Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_396/2026
Urteil vom 3. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Juni 2026 (VSBES.2026.83).
Sachverhalt
A.
Im Streit um den Erlass der Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen (EL) des A.________ gegen die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) hielt Letztere mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 und Einspracheentscheid vom 19. Februar 2026 unter Abweisung des Erlassgesuchs an der Rückforderung fest.
B.
Hiergegen erhob A.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Mit innert Replikfrist eingereichter Eingabe vom 27. April 2026 ersuchte er im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Das kantonale Gericht wies ihn auf die grundsätzliche Kostenlosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens sowie auf das Vorgehen zur Benennung einer anwaltlichen Rechtsvertretung hin und forderte ihn auf, innert Frist das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular betreffend unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Nach Einreichung der geforderten Unterlagen wies das Versicherungsgericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mangels Bedürftigkeit ab (Verfügung vom 2. Juni 2026).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die Verfügung vom 2. Juni 2026 sei aufzuheben und ihm sei für das laufende Verfahren vor dem Versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer anwaltlichen Rechtsvertretung zu gewähren.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1 mit Hinweis; 139 V 42 E. 1).
1.2. Bei der angefochtenen gerichtlichen Verfügung handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der das Verfahren in der Sache (Streit um Erlass einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen) nicht abschliesst (statt vieler Urteil 8C_248/2025 vom 27. Mai 2025 E. 1). Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge (vgl. BGE 133 IV 335 E. 4; 128 V 199 E. 2b; vgl. auch Urteil 8C_677/2024 vom 9. Januar 2025 E. 1.3 mit Hinweis). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur kann dem Gesuchsteller der unentgeltlichen Verbeiständung entstehen, wenn er seine Interessen im Verfahren ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen muss (BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteil 8C_248/2025 vom 27. Mai 2025 E. 4).
Auf die Beschwerde des bisher nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist einzutreten.
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung mangels Bedürftigkeit abwies.
3.
3.1. Nach Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der beschwerdeführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind praxisgemäss erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; 103 V 46 E. II/1b).
3.2. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 144 III 531 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.3. Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Gegebenenfalls hat die Behörde Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.3). Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege verneinen. Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (vgl. Urteil 8C_331/2025 vom 16. Dezember 2025 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen).
4.
4.1. Das kantonale Gericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. April 2026 auf, zur Substanziierung seiner Bedürftigkeit ein Formular auszufüllen und innert angesetzter Frist an das Gericht zu retournieren. In der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2026 stellte das Gericht auf die Angaben des Beschwerdeführers ab, ermittelte einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 682.- bzw. Fr. 8'184.- pro Jahr und verneinte folglich die prozessuale Bedürftigkeit.
4.2. Gegen diese Berechnung erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen in tatsächlicher Hinsicht. Er macht jedoch geltend, die Ermittlung des Überschusses halte der rechtlichen Überprüfung nicht stand und verletze Art. 29 Abs. 3 BV. Bei zu erwartenden Honorarkosten für die anwaltliche Vertretung von Fr. 3'000.- bis 4'000.- könne er mit dem ermittelten Überschuss die voraussichtlichen Anwalts- und Prozesskosten nicht innert nützlicher Frist von sechs bis zwölf Monaten tilgen.
4.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Der unbestrittene Überschuss reicht aus, um innert absehbarer Zeit von weniger als sechs Monaten die vom Beschwerdeführer erwarteten Honorarkosten zu tilgen, was praxisgemäss angemessen und zumutbar ist (BGE 141 III 369 E. 4.1; 109 Ia 5 E. 3; Urteil 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.1). Der Beschwerdeführer legt auch nicht ansatzweise in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise dar (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3; SVR 2023 IV Nr. 1 S. 1, 9C_538/2021 E. 1.2), inwiefern die angefochtene gerichtliche Verfügung vom 2. Juni 2026 Art. 29 Abs. 3 BV verletzen soll.
5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli