Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_479/2026
Urteil vom 2. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Sozialhilfebehörde Gelterkinden,
Marktgasse 8, 4460 Gelterkinden,
2. Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juli 2026 (810 26 235) sowie Rechtsverweigerungs-/-verzögerungsbeschwerde.
Sachverhalt
Mit am 5. August 2026 ergänzter Eingabe vom 27. Juli 2026 (jeweils Poststempel) gelangt A.________ an das Bundesgericht u.a. mit dem Antrag, das Kantonsgericht Basel-Landschaft sei "per sofort richterlich anzuweisen, über das am 24. Juli 2024 eingereichte dringliche Gesuch um superprovisorischen Rechtsschutz zu entscheiden, den rechtswidrigen August-Geldstopp der Gemeinde Gelterkinden aufzuheben und das ungeschmälerte Existenzminimum freizugeben".
Das kantonale Gericht reicht auf Aufforderung des Bundesgerichts hin die betreffenden Akten ein. Unter Verweis auf sein Urteil 810 26 235 vom 21. Juli 2026 sowie die Akten verzichtete es auf eine Stellungnahme.
Am 26. August 2026 präzisiert A.________ sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen dahingehend, als die Einwohnergemeinde Gelterkinden unverzüglich anzuweisen sei, ihm die mit Verfügung vom 24. Juni 2026 per 21. Juli 2026 eingestellten Unterstützungsleistungen weiterhin auszurichten. Am 28. August 2026 ersucht er zusätzlich um Zusprache von Ergänzungsleistungen ab September 2021. Am 2. September 2026 folgt eine weitere Eingabe.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, das angefochtene Gerichtsurteil sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3; 136 I 65 E. 1.3.1). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht) prüft das Bundesgericht nicht vom Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde substanziiert vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Das kantonale Gericht ist mit Urteil vom 21. Juli 2026 auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2026 nicht eingetreten. In dieser hatte er um verschiedene superprovisorische vorsorgliche Massnahmen, darunter auch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der (gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 24. Juni 2026 bei dieser) erhobenen Einsprache vom 6. Juli 2026, ersucht. Das kantonale Gericht erwog, der Erlass verfahrensleitender Verfügungen, worunter auch superprovisorische Massnahmen fallen würden, setze ein hängiges Verfahren in der Hauptsache voraus. An dieser Voraussetzung fehle es vorliegend. Im Bereich der Sozialhilfe stehe die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht ausschliesslich gegen Entscheide des Regierungsrats offen, nicht aber gegen solche kommunaler Sozialhilfebehörden. Aus diesen Gründen könne auf die Eingabe vom 20. Juli 2026 insgesamt nicht eingetreten werden.
2.2. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht näher ein. Stattdessen wiederholt er vor Bundesgericht im Wesentlichen die bereits vor dem kantonalen Gericht gestellten Anträge. Warum das vorinstanzliche Nichteintreten auf seine Anträge mangels erforderlicher (funktioneller) Zuständigkeit die von ihm pauschal angerufenen Verfassungsrechte verletzen soll, wird demgegenüber nicht ausgeführt. Soweit er darüber hinaus neu um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ersucht, ist auf Art. 99 Abs. 2 BGG zu verweisen, wonach neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind.
Damit erweist sich die Beschwerde, soweit gegen das Urteil vom 21. Juli 2026 gerichtet, als offensichtlich unbegründet.
3.
Wirft der Beschwerdeführer dem kantonalen Gericht hinsichtlich seiner im Anschluss an das Urteil vom 21. Juli 2026 am 24. Juli 2026 eingereichten Eingaben Untätigkeit vor, so setzt er sich mit den sich dazu aus den Akten ergebenen Tatsachen nicht ansatzweise auseinander. Das kantonale Gericht reagierte nämlich auf diese Eingabe mit Schreiben vom 27. Juli 2026. Es führte aus, in der (gleichen) Sache sei bereits ein Verfahren eröffnet worden. Dieses habe vor dem kantonalen Gericht am 21. Juli 2026 seinen Abschluss gefunden. Es verwies auf das im betreffenden Urteil Erwogene und die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung. Die Eingabe werde zu den Akten des abgeschlossenen Verfahrens gelegt und folglich nicht an das Bundesgericht weitergeleitet.
Inwiefern das kantonale Gericht mit diesem Vorgehen gegen Bundesrecht verstossen haben soll, wird nicht ausgeführt.
4.
Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Damit werden die verschiedenen Gesuche um verfahrensleitende Massnahmen gegenstandslos. Es steht dem Beschwerdeführer frei, bei der Stelle, welche gegenwärtig das von ihm gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 24. Juni 2026 angestrengte Rechtsmittelverfahren behandelt, um vorsorgliche Massnahmen zu ersuchen.
5.
5.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
5.2. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird indessen ausnahmsweise nochmals (vgl. Urteile 9F_20/2023 vom 18. Dezember 2023 und 9C_466/2023 vom 4. Oktober 2023) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf der Beschwerdeführer bei ähnlicher künftiger Prozessführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
6.
Das Gericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel