Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_158/2026
Urteil vom 17. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 17. Dezember 2025 (IV.2025.00083).
Erwägungen
1.
A.________ übermittelt am 21. Februar 2026 eine E-Mail an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (kanzlei@svgr-zh.ch). Darin erhebt er Beschwerde gegen das Urteil IV.2025.00083 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2025. Das Sozialversicherungsgericht leitet diese Eingabe an das Bundesgericht weiter.
2.
Zwar sieht Art. 42 Abs. 4 BGG die Möglichkeit vor, eine Beschwerde elektronisch einzureichen. Allerdings muss diesfalls die im PDF-Format einzureichende Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (SR 953.03) versehen sein (Art. 4 ReRBGer, SR 173.110.29). Die Übermittlung/ Einreichung hat zudem über eine anerkannte Zustellplattform zu erfolgen ( Art. 3 und 5 ReRBGer ). Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Rechtsprechungsgemäss besteht der Anspruch auf eine Nachfrist indessen nur bei unfreiwilligen Unterlassungen, nicht aber, wenn dies bewusst - durch Übermittlung per Telefax oder gewöhnliche E-Mail - geschieht. Denn die Partei, die eine Rechtsschrift per Telefax oder gewöhnlicher E-Mail einreicht, weiss bzw. muss wissen, dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen wird (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.5 mit Hinweisen; 121 II 252 E. 4b; vgl. auch FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 60 zu Art. 42 BGG).
3.
Folglich erweist sich die am 21. Februar 2026 eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers, welche per gewöhnlicher, überdies nicht dem Bundesgericht übermittelter E-Mail erfolgte, als unzulässig. Auf die Ansetzung einer Nachfrist für die Behebung des Mangels besteht nach dem Gesagten kein Anspruch.
4.
Ohnehin vermag das in der E-Mail Ausgeführte auch nicht den Mindestbegründungsanforderungen an eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen (Näheres zur letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
5.
Liegt offensichtlich eine unzulässige bzw. nicht hinreichend begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG .
6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel