Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_10/2026
Urteil vom 1. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. November 2025 (VBE.2025.108).
Sachverhalt
A.
Der 1967 geborene A.________ meldete sich am 30. Dezember 2020 (Posteingang) bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle) mit Hinweis auf die Folgen eines erlittenen Burnouts zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Die IV-Stelle nahm daraufhin Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht vor und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Ein am 14. Juni 2021 auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gestartetes Belastbarkeitstraining wurde aufgrund von Problemen mit der Maskentragepflicht bereits am Folgetag wieder abgebrochen. Auf Empfehlung des RAD veranlasste die IV-Stelle sodann ein bidisziplinäres (Psychiatrie/Orthopädie) Gutachten, welches vom 18. August 2023 datiert. Gestützt darauf stellte sie A.________ mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2023 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach Prüfung der eingereichten Einwände, Rücksprache mit dem RAD, ergänzender Stellungnahme der Gutachter vom 4. September 2024 und abschliessender Beurteilung durch den RAD verfügte die IV-Stelle schliesslich am 5. Februar 2025 wie vorbeschieden.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. November 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei ihm eine zeitlich unbefristete, mindestens halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle beantragt mit Verweis auf das vorinstanzliche Urteil die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sieht von einer Vernehmlassung ab.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2025 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.
Dabei bestreitet der Beschwerdeführer letztinstanzlich einzig die Höhe des durch die Vorinstanz ermittelten Validen- und Invalideneinkommens. Hingegen wird die Beweiskraft der bidisziplinären Expertise vom 18. August 2023 (inkl. Ergänzung vom 4. September 2024), gestützt auf welche die Vorinstanz von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer dem Belastungsprofil entsprechenden leidensangepassten Tätigkeit ab August 2020 ausging, nicht mehr in Frage gestellt.
2.2. Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) richtig dar. Gleiches gilt zur Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen.
3.
Zur beruflich-erwerblichen Seite der Invaliditätsbemessung erwog die Vorinstanz, das Valideneinkommen sei anhand des Durchschnittsverdienstes der letzten (fünf) Jahre vor Eintritt der Gesundheitsschädigung (2015 bis 2019) bei der ehemaligen Arbeitgeberin zu ermitteln. Indexiert auf das Jahr 2021 (frühest möglicher Rentenbeginn) und das Jahr 2024 (aufgrund der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023) resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 98'856.71 bzw. Fr. 102'230.02. Für das Invalideneinkommen stützte sich die Vorinstanz - anders als die Beschwerdegegnerin zuvor, die vom Kompetenzniveau 1 ausging - aufgrund der besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse des Beschwerdeführers auf das Kompetenzniveau 2. Auf dieser Grundlage ermittelte sie für das Jahr 2021 ein Invalideneinkommen von Fr. 71'915.16, wobei für die Periode vom 1. August 2021 bis zum 31. Dezember 2023 kein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt sei. In Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 %. Ab dem 1. Januar 2024 berücksichtigte die Vorinstanz den 10%igen Pauschalabzug gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 66'949.23 bzw. einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % führte. Deshalb bestätigte die Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2025 im Ergebnis.
4.
4.1.
4.1.1. Zunächst kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die in den Jahren 2015 bis 2019 erarbeitete Ferienzeit und das Überzeitguthaben bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht hinzugerechnet. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen.
4.1.2. Regelmässig ausbezahlte Überstunden- und Ferienentschädigungen bilden grundsätzlich Lohnbestandteile im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG und sind bei der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksichtigen (vgl. hierzu Urteile 8C_681/2024 vom 15. Oktober 2025 E. 4.2; 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
4.1.3. Die Vorinstanz zog für die Ermittlung des Valideneinkommens die Einkünfte der Jahre 2015 bis 2019 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers heran, da das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweise (vgl. von der Vorinstanz zitiertes Urteil 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Gestützt darauf errechnete sie einen Durchschnittswert für das Jahr 2021 von Fr. 98'856.71 und passte diesen an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2024 an, was ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 102'230.02 ergab (vgl. vorangehende E. 3). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz keinen Berechnungsfehler vor. Ebenso wenig macht er geltend, die Einträge im IK-Auszug seien nicht korrekt bzw. die Ferien- und Überzeitentschädigungen seien beim deklarierten Einkommen trotz der regelmässigen Auszahlung und der damit einhergehenden Qualifikation als Lohnbestandteile (vgl. E. 4.1.2 hiervor) nicht berücksichtigt worden. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Vorinstanz grundsätzlich nicht zu beanstanden.
4.1.4. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang letztinstanzlich die Auszahlung von Ferien im Umfang von 2,57 Monaten sowie von Überzeit im Umfang von 110,78 Stunden (entsprechend einem Gesamtbetrag von Fr. 22'000.- [recte: Fr. 22'683.90; Fr. 18'337.- {recte: Fr. 18'337.90} zuzüglich Fr. 4'346.-]) in den Einkommen der Jahre 2015 bis 2019 hinzugerechnet haben möchte, vermag er damit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist nämlich nicht erstellt, dass die geltend gemachte und erst im November 2020 ausgerichtete Ferien- und Überzeitentschädigung tatsächlich vollständig in den Jahren 2015 bis 2019 angefallen ist. Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich nichts auf. In antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) konnte und kann jedoch ohnehin auf weitere Abklärungen hierzu verzichtet werden. Denn selbst wenn dem Beschwerdeführer gefolgt und die mit dem Novemberlohn 2020 ausbezahlte Ferien- und Überzeitentschädigung in der exakten Höhe von Fr. 22'683.90 berücksichtigt würde, hätte dies - wie er selbst vorbringt - lediglich eine Erhöhung des von der Vorinstanz ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommens von rund Fr. 4'536.-, bzw. konkret Fr. 4'536.78, zur Folge. Der Durchschnittsverdienst und folglich der Validenlohn im Jahr 2021 läge damit gemäss den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Erwerbseinkommen in den Jahren 2015 bis 2019 bei Fr. 103'472.32 und nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht bei Fr. 107'000.-; dies unter Hinzurechnung von je Fr. 4'536.78 und jeweils einzeln angepasst an die unbestritten gebliebene Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex 2010 = 100, Männer, T.1.1.10, lit. N [Gebäudebetreuung als sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten]) im entsprechenden Abrechnungsjahr (vgl. hierzu Urteil 9C_217/2024 vom 30. Juli 2024 E. 5.2.1 mit Hinweis auf Urteil 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.3).
Indexiert auf das Jahr 2024 (vgl. E. 3 hiervor) würde sich ein Valideneinkommen von Fr. 107'410.37 ergeben (Fr. 103'472.32 / 105.1 x 109.1; Indexstand 2023, da derjenige für 2024 erst nach dem massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses veröffentlicht wurde; vgl. hierzu: BGE 150 V 67 E. 4.2 mit Hinweisen). Auch wenn zugunsten des Beschwerdeführers auf diese Einkommen (2021 und 2024) abgestellt würde, würde jedoch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wie nachstehend aufzuzeigen ist (vgl. nachfolgende E. 4.2 bis 4.4).
4.2.
4.2.1. Betreffend die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand des Kompetenzniveaus 2 moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich ausschliesslich auf seinen Lebenslauf gestützt, ohne diese Angaben näher zu hinterfragen oder zu verifizieren. Im Rahmen von Bewerbungen bestehe erfahrungsgemäss die Tendenz, den eigenen Werdegang möglichst positiv darzustellen und in ein günstiges Licht zu rücken. Der Lebenslauf bilde nicht die tatsächlichen beruflichen Fähigkeiten und praktischen Kenntnisse realitätsgetreu ab. Somit müsse Kompetenzniveau 1 zur Anwendung kommen.
4.2.2. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenz- bzw. Anforderungsniveau), ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird. Das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen fällt hingegen in den Bereich der Sachverhaltserhebung. Ebenfalls Tatfragen beschlägt der darauf basierende Umgang mit den Zahlen in der massgebenden LSE-Tabelle (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2).
4.2.3. Kann die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 praxisgemäss nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen (statt vieler: Urteil 8C_476/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3.1 mit Hinweis auf SVR 2023 UV Nr. 35 S. 12, 8C_456/2022 E. 5.3.1 und Urteil 8C_136/2024 vom 26. September 2024 E. 5; vgl. auch Urteil 9C_728/2023 vom 4. März 2024 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.2.4. Zum strittigen Invalideneinkommen führte die Vorinstanz aus, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nebst seiner Ausbildung zum Elektromonteur auch einen Lehrgang mit Handelsdiplom absolviert und sich zudem selbstständig zum Kältetechniker weitergebildet habe. Beinahe zehn Jahre sei er zusätzlich in einem Teilzeitpensum als Ambulanzfahrer und während gut dreier Jahre selbstständig im Mineralienhandel (inkl. Reisetätigkeit, Aufbau eines Kundenstammes, Teilnahme an Messen) sowie während gut fünf Jahren als Selbstständigerwerbender in seinem (zusammen mit seinem Bruder gegründeten und geführten) eigenen Betrieb im Bereich des Handels mit Milchkühlanlagen (inkl. Entwicklung und Vertrieb, Arbeitsvorbereitung, Terminierung, Überwachung) tätig gewesen. Damit besitzt er eine gute Ausbildung, einschliesslich eines Handelsdiplom-Abschlusses, sowie eine breite berufliche und sogar gewisse Führungserfahrung aufgrund der jahrelangen Tätigkeit als Selbstständigerwerbender in verschiedenen Bereichen und der Führung seines eigenen Betriebs, von welcher er - selbst wenn ihm gewisse dieser Tätigkeiten gesundheitlich nicht mehr möglich sein sollten - auch in einer angepassten Tätigkeit fraglos profitieren könne. Insgesamt verfüge er damit über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse, die vorliegend hinsichtlich des Invalideneinkommens die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden.
4.2.5. Mit Blick auf diese vorinstanzlichen Schlussfolgerungen ist keine Bundesrechtswidrigkeit auszumachen. Die Vorinstanz stützte sich hierfür nicht nur auf den Lebenslauf des Beschwerdeführers, sondern würdigte in ihrer Beurteilung auch seine Angaben während der bidisziplinären Begutachtung. Der Umstand, dass die Abschlüsse als Elektromonteur und das Handelsdiplom bereits einige Jahre zurückliegen, vermag nichts am Vorliegen der entsprechenden zusätzlichen beruflichen Aus- und Weiterbildungen zu ändern. Zwar absolvierte der Beschwerdeführer tatsächlich keine Ausbildung zum Kältetechniker. Allerdings war er dennoch in der Lage, sich diese Tätigkeit selber beizubringen und auszuüben, wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte (E. 4.2.4 hiervor). Auch das Teilzeitpensum als Ambulanzfahrer würdigte die Vorinstanz bereits bundesrechtskonform. Inwiefern deshalb keine besonderen Fertigkeiten vorliegen sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Gleiches gilt in Bezug auf die vorinstanzlichen Feststellungen zur Selbstständigkeit und Führungserfahrung. Insbesondere ging die Vorinstanz lediglich von einer "gewissen" Führungserfahrung aus. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb aufgrund der jahrelangen Tätigkeit als Selbstständigerwerbender in verschiedenen Bereichen - entgegen den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz - keine breite berufliche Erfahrung und damit keine besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse (vgl. vorangehende E. 4.2.3) vorliegen sollten, die ihm auch in einer angepassten Tätigkeit dienen könnten. Eine Bundesrechtswidrigkeit ist jedenfalls nicht auszumachen.
4.3.
4.3.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Invalideneinkommen erneut vor, ihm müsse ein den Pauschalabzug von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) übersteigender leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % gewährt werden.
4.3.2. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage, die letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung seitens der Vorinstanz korrigierbar ist (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2; vgl. auch Urteil 9C_35/2026 vom 16. März 2026 E. 4.4.2 mit Hinweis).
4.3.3. Die Vorinstanz erachtete einen leidensbedingten Abzug für die Periode vom 1. August 2021 bis zum 31. Dezember 2023 als nicht gerechtfertigt. Begründend führte sie aus, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 18. August 2023 sei der Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit unter Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils vollzeitig und ohne leistungsmässige Einbusse arbeitsfähig. Mangels einer quantitativen Einschränkung rechtfertige sich daher allein durch die Beschränkung des Belastungsprofils auf angepasste leichte körperliche Tätigkeiten kein Abzug vom Tabellenlohn. Die gesundheitlichen Beschwerden seien bereits umfassend bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt worden, weshalb sie nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen könnten. Das Alter, die Dienstjahre, der Beschäftigungsgrad von 100 % sowie die Nationalität hätten ebenfalls keine lohnsenkende Auswirkung.
4.3.4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich Bundesrecht verletzt haben soll. Soweit er letztinstanzlich erneut gestützt auf die von ihm erwähnten Publikationen (Studien BASS AG, Rechtsgutachten von Prof. Dr. Thomas Gächter sowie Abhandlung von Prof. em. Dr. Gabriela Riemer-Kafka und Dr. phil. Urban Schwegler) eine Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen und damit die Verminderung des wirtschaftlichen Werts seines Restarbeitsvermögens mittels eines leidensbedingten Abzugs zu begründen versucht, zielt er damit ins Leere. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, hat sich das Bundesgericht in BGE 148 V 174 mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Publikationen ausführlich auseinandergesetzt und eine Änderung seiner Rechtsprechung verworfen (E. 9.2.5 und 9.3 des genannten Leiturteils; vgl. auch BGE 150 V 410 E. 9.5.3.5.2). Der Beschwerdeführer nennt keine triftigen Gründe für eine Rechtsprechungsänderung (zu den Voraussetzungen: BGE 150 IV 277 E. 2.3.1; 149 II 381 E. 7.3.1; 147 V 342 E. 5.5.1), weshalb er mit seinen Ausführungen nicht durchdringt. Folglich dürfen die bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so doppelt veranschlagt werden (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1; Urteil 8C_260/2024 vom 25. November 2024 E. 4.1 mit Hinweis). Andere Gründe, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, sind gestützt auf die bundesrechtskonformen Ausführungen der Vorinstanz (E. 4.3.3 hiervor) nicht ersichtlich und werden auch keine geltend gemacht. Gleichzeitig ist somit keine Rechtsverletzung im Sinne eines Ermessensmissbrauchs bzw. einer -unterschreitung (vgl. E. 4.3.2 hiervor) auszumachen. Mit der Nichtgewährung eines über den Pauschalabzug hinausgehenden Abzugs vom statistischen Wert hat die Vorinstanz nach dem Gesagten kein Bundesrecht verletzt.
4.4. Gegen die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Invalideneinkommens wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die ein Eingreifen von Amtes wegen erforderlich machen würden. Damit bleibt es beim Invalideneinkommen von Fr. 71'915.16 für das Jahr 2021 und Fr. 66'949.23 für das Jahr 2024 (unter Berücksichtigung des 10%igen Abzugs gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV; vgl. E. 3 hiervor). In Gegenüberstellung mit dem zugunsten des Beschwerdeführers ermittelten Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 103'472.32 für das Jahr 2021 und Fr. 107'410.37 für das Jahr 2024 (E. 4.1.4 hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von 30,50 % bzw. 37,67 %, was nach wie vor keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG). Mithin hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
5.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Pensionskasse SHP und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu