Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_20/2026
Urteil vom 26. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dezember 2025
(EL 200 2025 569 bis EL 200 2025 570).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Bei Tatsachen und Beweismitteln, welche die einlegende Partei bereits vor Vorinstanz hätte einbringen können und gestützt auf die ihr bei der Sachverhaltsermittlung obliegende, sich aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergebende Mitwirkungspflicht auch hätte ins Recht legen müssen, ist es nicht das vorinstanzliche Urteil, das erstmals Anlass zu einem derartigen Vorbringen gibt. Entsprechende Eingaben finden letztinstanzlich keine Berücksichtigung. Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind dagegen in jedem Fall unzulässig, da sie nicht durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst worden sind (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
Im von der Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid und das formlose Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Bern, beides vom 11. August 2025, eingeleiteten Beschwerdeverfahren wies das kantonale Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 13. November 2025 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Dabei erwog es, mit Erhalt der Rückerstattungsverfügung vom 19. Oktober 2023 habe die Beschwerdeführerin sichere Kenntnis von der Rückforderungsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern gehabt und zwar zu einem Zeitpunkt, bevor sie die zwei Nachzahlungen seitens der IV auf ihr Konto ausbezahlt bekommen habe (2. April 2024), was auch für die zwei Rückerstattungsverfügungen vom 17. April 2024 bzw. die Nachzahlung mit Valuta 26. April 2024 gelte. Die Beschwerdeführerin dürfte in sicherer Kenntnis der Rückforderungen der Ausgleichskasse des Kantons Bern über die IV-Nachzahlungen anderweitig disponiert haben, was rechtsprechungsgemäss dazu führe, dass eine grosse Härte verneint werde.
Nachdem die Beschwerdeführerin in der Folge den dabei angesetzten Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlt hatte, trat das kantonale Gericht mit Urteil vom 15. Dezember 2025 auf die Beschwerde nicht ein.
3.
Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen das Nichteintretensurteil als auch die Zwischenverfügung, was zulässig ist (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_220/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 2.1 mit Hinweisen) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig führt sie aus, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein die schwierigen Lebensumstände anzurufen, reicht nicht aus.
4.
Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel