Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_443/2025
Urteil vom 9. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. April 2025 (IV.2023.90).
Sachverhalt
A.
A.a. Die 1971 geborene A.________ meldete sich im November 2012 zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Nach durchgeführter Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche schloss die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 1. Juli 2014 ab. Im Juli 2015 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle veranlasste eine Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht Haushalt vom 23. September 2016) und eine psychiatrische Expertise bei Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Dezember 2016. Daraufhin sprach sie A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 42 %, errechnet anhand der gemischten Methode mit den Anteilen 80 % Erwerb und 20 % Haushalt, rückwirkend ab 1. Januar 2016 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 7. Dezember 2017). Im August 2018 leitete sie ein Revisionsverfahren ein. Nach Beizug eines Verlaufsberichts der behandelnden Dr. med. C.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. September 2018 verfügte sie aufgrund der ab 1. Januar 2018 neu geltenden Berechnungsweise der gemischten Methode am 22. Januar 2019 eine Erhöhung auf eine halbe Rente, entsprechend einem 50%igen Invaliditätsgrad.
A.b. Im Rahmen eines weiteren, im Oktober 2021 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine neue Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Mai 2022) und ein polydisziplinäres Gutachten der medaffairs AG, Basel (nachfolgend: medaffairs-Gutachten), vom 28. März 2023. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 hielt sie fest, A.________ habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, da bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei.
B.
Nach Einholung des psychiatrischen Gerichtsgutachtens des PD Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. September 2024 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Verfügung vom 4. Juli 2023 in Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde auf und verpflichtete die IV-Stelle, A.________ ab 1. Oktober 2021 eine ganze Invalidenrente auszurichten und unter anderem die Kosten des Gerichtsgutachtens in der Höhe von Fr. 7'164.70 zu übernehmen (Urteil vom 10. April 2025).
C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils sei festzustellen, dass A.________ ab 1. Oktober 2021 weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz, letztere ohne weitere Ausführungen, beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 heisst die Instruktionsrichterin im bundesgerichtlichen Verfahren das beschwerdeweise gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juli 2023 aufhob und der Beschwerdegegnerin in Bejahung eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ab 1. Oktober 2021 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zuerkannte.
2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist. Entsprechend sieht auch Rz. 9102 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) für erstmalig abgestufte bzw. befristete Rentenzusprachen und Revisionsfälle nach Art. 17 ATSG (analog) Folgendes vor: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2).
Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Es steht aber eine allenfalls vor dem 1. Januar 2022 eingetretene und gemäss Art. 88a IVV zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Diskussion. Wie die Vorinstanz richtig erwog, beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit damit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage.
2.2. Die Vorinstanz hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Modalitäten der Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 150 V 67 E. 4.3.1; 141 V 9 E. 2.3 und 6) im massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 134 V 131 E. 3), insbesondere bei einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 144 I 103 E. 2.1). Zutreffend sind auch ihre Ausführungen zur revisionsrechtlichen Unbeachtlichkeit einer bloss unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen), zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3, je mit Hinweisen), insbesondere zum Beweiswert von Gerichtsgutachten, von denen das Gericht nicht ohne zwingende Gründe abweicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/aa), zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ) sowie zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 150 II 321 E. 3.6.3; 144 V 427 E. 3.2; 139 V 176 E. 5.3; 126 V 353 E. 5b). Darauf kann verwiesen werden.
3.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 71 E. 3) bilden hier unstreitig die Verfügungen der IV-Stelle vom 7. Dezember 2017 und 4. Juli 2023.
4.
4.1. Die Vorinstanz mass dem von ihr eingeholten Gutachten des PD Dr. med. D.________ vom 16. September 2024 vollen Beweiswert zu. Danach bestehen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0) mit emotional instabilen und abhängigen Anteilen, eine bipolare affektive Störung mit schnellem Phasenwechsel (ICD-10 F31.81), eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0), Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD10 F12.25) und Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, Vollremission (ICD-10 F19.202 [gemeint wohl: F19.20]). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht schwer beeinträchtigt seien und deshalb auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Nach der letzten Anstellung im ersten Arbeitsmarkt bis Mai 2015 habe zwischen Juni und Oktober 2015 eine stationäre und teilstationäre Behandlung stattgefunden, weshalb ab Juni 2015 für jegliche berufliche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % zu attestieren sei. Die zwischen August 2017 und April 2018 ausgeübte Beschäftigung habe möglicherweise dem zweiten Arbeitsmarkt entsprochen. Das kantonale Gericht stellte fest, aus dem Gerichtsgutachten werde deutlich, dass die Erschöpfung der Beschwerdegegnerin über die Jahre hinweg immer mehr zugenommen habe. Im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2016 habe sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine höhere innerpsychische Resilienz ausgewiesen, als dies heute der Fall sei. Die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG sei zusammenfassend spätestens ab Einleitung des Revisionsverfahrens durch die IV-Stelle im Oktober 2021 anzunehmen. Für die Festsetzung der Rente sei letztlich nicht erheblich, ob die Verschlechterung allenfalls bereits einige Monate vor Oktober 2021 als ausgewiesen angesehen werden könnte. Eine Rentenerhöhung sei gemäss Art. 88bis Abs 1 lit. b IVV ohnehin erst per 1. Oktober 2021 möglich. Da die Beschwerdegegnerin in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, resultiere mit Blick auf einen 80%igen Erwerbsanteil gewichtet ein 80%iger Invaliditätsgrad. Dazu komme mit einem Anteil Haushalt von 20 % und einer Einschränkung von 10 % ein Invaliditätsgrad im Haushalt von 2 %. Insgesamt bestehe somit bei einem Invaliditätsgrad von 82 % ab 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
4.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dem Gerichtsgutachten mangle es am rechtlich erforderlichen Beweiswert, da es sich nicht hinreichend darüber ausspreche, inwiefern im Vergleich zur fachärztlichen Einschätzung des Dr. med. B.________ aus dem Jahr 2016 eine effektive Änderung stattgefunden habe. PD Dr. med. D.________ habe keine Ausführungen dazu gemacht, aufgrund welcher objektiver Anhaltspunkte gegenüber dem Jahr 2016 von einer erheblichen Änderung bezüglich der Erschöpfung auszugehen sei. Dass er sich darüber nicht ausdrücklich geäussert, aber eine seit dem Jahr 2015 aufgehobene Arbeitsfähigkeit attestiert habe, deute auf eine generell andere Beurteilung eines im Wesentlichen seit dem Jahr 2015 unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes hin. Falls das Gerichtsgutachten nicht als solche andere Beurteilung anzusehen sein sollte, sei es als Verlaufsgutachten nicht beweiswertig, da darin im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht hinreichend dargelegt werde, inwiefern es gegenüber dem Erstgutachten zu einer wesentlichen Veränderung des medizinischen Sachverhaltes gekommen sein sollte. Soweit die Vorinstanz gestützt auf das Gerichtsgutachten dennoch von einer erheblichen Veränderung ausgehe, basiere dies auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt, weshalb das angefochtene Urteil den Untersuchungsgrundsatz verletze.
5.
5.1. Dr. med. B.________ ging in seinem Gutachten vom 18. Dezember 2016 nebst weiteren Diagnosen gleich wie PD Dr. med. D.________ von einer bipolaren affektiven Störung (gegenwärtig gemischte Episode) aus. Er beobachtete ein auffälliges Verhalten, die Beschwerdegegnerin sei "fast wie ein Wirbelwind in der Untersuchung" gewesen, ausgesprochen fröhlich, zugewandt, wobei es ihr schwer gefallen sei, sich zu strukturieren. Eine schwerste Beeinträchtigung des klinischen Funktionierens, der sozialen Funktionsfähigkeiten und der Kognition liege nicht vor. Angesichts der Psychopathologie, der Klinik und der guten Ich-Funktionsfähigkeit könne in einer angepassten Verweistätigkeit, so zum Beispiel in der Alters- oder Behindertenbetreuung, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden.
PD Dr. med. D.________ gab unter dem Titel "Objektive Befunde" an, die Beschwerdegegnerin habe gezeichnet gewirkt und die psychische Spannkraft habe als geschwächt imponiert. Zudem schien die Hygiene als unsicher beurteilbar. Wie im angefochtenen Urteil eingehend erläutert, wird insbesondere aus seiner Würdigung der Funktionsfähigkeiten deutlich, dass im Vergleich zum von Dr. med. B.________ angetroffenen Zustand eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung eingetreten ist. So stellte er fest, unterdessen könne die Beschwerdegegnerin nicht mehr auf ausreichend robuste qualitative Funktionsfähigkeiten zurückgreifen, so dass ihre Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen ganz grundsätzlich schwer beeinträchtigt sei. Im Rahmen ihrer schweren psychischen Störungen habe sie eine derart ausgeprägte Erschöpfung ihrer innerpsychischen Resilienz entwickelt, dass sie nur noch marginal über Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und über Flexibilität und Umstellungsfähigkeit verfüge. Sie lebe eine regelrechte Vita minima und sei hauptsächlich auf die Unterstützung ihres Lebenspartners angewiesen. Die innerpsychische Resilienz sei als vollständig erschöpft zu beurteilen.
5.2. Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_716/2022 vom 5. Juli 2023 E. 4.2 mit Hinweis). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9; Urteil 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 2.3.2).
5.2.1. Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass der Schluss des PD Dr. med. D.________ auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Erwerbstätigkeit rückwirkend ab 2015 auf den ersten Blick auf einen seither unverändert gebliebenen Gesundheitszustand hindeutet. Allerdings legen die unmissverständlichen Angaben des PD Dr. med. D.________ zur (nunmehr schwer eingeschränkten) Funktionsfähigkeit ohne Weiteres offen, dass im Vergleich zu den gutachterlichen Beobachtungen des Dr. med. B.________ im Jahr 2016 (und auch im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 7. Dezember 2017) eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Das kantonale Gericht durfte daher gestützt auf das Gerichtsgutachten einen Revisionsgrund annehmen. Die Einschätzung des PD Dr. med. D.________ kann unter diesen Umständen nicht als lediglich andere Beurteilung des gleichen Gesundheitszustandes qualifiziert werden. Er äusserte sich zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zwar nur pauschal und unterliess Differenzierungen in zeitlicher Hinsicht. Dies steht aber dem Beweiswert unter den vorliegenden Umständen nicht entgegen. Denn auch so konnte das kantonale Gericht gesichert und willkürfrei davon ausgehen, dass die kontinuierliche und in ihrem Ausmass revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes spätestens seit Einleitung des Revisionsverfahrens im Oktober 2021 eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Erwerb zur Folge hatte.
5.2.2. Ob sich aus den Angaben der Abklärungsperson Haushalt sowie der Beschwerdegegnerin selber und aus den Berichten der behandelnden Psychiaterin ebenfalls eine revisionsrechtlich relevante Veränderung ergibt, muss - insoweit ist mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen - entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts zumindest als fraglich gelten. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, da für die Vorinstanz keine zwingenden Gründe vorlagen, vom Gerichtsgutachten abzuweichen (vgl. E. 2.2 hiervor und die dortigen Hinweise auf die Rechtsprechung), und allein schon gestützt darauf ein Revisionsgrund zu bejahen war.
5.3. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz auf das Gerichtsgutachten abstellen und gestützt darauf willkürfrei zur Erkenntnis gelangen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin im Vergleichszeitraum in rentenrelevantem Ausmass verändert hat. Das angefochtene Urteil verstösst folglich, indem es einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bejaht, weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch sonst wie gegen Bundesrecht. Da von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, konnte und kann auf die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5). Die Beschwerde ist unbegründet.
6.
Die unterliegende IV-Stelle trägt die Gerichtskosten und hat der Beschwerdegegnerin eine dem Aufwand im bundesgerichtlichen Verfahren entsprechende Parteientschädigung auszurichten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG ). Das beschwerdegegnerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz