Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_480/2025
Urteil vom 1. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Juni 2025 (VBE.2024.453).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1966, arbeitete seit Juli 2015 mit einem 100%-Pensum in der Logistik der Firma B.________ AG. Am 29. Dezember 2017 meldete er sich wegen seit August 2017 anhaltender Arbeitsunfähigkeit von 100% infolge von Hüftbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 27. März 2019). Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Urteil vom 7. Januar 2020).
Ein erstes, im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstelltes polydisziplinäres Gutachten erstattete das Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen C.________ am 31. August 2020 (fortan: ZIMB-Gutachten). Nach einem Schlaganfall vom 29. August 2020 mit knapp einwöchiger Hospitalisation veranlasste die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen sowie berufliche Massnahmen (Aufbautraining) und ein zweites polydisziplinäres Gutachten, welches das Swiss Medical Assessment- and Business-Center in Bern am 23. Oktober 2023 (fortan: SMAB-Gutachten) erstattete. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle A.________ rückwirkend eine vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2023 befristete halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 30. Juli 2024).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau dahingehend teilweise gut, dass es die ab 1. August 2021 befristete Dauer des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente über den 31. Juli 2023 hinaus bis zum 31. Oktober 2023 verlängerte (Urteil vom 2. Juni 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei in Abänderung des angefochtenen Urteils eine halbe Invalidenrente über den 31. Oktober 2023 hinaus zuzusprechen. Eventualiter sei das kantonale Urteil "aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen."
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
1.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich grundsätzlich auf Entscheidungen über Tatfragen, welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Gleiches gilt für die konkrete wie auch für die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 V 111 E. 3). Demgegenüber betreffen die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln frei überprüfbare Rechtsfragen (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Befristung der von der IV-Stelle am 30. Juli 2024 rückwirkend vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2023 zugesprochenen halben Invalidenrente nur - aber immerhin - bis zum 31. Oktober 2023 verlängerte.
2.2. Vor Bundesgericht ist im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren der Rentenbeginn ab 1. August 2021 nicht mehr strittig.
3.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat nach einlässlicher Würdigung der Aktenlage gestützt auf das beweiskräftige SMAB-Gutachten mit in allen Teilen zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), bundesrechtskonform festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 27. Juli 2023 angesichts fehlender Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war.
4.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
4.2.1. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann keine Rede sein. Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz die im kantonalen Verfahren neu eingereichten Arztberichte in die jedenfalls nicht als willkürlich zu beanstandende gesamthafte Würdigung der Beweislage (E. 1.2) miteinbezogen.
4.2.2. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, inwiefern konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten SMAB-Gutachtens sprächen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 und 1.4; 135 V 465 E. 4). Er legt nicht in einer dem strengen Rügeprinzip genügenden Weise (vgl. dazu BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen) dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die gestützt darauf getroffenen - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (E. 1.2) - Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzen sollen. Gleiches gilt in Bezug auf die - hinsichtlich des in antizipierter Beweiswürdigung erfolgten Verzichts auf ergänzende Beweismassnahmen einzig mögliche - Willkürrüge (BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil 8C_268/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
4.3. Ist von der Beweiskraft des SMAB-Gutachtens auszugehen, hat es mit der vorinstanzlich vom 1. August 2021 bis zum 31. Oktober 2023 verlängerten Zusprache des befristeten Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente sein Bewenden.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (E. 5), ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (Urteil 8C_586/2023 vom 21. Februar 2024 E. 6 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli