Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_325/2026
Urteil vom 8. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2026 (EL 200 2026 206).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 1. Mai 2026 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2026. Demnach scheitere das Gesuch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für eine Cannabis-Therapie durch die Ergänzungsleistungsbehörde daran, dass der Gesetzgeber in Art. 14 Abs. 1 ELG jene Kosten abschliessend aufgezählt habe, welche durch die Kantone an Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezüger ausgerichtet werden könnten. Dementsprechend könnten Arzneikosten nur im Rahmen von Franchise und Selbstbehalt übernommen werden (Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG), was voraussetze, dass die obligatorische Krankenversicherung entsprechende Leistungen ausrichte. Die vom Beschwerdeführer konsumierten Cannabis-Medikamente bzw. -Präparate, für welche er Kostenersatz fordere, seien weder in der Arzneimittelliste mit Tarif noch in der Spezialitätenliste gemäss Art. 52 Abs. 1 KVG aufgeführt, was eine Kostenübernahme der Cannabis-Therapie durch die obligatorische Krankenversicherung ausschliesse. Damit sei eine Kostenvergütung im Rahmen von Krankheitskosten gemäss Art. 14 ELG ausgeschlossen.
Auf ausserhalb des durch den Einspracheentscheid vom 16. März 2026 vorgegebenen Streitgegenstand Liegendes trat das kantonale Gericht mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht ein.
3.
Darauf geht der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht ein. Stattdessen zielen seine Anträge (auch) vor Bundesgericht auf ausserhalb des Streitgenstand Liegendes ab, ohne dass dabei aufgezeigt würde, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten auf diese Vorbringen rechtsfehlerhaft gewesen sein soll. Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich auf die medizinische Indikation der Cannabis-Therapie eingeht, übersieht er, dass dies entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen im vorliegenden Verfahren nicht zielführend ist. Solange die obligatorische Krankenkasse damit zusammenhängende Kosten nicht übernommen hat, verbleibt kein Raum für eine Kostenübernahme durch die Ergänzungsleistungsbehörde. Inwiefern diese Auffassung gegen Bundesrecht verstossen soll, wird nicht näher ausgeführt.
4.
Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird indessen ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_434/2024 vom 2. Oktober 2024) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Allerdings darf der Beschwerdeführer bei ähnlicher künftiger Prozessführung ungeachtet dessen, ob er dabei um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat oder nicht, nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel