Fussballmanager ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass er wiederum keine medizinischen Faktoren nennt, die ein bundesrechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz darlegen könnten. Stattdessen bemängelt er das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in appellatorischer Weise. Dabei gibt er die eigene Sicht der Dinge wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um das angefochtene Urteil in Frage zu stellen und eine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen (BGE 142 II 433 E. 4.4 und 137 II 353 E. 5.1). Folglich erübrigen sich Weiterungen hierzu.
6.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie gestützt auf die RAD-Beurteilung von Dr. med. B.________ vom 6. Dezember 2023 bestätigte, dass keine invalidenversicherungsrechtlich relevante, länger dauernde Arbeitsunfähigkeit vorhanden sei, weshalb - unabhängig vom Vorliegen eines allfälligen Neuanmeldungsgrunds - kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Mit Blick auf dieses Ergebnis kann auf eine Rückweisung an die Vorinstanz aufgrund der bundesrechtswidrigen Verneinung eines Anfechtungsgegenstands betreffend Eingliederungsmassnahmen verzichtet werden (E. 2.3 hiervor), zumal nicht ersichtlich ist und auch vom Beschwerdeführer nicht hinreichend geltend gemacht wird, dass er gesundheitsbedingt bei der Stellensuche eingeschränkt sein soll. Auch geht aus seinen Ausführungen nicht klar hervor, welche Eingliederungsmassnahmen er beantragt. Damit hat es sein Bewenden.
7.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu