Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_459/2026
Urteil vom 11. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat Neuenhof, Gemeindekanzlei, 5432 Neuenhof,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Juni 2026 (WBE.2026.191).
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, das angefochtene Gerichtsurteil sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist darüber hinaus anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen (Art. 106 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen).
2.
Das kantonale Gericht trat mit Urteil vom 3. Juni 2026 auf die gegen den Entscheid des kantonalen Departements Gesundheit und Soziales vom 31. März 2026 erhobene Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, zwar könne gemäss § 7 Abs. 3 VRPG/AG elektronisch Beschwerde geführt werden. Dies setze indessen voraus, dass die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur der absendenden Person versehen sei. Dies sei bei der elektronischen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2026 nicht der Fall gewesen. Die am 12. Mai 2026 der Post übergebene (formgültige) Beschwerde sei demgegenüber selbst nach Darstellung der Beschwerdeführerin verspätet eingereicht worden.
3.
Die Beschwerdeführerin geht auf die Begründung des kantonalgerichtlichen Nichteintretensurteils nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; E. 1 hiervor). Sie legt nicht einmal ansatzweise dar, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten rechtsfehlerhaft sein soll. Allein erneut auf die Abgabe- und Abholquittung von IncaMail betreffend die am 4. Mai 2026 elektronisch eingereichte Eingabe zu verweisen, ohne auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene einzugehen, reicht bei Weitem nicht aus. Das kantonale Gericht erwog dazu, dass diese Quittungen die gesetzlich vorgeschriebene elektronische Signatur als Gültigkeitserfordernis nicht zu ersetzen vermögen. Darauf sei die Beschwerdeführerin von Seiten des Instruktionsrichters mit Verfügung vom 5. Mai 2026 ausdrücklich hingewiesen worden. Inwiefern diese Feststellungen und Erwägungen willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig sein sollen, wird nicht ausgeführt. Ebenso wenig zielführend ist es, auf Umstände zu verweisen, welche die Vorinstanz bei der Rechtsmittelfristberechnung bereits umfassend zu Gunsten der Beschwerdeführerin angewendet hat. Eine Rechtsverletzung ist damit offensichtlich nicht dargetan.
4.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel