Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_121/2026
Urteil vom 10. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2025 (IV.2024.00289).
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1965 geborene A.________ arbeitete ab dem 1. März 2002 als Strassenbauarbeiter bei der B.________ und war im Rahmen einer Nebenbeschäftigung seit dem 13. Januar 2000 bei der Reinigungsfirma C.________ AG angestellt. Am 3. Juni 2002 erlitt er einen Treppensturz, bei welchem er sich unter anderem am Rücken verletzte. Daraufhin meldete er sich am 9. Juli 2003 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese sprach A.________ mit Verfügung vom 26. Februar 2004 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - ab dem 1. Juni 2003 eine ganze Invalidenrente zu.
A.b. Aufgrund eines Informationsberichts der Kantonspolizei Glarus vom 31. Oktober 2016, welche A.________ bei einer Schwerverkehrskontrolle als Lenker eines Lieferwagens angetroffen hatte, leitete die IV-Stelle am 17. November 2016 ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. auch Revisionsverfahren in den Jahren 2004 und 2013). Sie aktualisierte die medizinische Aktenlage und liess A.________ vom 12. Juni bis 17. Juli 2017 observieren. Am 15. März 2022 erfolgte eine Meldung der Kantonspolizei Zürich, wonach sie A.________ am 2. März 2022 anlässlich einer Personenkontrolle beim Arbeiten auf einer Baustelle angetroffen habe. Am 14. Juni 2022 befragte die IV-Stelle A.________ und teilte ihm gleichentags mit, gestützt auf ihre Abklärungen beabsichtige sie, die Invalidenrente per Ende Juni 2022 vorsorglich einzustellen. Daran hielt sie mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 23. November 2022 fest.
A.c. In der Folge holte die IV-Stelle das polydisziplinäre (allgemein-internistische, neuropsychologische, rheumatologische und psychiatrische) Gutachten der Medas Interlaken Unterseen GmbH (nachfolgend: Medas) vom 7. August 2023 sowie die Ergänzung vom 20. November 2023 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 16. April 2024 rückwirkend per Oktober 2016 auf. Zusätzlich hielt sie fest, die zu viel bezogenen Rentenleistungen seien zurückzuerstatten; über die Höhe der Rückforderung folge eine separate Verfügung.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Dezember 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Angelegenheit an die Vorinstanz eventualiter an die IV-Stelle zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin verfügte rückwirkende Rentenaufhebung per Oktober 2016 schützte.
2.2. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob auf eine Voreingenommenheit der Medas-Gutachter zu schliessen ist. Dabei handelt es sich um eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteile 8C_427/2023 vom 18. Juni 2024 E. 3; 9C_718/2019 vom 13. August 2020 E. 2.3; je mit Hinweis; vgl. auch vorangehende E. 1).
3.
Nach sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beschwerdeführers verneinte die Vorinstanz eine negative Beeinflussung der Sachverständigen durch die Beschwerdegegnerin mittels des Gutachtensauftrags und bestätigte die rückwirkende Rentenaufhebung per Oktober 2016.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die fehlende Beeinflussung und damit die fehlende Unvoreingenommenheit der Sachverständigen und macht letztinstanzlich eine Verletzung des Anspruchs auf unabhängige Gutachter und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend.
4.2. Personen, die im Verwaltungsverfahren Entscheide über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, müssen in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (BGE 137 V 210 E. 2.1.3; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 36 Abs. 1 ATSG). Befangenheit von Sachverständigen ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen. Die formelle Natur der Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Experten führt dazu, dass ein Gutachten, das die erforderlichen Attribute nicht aufweist, als Beweismittel auszuschliessen ist, unabhängig davon, wie es sich mit den materiellen Einwendungen tatsächlich verhält (BGE 144 V 258 E. 2.3.2; 132 V 93 E. 7.1; Urteil 9C_718/2019 vom 13. August 2020 E. 2.3 mit Hinweis; vgl. auch P ETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, N. 6 und 26 zu Art. 44 ATSG; LOHER/ALIOTTA, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., 2025, N. 73-75 und 84 zu Art. 44 ATSG).
4.3. Der Begutachtung liegt ein Auftrag des Versicherungsträgers zugrunde. Dieser enthält den Fragenkatalog, der bei medizinischen Begutachtungen regelmässig Fragen zu den klinischen Grundlagen (Anamnese, Angaben der versicherten Person, objektive Befunde, Diagnosen, Beurteilung und Prognose), deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit und zur Eingliederungsfähigkeit (mögliche Therapien/Massnahmen) umfasst. Dazu kommen allenfalls Spezialfragen, die einen Bezug zur konkreten Situation der zu begutachtenden Person aufweisen, also auf den Fall zugeschnitten sind. Den Gutachtern wird zudem stets Gelegenheit für eigene Bemerkungen eingeräumt (BGE 141 V 330 E. 4.1 mit Hinweis; PETER FORSTER, a.a.O., N. 7 zu Art. 44 ATSG mit Hinweisen). Dieser Auftrag wird von der IV-Stelle in Zusammenarbeit mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erstellt und soll folgende Elemente enthalten: Kontext des Auftrags, Fallzusammenfassung aus versicherungsmedizinischer und aus verfahrensrechtlicher Sicht, Fragestellung, vollständige und aktuelle Aktenlage sowie chronologisch geordnetes Versichertendossier (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]; gültig ab 1. Januar 2022; in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2024, Rz. 3069).
4.4. Im Anhang III des KSVI (nachfolgend: Anhang III) sind Musterschreiben zur Auftragsvergabe enthalten. Darin wird nochmals präzisiert, welche Angaben die IV-Stelle der Gutachtensstelle zum Anlass und zu den Umständen der Begutachtung machen soll. Dies wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich korrekt dargelegt. Soweit er jedoch aufzuzeigen versucht, das KSVI sei klar nicht gesetzeskonform, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Anhang III sind der Kontext des Auftrags, der medizinische Sachverhalt, die Fragestellung, das Anforderungsprofil der bisherigen Tätigkeit bzw. der Aufgabenbereich sowie fallspezifische Fragen von der IV-Stelle zu formulieren. In Würdigung der Hinweise im Anhang III soll dies dazu dienen, die Sachverständigen über den Stand des Verfahrens (bspw. Erstanmeldung, Neuanmeldung, Revision), die dokumentierten Arbeitsunfähigkeitszeiten und eine allfällige Observation zu informieren. Des Weiteren soll eine kurze individuelle Zusammenfassung des medizinischen Sachverhalts mit einer Darlegung erfolgen, welche Themen, warum durch das Gutachten geklärt werden sollen, bzw. was vielleicht schon klar ist. Ausserdem ist anzugeben, was die IV-Stelle bzw. der RAD von den Sachverständigen konkret wissen möchte. Im Anhang III und auch sonst an keiner Stelle im KSVI wird darauf hingewiesen, dass den Sachverständigen der Standpunkt des Versicherungsträgers übermittelt und damit das Ergebnis der Begutachtung vorweggenommen werden sollte bzw. dürfte. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, welche dargelegten Punkte im KSVI bereits bei der Auftragsvergabe eine Beeinflussung der Sachverständigen bewirken könnten. Nach dem Gesagten dienen die Informationen zum Anlass und den Umständen der Begutachtung vielmehr dazu, den Sachverständigen einen raschen Überblick über die wesentlichen Gegebenheiten des zu beurteilenden Falles zu geben. Gleichzeitig soll ihnen damit aufgezeigt werden, welche Fragen allenfalls bereits geklärt wurden und nicht Gegenstand der Begutachtung bilden. Somit sind keine triftigen Gründe ersichtlich, um von der Verwaltungsweisung abzuweichen (vgl. statt vieler: BGE 147 V 79 E. 7.3.2).
4.5. Ferner ist vorliegend keine Überschreitung des Masses der zulässigen Instruktionen durch die Beschwerdegegnerin oder ein Erteilen von Weisungen an die Sachverständigen auszumachen. Die Vorinstanz erklärte hierzu bereits bundesrechtskonform, die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Auftrag an die Gutachter vom 18. April 2023 praxisgemäss nebst einer allgemeinen Übersicht über den relevanten Sachverhalt auch die Stellungnahmen der Ärzte des RAD aus dem Feststellungsblatt zur medizinischen Situation aufgeführt. Der Beschwerdeführer vermöge keine konkreten Anhaltspunkte vorzubringen, die auf eine fehlende Unvoreingenommenheit der Gutachter schliessen lassen könnten. Hierbei geht es nicht darum, den inneren Zustand der Sachverständigen zu beweisen. Stattdessen muss das Misstrauen in objektiver Weise als begründet erscheinen (E. 4.2 hiervor), was die Vorinstanz nach bundesrechtskonformer Prüfung nicht bestätigen konnte.
4.6. Solche Gründe nennt der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich keine. Insbesondere kann aus dem Hinweis hinsichtlich aktuell fehlender Angaben zu seiner Arbeitsfähigkeit nicht bereits auf eine Beeinflussung der Sachverständigen geschlossen werden. Vielmehr ist eine Auflistung der dokumentierten Arbeitsunfähigkeitszeiten (mit Prozentangabe) - wie gesagt (E. 4.4 hiervor) - praxisgemäss bei der Darlegung des Kontexts des Auftrags notwendig. Dies insbesondere auch, um im Falle einer Revision oder einer Neuanmeldung die Prüfung einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands zu ermöglichen (vgl. E. 4.4 hiervor). Die Hervorhebung dieses Hinweises (fett gedruckt) vermag nichts Gegenteiliges aufzuzeigen, zumal die Beschwerdegegnerin die wichtigsten Punkte in Bezug auf den Kontext des Auftrags hervorhob. So bspw. die Erstanmeldung, die Verfügungen und Mitteilungen im Rahmen der Revisionsverfahren sowie die Spezialabklärungen und Observationsunterlagen. Dass die Information zu den fehlenden Arbeitsunfähigkeitszeiten mit der Aktenlage nicht übereinstimmen würde und die Beschwerdegegnerin den Sachverständigen damit falsche Angaben gemacht habe, wird vom Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht nicht geltend gemacht.
4.7. Sodann wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder aus dem Observationsbericht zitiert noch erfolgte eine Kritik an den medizinischen Berichten, die sich zu seinen Gunsten äusserten. Stattdessen wurde im Auftrag - wie die Vorinstanz bereits willkürfrei feststellte (E. 4.5 hiervor) - die RAD-Stellungnahme vom 27. September 2022 wiedergegeben, in welcher der RAD aufgrund der von ihm festgehaltenen Diskrepanzen eine Begutachtung als notwendig erachtete. Dies stellt keine Wertung, sondern eine Beurteilung der medizinischen Aktenlage und der Observationsergebnisse dar, die es mittels externen Gutachtens weiter abzuklären galt. Hierbei handelt es sich gerade um die Aufgabe des RAD, welcher der Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung steht und die funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person zu beurteilen hat (Art. 54a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 49 IVV; vgl. Urteil 8C_738/2024 vom 2. Juni 2025 E. 8.2.3 mit Hinweisen). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wies der RAD denn auch explizit darauf hin, genaue Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit könnten erst nach einer entsprechenden Begutachtung gemacht werden. Inwiefern dies auf eine Beeinflussung bzw. zielorientierte Steuerung der Sachverständigen hinweisen soll, leuchtet nicht ein.
Im Übrigen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Sachverständigen die RAD-Stellungnahme im Rahmen der Fallbearbeitung ohnehin lesen mussten. Gleich verhält es sich mit den weiteren medizinischen Berichten und den Akten zur Observation. Die Beschwerdegegnerin machte im Auftrag keine Hinweise, die der Beschwerdeführer in den Akten nicht hätte auffinden können bzw. die ihm nicht bereits bekannt waren. Insbesondere wurden ihm die Observationsergebnisse im Rahmen der Befragung vom 14. Juni 2022 eröffnet. Eine Absicht, die Gutachter bereits beim ersten Kontakt zu beeinflussen, kann somit nicht erblickt werden. Ebenso wenig handelt es sich hierbei um Instruktionen, wie die Vorinstanz bundesrechtskonform schlussfolgerte.
4.8. Die Bemerkung im Auftrag, wonach eine Aggravation/Simulation zu diskutieren sei, lässt ebenfalls nicht auf eine Beeinflussung der Sachverständigen schliessen. Die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität gehört nämlich zum Inhalt einer psychiatrischen Expertise, die es im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens als eines der Standardindikatoren zu prüfen gilt (vgl. Urteil 8C_728/2024 vom 28. August 2025 E. 2.2; BGE 143 V 418 E. 6 und 7; 143 V 409 E. 4.2.1; 141 V 281 E. 4.1.3).
4.9. Zudem machte die Beschwerdegegnerin die Gutachter darauf aufmerksam, dass ihr massgebender Entscheid auf dem Urteil der Vorinstanz vom 31. Juli 2009 beruhe. Dieses Urteil bestätigte die weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Auch forderte sie die Sachverständigen auf, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu beurteilen und zu prüfen, ob allenfalls ergänzende Abklärungen notwendig seien. Dies widerspricht der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach gegen ihn Stimmung gemacht werden sollte.
4.10. Zusammenfassend kann eine zielorientierte Steuerung von medizinischen Feststellungsprozessen auch unter Berücksichtigung des strengen Massstabs der Unparteilichkeit des Gutachters (E. 4.2 hiervor) nicht bestätigt werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Misstrauen in die Befangenheit der Sachverständigen in objektiver Weise als begründet erscheinen lassen (PETER FORSTER, a.a.O., N. 26 zu Art. 44 ATSG; LOHER/ALIOTTA, a.a.O., N. 74 f. zu Art. 44 ATSG). Jedenfalls kann gestützt auf die Angaben im Auftrag nicht gesagt werden, das Ergebnis der Abklärung war nicht mehr offen und erscheint deshalb vorbestimmt (PETER FORSTER, a.a.O., N. 28 zu Art. 44 ATSG). Somit erweist sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz als bundesrechtskonform, wonach kein Anlass bestehe, allein wegen des Inhalts des Gutachtensauftrags, der die Vorakten wiedergebe, nicht auf die Expertise abzustellen. Materielle Einwände gegen die Beweiskraft des Gutachtens oder in Bezug auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer keine vor. Damit hat es sein Bewenden.
5.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer letztinstanzlich erstmals eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da ihm der Gutachtensauftrag nicht vorgängig zugestellt worden sei.
5.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Urteil 8C_228/2025 vom 26. November 2025 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1).
5.2. Der versicherten Person sind die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel mitzuteilen sowie die Möglichkeit zu geben, Zusatzfragen einzureichen ( Art. 44 Abs. 2 und 3 ATSG ; vgl. auch KSVI Rz. 3095 f. und 3104). Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist die Beschwerdegegnerin vorliegend am 25. April 2023 grundsätzlich nachgekommen. Zwar lag dieser Mitteilung keine Kopie des Auftrags an die Gutachter bei (vgl. hierzu insbesondere KSVI Rz. 3095). Allerdings hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zuvor bereits über die Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung informiert und ihm die Fragen an die Gutachterstelle mitgeteilt sowie die Möglichkeit gegeben, weitere Zusatzfragen einzureichen (Schreiben vom 20. Dezember 2022). Dabei handelt es sich um eine formlose Mitteilung (PETER FORSTER, N. 10 zu Art. 44 ATSG). Wie die Beschwerdegegnerin korrekterweise vorbringt, war es dem Beschwerdeführer denn auch möglich, jederzeit ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Insbesondere war ihm bewusst, dass Abklärungen seines Rentenanspruchs und seiner Arbeitsfähigkeit laufen. So wurde er anlässlich der Besprechung vom 14. Juni 2022 - wie gesagt (E. 4.7 hiervor) - über die durchgeführte Observation informiert. Zusätzlich wurden ihm der Bericht und die CD mit den Filmaufnahmen ausgehändigt. Die Beschwerdegegnerin teilte ihm ausserdem mit, die bisher angenommene 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit erscheine aufgrund der Erkenntnisse der Spezialabklärungen nicht mehr glaubhaft, weshalb die Invalidenrente vorsorglich eingestellt und ihm der Vorbescheid ausgehändigt werde. Die daraufhin erlassene Verfügung vom 23. November 2022 blieb unangefochten. Folglich beinhaltet der Auftrag keine Informationen, die dem Beschwerdeführer nicht bereits bekannt waren. Darüber hinaus sind die im Auftrag gemachten Angaben, wie dargelegt (vgl. E. 4 hiervor), nicht zu beanstanden. Insbesondere stützte sich die Beschwerdegegnerin nicht auf rein interne Akten, die vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen sind (vgl. hierzu Urteil 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Selbst wenn vorliegend von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen würde, wäre diese nach dem Gesagten als nicht schwerwiegend zu qualifizieren und folglich im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden. Denn praxisgemäss kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person - wie hier - die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2).
6.
Nach dem Ausgeführten ist kein bundesrechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz in Form einer Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Gutachter auszumachen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ist zudem im Verfahren vor dem kantonalen Gericht geheilt worden. Folglich hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
7.
Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Jürg Leimbacher wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu