Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_443/2026
Urteil vom 8. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialregion Untergäu SRU,
Fabrikstrasse 10, 4614 Hägendorf,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Mai 2026 (VWBES.2026.180).
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid angefochten, beschränken sich die zulässigen Rügegründe weitgehend auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wofür eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3; 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht trat mit Urteil vom 28. Mai 2026 auf die am 15. Mai 2026 gegen die Verfügung des kantonalen Departements des Innern vom 21. April 2026 erhobene Beschwerde nicht ein. Gegenstand dieser Verfügung war ein Rechtsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung führte das kantonale Gericht aus, die Beschwerde vom 15. Mai 2026 sei ausserhalb der am 11. Mai 2026 abgelaufenen Rechtsmittelfrist erhoben worden. Dabei stellte es hinsichtlich des Fristbeginns auf § 58 Abs. 1 VRG/SO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ab. Danach gilt die Zustellung einer Verfügung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Bei eingeschriebenen Postsendungen gelte rechtsprechungsgemäss die Vermutung, dass der oder die Postangestellte die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustelldatum korrekt registriert habe. Diese Vermutung könne indessen durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsche sei, könne dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit eines Fehlers der Poststelle genüge nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssten konkrete Anzeichen dafür vorhanden sein. Weil sich der Beschwerdeführer auf die Behauptung beschränke, die Abholungseinladung nicht erhalten zu haben, obschon er den Briefkasten regelmässig kontrolliere, gelinge ihm der Gegenbeweis nicht. Gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post sei ihm die fragliche Sendung am 22. April 2026 mit einer Abholungseinladung gemeldet worden. Damit habe die siebentägige Abholungsfrist am 23. April 2026 zu laufen begonnen. Die Beschwerdefrist sei demzufolge am 11. Mai 2026 abgelaufen. Spätestens mit der erneuten Zustellung der Verfügung mittels Schreiben des Departements des Innern vom 6. Mai 2026 sei der Beschwerdeführer über die Zustellung der Verfügung informiert gewesen. Dabei sei er auch darauf hingewiesen worden, dass die erneute Zustellung keinen Einfluss auf die Rechtsmittelfrist zeitige.
3.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, geht nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus (E. 1 hiervor in fine). Allein das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen und weitere Abklärungen zu fordern, reicht nicht aus. Inwiefern die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen sollen, ist damit nicht dargetan.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden, womit das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel