Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_161/2026
Urteil vom 23. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Februar 2026 (VSBES.2024.298).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
Neue Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
Die Vorinstanz legte im Urteil vom 4. Februar 2026 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 auf die am 4. September 2024 erfolgte Neuanmeldung zum Leistungsbezug rechtens gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe es trotz entsprechender Aufforderung unterlassen, die von ihr behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands mit medizinischen Unterlagen zu belegen. Soweit sie dies nunmehr im Rechtsmittelverfahren nachzuholen versuche, sei dies verspätet und lasse das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2024 mangels Glaubhaftmachung einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustands nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen.
3.
Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend ein. Allein den Gesundheitsverlauf zu schildern und einen erst nach dem vorinstanzlichen Urteil verfassten und damit zum Vornherein unzulässigen Arztbericht vom 24. Februar 2026 anzurufen, reicht nicht aus. Inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen deswegen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, ist damit nicht dargetan. Ebenso wenig ist hiermit ausgeführt, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel