Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_378/2026
Urteil vom 24. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zweckverband Sozialregion Thierstein, Passwangstrasse 33, 4226 Breitenbach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. April 2026 (VWBES.2025.457).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 27. April 2026 den Entscheid des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 21. November 2025. Darin wurde die Verfügung des Beschwerdegegners vom 2. Oktober 2025 auf Beschwerde hin insoweit angepasst, als der Beschwerdeführerin ab 16. Juli 2025 neu eine monatliche Unterstützung in der Höhe von Fr. 2'265.85, abzügl. allfälliger Einnahmen, auszurichten sei. Die in der Verfügung vom 2. Oktober 2025 enthaltenen Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Hinterlegung der Nummernschilder des Autos und betreffend die Suche nach einer günstigen Wohnung, bezeichnete das Departement als zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht anfechtbar.
Das kantonale Gericht führte dazu aus, im vorliegenden Beschwerdeverfahren könne einzig gerügt werden, was Gegenstand des Departementsentscheids vom 21. November 2025 bzw. der Verfügung des Beschwerdegegners vom 2. Oktober 2025 gewesen sei. Soweit die Beschwerdeführerin etwas anderes geltend machen wolle, könne darauf mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden. Dies betreffe etwa die erst später erstellten Globalbudgets von Seiten des Beschwerdegegners oder die Zahnarztkosten vom 25. November 2025. Überdies werde der Beginn und die Höhe der per 16. Juli 2025 auszurichtenden sozialhilferechtlichen Unterstützung von der Beschwerdeführerin nicht mehr bestritten. Folglich sei nur noch zu prüfen, ob das Departement auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Auflagen zur Mietzinsreduktion sowie den Personenwagen bzw. die Hinterlegung der Kontrollschilder zu Recht nicht eingetreten sei. Gemäss § 12 Abs. 1 VRG/SO sei zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werde und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe. Ein solcher Nachteil liege nach kantonaler Rechtsprechung im Bereich der Sozialhilfe erst dann vor, wenn die betroffene Person die Auflagen nicht befolgt habe und die angedrohte Kürzung der Sozialhilfe tatsächlich erfolgt sei. Eine allfällige Kürzung der Sozialhilfeleistungen wegen Nichtbefolgens der Auflagen sei nach Gewährung des rechtlichen Gehörs von der Sozialhilfebehörde gegebenenfalls separat zu verfügen und dürfe nicht automatisch vorgenommen werden. Gegen eine allfällige Kürzungsverfügung stehe der Beschwerdeführerin wiederum der Beschwerdeweg offen. Dabei sei auch die Verhältnismässigkeit der Auflagen zu prüfen. Daher würden die Auflagen für sich allein zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von § 12 Abs. 1 VRG/SO führen. Das Departement sei daher zu Recht auf die dagegen gerichteten Beschwerdevorbringen nicht eingetreten. Soweit die Beschwerdeführerin diese Auflagen im kantonalen Gerichtsverfahren inhaltlich kritisiere, könne darauf aus denselben Gründen nicht eingetreten werden.
3.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, geht - soweit überhaupt sachbezogen - nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Inwiefern das kantonale Gericht mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 ff. BGG) gesetzt haben soll, wird nicht ausgeführt. Allein die Geschehnisse zu schildern und einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne § 12 Abs. 1 VRG/SO zu behaupten, ohne auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene sachbezogen einzugehen, reicht nicht aus.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel