Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_338/2026
Urteil vom 22. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
Erben des A.________ sel., gestorben am 2. Juli 2025, bestehend aus:
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch D.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2026 (ZL.2024.00031).
Nach Einsicht
in die elektronisch über die Plattform für sichere Zustellung PrivaSphere eingereichte Beschwerde vom 15. Mai 2026 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2026,
in die auf der Plattform für sichere Zustellung PrivaSphere am 20. Mai 2026 zur Abholung hinterlegte Verfügung vom 20. Mai 2026, mit welcher den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 42 Abs. 2 BGG der Formmangel der fehlenden anerkannten digitalen Signatur der elektronisch eingereichten Beschwerdeschrift angezeigt wurde mit der Aufforderung, diesen Mangel bis zum 29. Mai 2026 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in Erwägung,
dass elektronisch übermittelte Gerichtsurkunden spätestens am siebten Tag nach der Bereitstellung als zugestellt gelten (Art. 44 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 und 5 Reglement des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Parteien und Vorinstanzen [ReRBGer, SR 173.110.29]),
dass daher die auf der Plattform nicht abgeholte Verfügung vom 20. Mai 2026 als am 27. Mai 2026 zugestellt gilt,
dass die Beschwerdeführer den ihnen rechtsgültig angezeigten Mangel erst nach Ablauf der Nachfrist am 30. Mai 2026 behoben haben, ohne dass ein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG ausgewiesen wäre,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel