Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_9/2026
Urteil vom 2. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
1. Chris Lehner,
Kantonsgericht Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern,
2. Peter Arnold,
Kantonsgericht Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern,
3. Jacqueline Covaci,
Kantonsgericht Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern,
4. Moritz Oehen,
Bezirksgericht Luzern, Grabenstrasse 2, 6004 Luzern,
5. Zineta Mujkic,
Kantonsgericht Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern,
Gesuchsgegner,
Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7F_55/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Januar 2026.
Sachverhalt
A.
Mit Urteil 7F_55/2025 vom 6. Januar 2026 wies das Bundesgericht ein von A.________ eingereichtes Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_1167/2025 vom 17. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Bundesrichterinnen Koch und van de Graaf trat es nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 beantragt A.________ dem Bundesgericht unter anderem die Revision des Revisionsurteils 7F_55/2025 sowie die Aufhebung diverser Beschlüsse. Weiter beantragt sie, Bundesrichter Albert [recte: Abrecht], Bundesrichterin Koch und Gerichtsschreiberin Sauthier seien in den Ausstand zu versetzen.
Erwägungen
1.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Danach kann die Revision gemäss Art. 121 lit. a BGG unter anderem verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Art. 121 lit. a BGG verweist auf Art. 34 BGG (Urteil 7F_12/2024 vom 2. April 2024 E. 2). Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteil 7F_5/2026 vom 10. Februar 2026 E. 1 mit Hinweis).
2.
Die Gesuchstellerin macht geltend, die Mitwirkung von Bundesrichterin Koch im Urteil 7F_55/2025 stelle einen mehrfachen Verstoss gegen die Ausstandsregeln dar. Damit beruft sie sich sinngemäss auf Art. 121 lit. a BGG. Diese Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. Wie der Gesuchstellerin bereits im Urteil 7F_55/2025 in E. 1 dargelegt wurde, bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG für sich allein keinen Ausstandsgrund. Ein solcher liegt nur vor, wenn zusätzliche Umstände gegeben sind, die den Schluss zulassen, dass ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. Urteil 7F_12/2024 vom 2. April 2024 E. 3 mit Hinweisen). Derartige Umstände werden von der Gesuchstellerin nicht einmal ansatzweise dargetan. Hinsichtlich Bundesrichter Abrecht und Gerichtsschreiberin Sauthier beschränkt sich die Gesuchstellerin darauf, vorsorglich deren Ausstand zu beantragen, ohne in ihrer Begründung darzulegen, inwiefern ein Ausstandsgrund vorliegen soll. Insbesondere zeigt sie keine Umstände auf, die über deren Mitwirkung am Urteil 7F_55/2025 hinausgehen. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit insgesamt als offensichtlich unbegründet. Darauf ist - unter Mitwirkung der betroffenen Gerichtspersonen - nicht einzutreten, ohne dass ein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen wäre (vgl. Urteil 7B_117/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1. Wie bereits im Revisionsverfahren 7F_55/2025 zielen die weiteren Vorbringen der Gesuchstellerin auf eine materielle Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung des sie betreffenden Urteils 7B_1167/2025 ab. Dies stellt keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG dar (vgl. E. 1). Im Übrigen sind auch die Rügen der Gesuchstellerin unbegründet, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei nicht behandelt worden und es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil das Urteil 7F_55/2025 vor Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ergangen sei. Unter Bezugnahme auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf die Einforderung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet. Wie sich aus dem Urteil 7F_55/2025 in E. 3 ergibt, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und damit behandelt.
3.2. Die Gesuchstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die sich in einer Wiederholung vorangegangener Revisionsgesuche erschöpfen, künftig nach Prüfung ohne förmliche Behandlung abgelegt werden.
4.
Zusammenfassend erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Abrecht und Bundesrichterin Koch sowie Gerichtsschreiberin Sauthier wird nicht eingetreten.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin: