Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_97/2026
Urteil vom 13. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungen Glarus,
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Krankheits- und Behinderungskosten),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 18. Dezember 2025 (VG.2025.00086).
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1992 geborene A.________ bezieht Ergänzungsleistungen zu seiner ganzen Rente der Invalidenversicherung. Daneben werden ihm eine Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit und ein Assistenzbeitrag ausgerichtet. Die Ausgleichskasse des Kantons Glarus (nachfolgend: Ausgleichskasse) wies einen Anspruch auf Vergütung eines Erwerbsausfalls seiner Mutter unter dem Titel "Krankheits- und Behinderungskosten" wiederholt ab, was sowohl vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus (vgl. Urteile vom 10. Januar 2019 und 3. September 2020) als auch vom Bundesgericht jeweils bestätigt wurde (vgl. Urteile 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019 und 9C_618/2020 vom 17. Dezember 2020). Eine gegen das Bundesgerichtsurteil 9C_618/2020 erhobene Beschwerde vom 24. Mai 2021 erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 21. November 2024 zudem für unzulässig.
A.b. Am 18. März 2021, am 10. März 2022 und am 24. März 2023 beantragte A.________ jeweils eine Vergütung für den Erwerbsausfall seiner Mutter für die Jahre 2020, 2021 und 2022. Die Ausgleichskasse verneinte einen solchen Anspruch verfügungsweise jeweils am 14. Juni 2021, am 20. Juni 2022 und am 14. Juni 2023. Die von A.________ hiergegen am 1. Juli 2021, am 25. Juli 2022 sowie am 29. Juni 2023 erhobenen Einsprachen wies die Ausgleichskasse in einem vereinigten Verfahren mit Entscheid vom 11. Juli 2025 ab.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 18. Dezember 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Das ebenfalls gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schrieb das kantonale Gericht aufgrund des kostenfreien Prozesses als gegenstandslos ab. Gleichzeitig wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, wie beantragt, zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2025 die Übernahme der geltend gemachten Krankheits- und Betreuungskosten aufgrund des vorgebrachten Erwerbsausfalls der Mutter des Beschwerdeführers in den Jahren 2020, 2021 und 2022 verneinte.
2.2. Das kantonale Gericht legte die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf ebenfalls verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), stellte die Vorinstanz nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers willkürfrei und folglich für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hiervor) fest, dass für die Jahre 2020, 2021 und 2022 kein Erwerbsausfall im Sinn von Art. 14 Abs. 1a lit. b der Verordnung über den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2007 des Kantons Glarus (KELV [GS VIII D/13/2]; in Kraft vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022) vorliege. Insofern sei der Sachverhalt unverändert, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet gewesen sei, weitere Abklärungen zu tätigen. Ferner sei die kantonale Regelung zum Anspruch auf Kostenvergütung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Weiteres als grundrechtskonform zu taxieren. Andere Vergütungsformen seien nicht Streitgegenstand und für den Ausgleich eines Erwerbsausfalls eines pflegenden Angehörigen auch nicht vorgesehen.
4.
Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
4.1.
4.1.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 144 I 11 E. 4.3; 134 V 418 E. 5.2.1; 131 V 164 E. 2.1). Dies galt für den vorinstanzlichen Prozess und gilt sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 86 BGG).
4.1.2. Die Vorinstanz erwog bundesrechtskonform, die Beschwerdegegnerin habe mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025 einzig über die Vergütung des beantragten Erwerbsausfalls der Mutter des Beschwerdeführers für die Jahre 2020, 2021 und 2022 entschieden, weshalb im vorinstanzlichen Verfahren lediglich diese Kostenvergütung Verfahrensgegenstand habe sein können. Entsprechend erklärte sie zu Recht, die seit dem 1. Januar 2023 in Kraft getretene Version der KELV komme nicht zur Anwendung, sondern die davor gültige Fassung. Mithin fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand bezüglich eines allfälligen Erwerbsausfalls im Jahr 2023 (vgl. E. 2.1 und 4.1.1 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich letztinstanzlich eine Verletzung des Legalitätsprinzips und des Untersuchungsgrundsatzes aufzuzeigen versucht, dringt er damit nicht durch. Daran vermögen die Übergangsbestimmungen in der seit dem 1. Januar 2023 in Kraft getretenen KELV nichts zu ändern: Vorliegend wurden vor der Änderung per 1. Januar 2023 keine entsprechenden Leistungen gewährt, die eine Anwendung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Besitzstandsgarantie gemäss Art. 24 der ab 1. Januar 2023 geltenden KELV rechtfertigen könnten. Fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. E. 4.1.1 hiervor), ist das kantonale Gericht nicht verpflichtet, zu prüfen, ob gegebenenfalls anderweitige Versicherungsleistungen geschuldet sind, für welche nicht einmal ein entsprechendes Begehren beim Versicherungsträger gestellt wurde; darauf hat die Vorinstanz bereits korrekterweise hingewiesen. Somit zielt der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden zur unrechtmässigen Beschränkung des Streitgegenstands von vornherein ins Leere. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszumachen. Demnach ist auf die Anträge zur Anwendbarkeit der ab 1. Januar 2023 gültigen KELV nicht einzutreten.
4.1.3. Gleich verhält es sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Erreichen des ordentlichen Rentenalters seines Vaters. Die Vorinstanz erklärte bereits bundesrechtskonform, dass es diesbezüglich ebenso an einem Anfechtungsgegenstand und folglich an einer Sachurteilsvoraussetzung fehle. Deshalb ist letztinstanzlich darauf ebenfalls nicht einzutreten (vgl. E. 4.1.1 hiervor) und es erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen hierzu.
4.2. Sodann erweisen sich die vorinstanzlichen Ausführungen in Bezug auf den unveränderten massgeblichen Sachverhalt und das Fehlen einer Erwerbseinbusse im Sinn von Art. 14 Abs. 1a lit. b KELV als bundesrechtskonform. Der Beschwerdeführer erklärt nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen; 144 V 50 E. 4.2), inwiefern die Schlussfolgerungen der Vorinstanz Bundesrecht verletzen sollen. Insbesondere zeigt er nicht substanziiert auf, dass sich an der - wie die Vorinstanz zu Recht erwog - mehrfach höchstrichterlich bestätigten fehlenden Erwerbseinbusse etwas geändert haben soll bzw., worin die veränderten Verhältnisse bestehen sollen. Gleichzeitig sind seine Einwände betreffend ein faktisches Arbeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Eltern nicht stichhaltig. Denn wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang bundesrechtskonform erklärte, fehlt es vorliegend bereits an der Voraussetzung eines Erwerbsausfalls, weshalb keine Vergütung erfolgen kann, unabhängig von einem zugrundeliegenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zwischen den pflegenden Angehörigen und der versicherten Person. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips, des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine andere Bundes- bzw. Verfassungsrechtswidrigkeit ist in dieser Hinsicht jedenfalls nicht auszumachen.
Im Übrigen ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in den vergangenen Verfahren betreffend den Beschwerdeführer die Grundrechts- und Gesetzeskonformität der relevanten kantonalen Normen bereits (mehrfach), zuletzt mit Urteil 9C_618/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen (vgl. auch Urteil 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1 f.), bestätigte. Der Beschwerdeführer bringt auch in diesem Verfahren nichts vor, was eine gegenteilige Beurteilung rechtfertigen würde. Damit kann auf Weiterungen zur beschwerdeführerischen Kritik an der kantonalen Verordnung verzichtet werden.
4.3. Was die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung anbelangt, gelingt es dem Beschwerdeführer schliesslich ebenfalls nicht, ein bundesrechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz aufzuzeigen. Insbesondere vermag er nicht substanziiert darzulegen, inwiefern entgegen der einlässlichen und bundesrechtskonformen Ausführungen der Vorinstanz keine Aussichtslosigkeit der Beschwerde vorliegen soll. Überdies wurden dem Beschwerdeführer aufgrund des kostenfreien kantonalen Verfahrens ohnehin keine Gerichtskosten auferlegt. Mithin hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
6.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ist sie als aussichtslos im Sinn von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (vgl. Urteil 8C_650/2024 vom 4. Juni 2025 E. 6 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu