Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_32/2026
Urteil vom 19. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern, Amthaus 2, 4500 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,
B.________.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_788/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Oktober 2025.
Erwägungen
1.
Mit Urteil 7B_788/2025 vom 1. Oktober 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 21. Juli 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 (Posteingang) reichte A.________ beim Bundesgericht die Kopie einer vom 11. November 2025 datierenden handschriftlichen Eingabe ein. Die Eingabe ist als "Beschwerde" bezeichnet und nimmt unter anderem Bezug auf das Verfahren 7B_788/2025. A.________ wendet sich zudem mit weiteren Eingaben vom 12. Mai 2026, 4. Juni 2026 und 17. Juni 2026 an das Bundesgericht.
2.
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen gemäss Art. 61 BGG am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).
2.2. Das Urteil 7B_788/2025 vom 1. Oktober 2025 wurde dem Gesuchsteller gemäss "Track & Trace" der Schweizerischen Post am 10. November 2025 zugestellt. Die 30-tägige Frist zur Geltendmachung des Revisionsgrundes nach Art. 121 lit. d BGG endete somit am 10. Dezember 2025 (Art. 44 Abs. 1 und Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ). Die erst am 19. Mai 2026 der Schweizerischen Post übergebene Eingabe ist offensichtlich verspätet. Soweit die Eingaben auf einen anderen Revisionsgrund abzielen sollten, legt der Gesuchsteller weder dar, welchen Revisionsgrund er geltend macht, noch wann er davon Kenntnis erlangt haben will (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Auch insoweit lässt sich die Einhaltung der gesetzlichen Revisionsfrist nicht erkennen.
2.3. Unabhängig davon nennt der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG. Seine weitgehend unklaren Ausführungen erschöpfen sich in allgemeiner Kritik am Bundesgericht und an anderen staatlichen Behörden. Er zeigt nicht auf, dass das bundesgerichtliche Urteil 7B_788/2025 an einem revisionsrechtlich erheblichen Mangel leiden könnte. Damit genügt das Revisionsgesuch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
3.
Auf das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Gesuchsteller die Kosten des angehobenen Revisionsverfahrens zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache nach Prüfung künftig ohne Antwort abgelegt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und Rechtsanwalt B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier