Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_134/2026
Urteil vom 10. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Syna Arbeitslosenkasse, Rechtsdienst, Römerstrasse 7, 4600 Olten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvorausetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 2026 (VBE.2025.453).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde gegen die mit Einspracheentscheid vom 5. August 2025 bestätigte, von der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2025 verfügte Rückforderung von unrechtmässig ausbezahlten Kinderzulagen in der Höhe von netto Fr. 3'706.75 ab (Urteil vom 26. Januar 2026). Es legte ausführlich dar, weshalb nach der - nicht durch das Verhalten der Anspruchsberechtigten abzuändernden - Koordinationsregelung zwischen dem AVIG und dem FamZG gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 AVIG (vgl. BGE 142 V 583 E. 4.2) nicht die Beschwerdeführerin während ihres Bezuges von Arbeitslosenentschädigung, sondern ihr unbestritten gleichzeitig erwerbstätig gewesene Ehemann erstanspruchsberechtigt war in Bezug auf die Kinderzulagen für den Sohn B.A._______. Da die Beschwerdeführerin jedoch gegenüber der Beschwerdegegnerin wiederholt ausgeführt hatte, es sei kein anderer Elternteil vorhanden, welcher ein relevantes Mindesterwerbseinkommen erziele, blieb die Unrechtmässigkeit des Kinderzulagenbezuges bis zur SECO-Revision vom 24. Juni 2025 unerkannt. Bei einem unbestrittenen Betrag von Fr. 3'706.75 bejahte die Vorinstanz bundesrechtskonform die von der Beschwerdegegnerin verfügte und mit Einspracheentscheid bestätigte Rückforderung.
3.
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die vorinstanzlichen Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Allein pauschal die Verletzung von Verfahrensgrundsätzen zu rügen, reicht nicht aus. Entgegen den rein appellatorischen Vorbringen (vgl. E. 1 i.f.) der Beschwerdeführerin machte die Beschwerdegegnerin gemäss angefochtenem Urteil nicht geltend, die Kinderzulagen seien doppelt bezogen worden. Insbesondere legt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise dar (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen), inwiefern das kantonale Gericht den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ) sowie den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) verletzt haben soll. Die Beschwerdebegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
4.
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli