Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_468/2026
Urteil vom 3. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse,
Kompetenzzentrum D-CH Ost,
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2026 (AL.2024.00197).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Nachdem das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit den Beschwerdeführer mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 28. November 2023 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für die Dauer von 36 Tagen eingestellt hatte, davon indessen bis zum 9. Februar 2024 lediglich 21 Tage durch Verrechnung mit laufenden Taggeldansprüchen vollzogen werden konnten, forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2024 die Rückzahlung von zuvor ausgerichteten Taggeldern in der Höhe von Fr. 2'749.85. Dieser Betrag entsprach zum damaligen Zeitpunkt den noch offen stehenden 15 Einstelltagen. Das kantonale Gericht bestätigte dieses Vorgehen mit Urteil vom 19. Mai 2026 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen.
3.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Allein pauschal eine "nicht vollständige Würdigung" des vor Vorinstanz Vorgetragenen zu rügen, reicht nicht aus.
4.
Fehlt es offensichtlich an einer sachbezogenen Begründung, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel