Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_151/2026
Urteil vom 24. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Glassey,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Grimm,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (räuberische Erpressung etc., Schuldfähigkeit, stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen); neues forensisch-psychiatrisches Gutachten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Januar 2026
(2O 24 4/2U 24 14).
Sachverhalt
A.
Das Kantonsgericht Luzern stellte mit Urteil vom 11. Juli 2023 zunächst fest, dass das Urteil des Kriminalgerichts vom 21. Juni 2022 unter anderem hinsichtlich der Schuldsprüche wegen räuberischer Erpressung und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121) sowie des Freispruchs vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (SR 514.54) in Rechtskraft erwachsen ist. Es sprach A.________ zudem der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Sachbeschädigung und der mehrfachen Verunreinigung fremden Eigentums schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 2. Mai 2023, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Ferner ordnete es eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
B.
Mit Gesuch vom 27. September 2024 beantragte A.________ beim Kantonsgericht Luzern die Revision des Urteils vom 11. Juli 2023. Das Kantonsgericht wies das Revisionsgesuch und das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege sowie um amtliche Verteidigung im Revisionsverfahren am 22. Januar 2026 ab. Es auferlegte ihm die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 2'500.-- und richtete ihm keine Entschädigung aus.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der kantonsgerichtliche Beschluss sei aufzuheben und sein Revisionsgesuch gutzuheissen. Er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, ihm sei infolge des unrechtmässig erfolgten Freiheitsentzugs eine angemessene Entschädigung zu entrichten und seine im Rahmen des Revisionsverfahrens entstandenen Aufwendungen seien zu entschädigen. Eventualiter sei der kantonsgerichtliche Beschluss aufzuheben und die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Ihm sei für das kantonsgerichtliche und das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2026 teilt Rechtsanwalt Jonas Grimm mit, dass er ab 1. Juni 2026 die Interessenwahrung von A.________ übernehme.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, es liege eine Ausnahme nach Art. 105 Abs. 2 BGG vor (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen). Während neue Begehren gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG immer ausgeschlossen sind, sind neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG nur unter gewissen Bedingungen zulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Neue Rechtsrügen sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig, soweit sie auf den Feststellungen im angefochtenen Entscheid basieren und die Anträge dadurch nicht verändert werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.3; 136 V 362 E. 4.1; Urteile 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.4; 6B_1137/2023 vom 20. Oktober 2025 E. 3.3.1; 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Verfassungsrügen, soweit sie den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG), die Vorinstanz über freie Überprüfungsbefugnis verfügte und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte; vorbehalten bleiben zudem Fälle, in denen die späte Erhebung der Verfassungsrüge gegen Treu und Glauben verstösst (BGE 142 I 155 E. 4.4.6; Urteile 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.4; 6B_1137/2023 vom 20. Oktober 2025 E. 3.3.1; 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer begründete seinen Haftentlassungsantrag im vorinstanzlichen Verfahren noch mit dem Umstand, dass das kantonsgerichtliche Urteil vom 11. Juli 2023 in Revision zu ziehen sei (vgl. Beschluss S. 15; Revisionsgesuch S. 25 f.). Im bundesgerichtlichen Verfahren stellt er sich neu auf den Standpunkt, dass seine Organisationshaft nicht mehr länger zu rechtfertigen und er aus der Haft zu entlassen sei (Beschwerde S. 14). Ob die Organisationshaft noch zu rechtfertigen ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die das Bundesgericht auf der Grundlage des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), vorbehältlich allfälliger zulässiger Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG, beurteilt. Der vorinstanzliche Beschluss enthält keine tatsächlichen Feststellungen zu der Haft des Beschwerdeführers und deren Bedingungen. Dies war jedoch angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer bringt bezüglich seiner Haftsituation auch keine (zulässigen) Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG vor. Damit fehlt es an den tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs, weshalb darauf und auf das damit verbundene Entschädigungsbegehren von Vornherein nicht einzutreten ist.
2.
Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachte ten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Die Begründung muss im bundesgerichtlichen Verfahren in der Beschwerde selbst enthalten sein (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 II 283 E. 1.2.3; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer verweist für die Erkenntnisse des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 10. August 2024 (nachfolgend: Gutachten 2024) grundsätzlich auf die Ausführungen in seinem Revisionsgesuch. Darauf ist nicht einzutreten. Soweit er das Gutachten auszugsweise bzw. zusammengefasst wiedergibt, ist zu konstatieren, dass er diesbezüglich keine Willkürrüge erhebt bzw. nicht geltend macht, die Vorinstanz fasse das Gutachten unzutreffend zusammen (vgl. Beschluss S. 12 f.). Auf das unter dem Titel "Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 10. August 2024 (Obergutachten) " Ausgeführte ist daher nicht gesondert einzugehen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, indem sie das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Juli 2023 (nachfolgend: zu revidierendes Urteil oder Sachurteil) nicht in Revision ziehe. Er stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, das Sachurteil beruhe auf einem fehlerhaften Sachverhalt, da das Kantonsgericht von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung ausging, während bereits zum Urteilszeitpunkt eine erhebliche paranoide Schizophrenie vorgelegen habe. Diese Krankheit und ihre Diagnose stellten eine Tatsache dar, die sich massgeblich auf die Schuldfähigkeit und damit auf die Strafbarkeit bzw. die anzuordnenden Massnahmen auswirke, zumal zum Zeitpunkt der Haupttat kein akuter Krankheitsschub bestanden habe, sondern er die Tat aus Geldnot resultierend aus seiner Spielsucht begangen habe.
3.2. Die Vorinstanz fasst zunächst sowohl das Gutachten von Dr. med. B.________ (nachfolgend: Gutachter/Sachverständiger) vom 30. September 2021 (nachfolgend: Gutachten 2021), auf das sich das Kantonsgericht im zu revidierenden Urteil stützte, als auch das von der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug, Vollzugs- und Bewährungsdienste, bei Dr. med. C.________ (nachfolgend: Gutachterin/Sachverständige) in Auftrag gegebene Gutachten 2024, auf dem das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers fusst, zusammen. In der Folge erwägt sie, das Kantonsgericht habe sich bereits im Sachurteil einlässlich mit der Tatsache der divergierenden Diagnosestellungen auseinandergesetzt. Gefolgt sei es letztlich dem damals aktuelleren Gutachten 2021, an welches das Gericht weitgehend gebunden gewesen sei. Das Gericht habe das Gutachten 2021 aber nicht nur aus Gründen der Aktualität seiner Beurteilung zugrunde gelegt, sondern habe ausführlich begründet, weswegen es auf die Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung und damit das Gutachten 2021 und nicht das Gutachten von Prof. Dr. med. D.________ und Dr. med. E.________ vom 17. Juni 2015 (nachfolgend: Gutachten 2015) abstelle. Mit dem Gutachten 2024 sei wiederum eine Schizophrenie - übereinstimmend mit dem Gutachten 2015 - diagnostiziert worden. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Diagnosen halte das Gutachten 2024 sogar selbst deutlich fest, dass die Situation des Beschwerdeführers ein gutes Beispiel für die Komplexität psychischer Störungen sei. Sein Fall zeige auf, wie schwierig es sein könne, einzelne Krankheitsbilder korrekt voneinander abzugrenzen. Einzelne Störungsbilder würden sich teils in ihrer Symptomatik überlappen. Nicht neu im revisionsrechtlichen Sinn - so die Vorinstanz - sei damit der Verlauf des schwierig zu beurteilenden Krankheitsbildes des Beschwerdeführers, mithin die Tatsache der divergierenden Diagnosestellungen durch Fachkräfte. So habe sich das Gutachten 2021 im Sinn einer Differentialdiagnose bereits ausführlich mit der Möglichkeit einer (allenfalls substanzinduzierten) Schizophrenie befasst, die letztlich zwar nicht gänzlich verworfen, aber als wenig plausibel erachtet worden sei. Auf diese Problematik sei das Kantonsgericht im Sachurteil ausführlich eingegangen. Der Beschwerdeführer bringe vor, neu im revisionsrechtlichen Sinn und damit als neue Anknüpfungstatsache für die Diagnose der Schizophrenie, die bereits zum Zeitpunkt des Sachurteils bestanden habe, sei zu werten, dass er mit Antipsychotika medikamentös habe eingestellt werden können. Die somit erzielte Besserung sowie die massive Verschlechterung seines Zustands beim Absetzen der Medikamente sprächen deutlich für eine Schizophrenie. Insofern hebe er namentlich seine zweimalige Dekompensation in der Justizvollzugsanstalt nach dem Absetzen der antipsychotischen Behandlung und unter anhaltender Abstinenz von Suchtmitteln hervor. Der Ansicht des Beschwerdeführers sei nicht beizupflichten. Die geltend gemachten Dekompensationen in der Justizvollzugsanstalt im Jahr 2023 seien als nach dem Urteil eingetretene Umstände oder nachträgliche Entwicklungen zu qualifizieren, welchen die Revisionstauglichkeit grundsätzlich abzusprechen sei. Dass die zugrunde liegende Krankheit der Schizophrenie bereits zum Urteilszeitpunkt bestanden haben könne, erwähne das Gutachten 2021, auf dem das Sachurteil basiere, sodann explizit. Selbst wenn diese spätere Entwicklung das frühere Gutachten 2021 als fraglich erscheinen liesse, könne dies nicht zu einer Revision führen. Der Gutachter habe sich 2021 zudem bereits mit der Thematik der Auswirkungen der Medikation mit Neuroleptika auf den Beschwerdeführer sowie damit einhergehend auf die Diagnosestellung auseinandergesetzt und daraus seine gutachterlichen Schlüsse gezogen. Die Tatsachengrundlage, auf der die Diagnosestellung im Gutachten 2021 basiere, sei folglich weder fehler- noch lückenhaft. Der Schluss im Gutachten 2024, wonach Antipsychotika bei dissozialen/antisozialen Persönlichkeitsstörungen niemals eine dermassen grundlegende Veränderung des Zustands und Verhaltens mit monatelangem problemlosem Verlauf und eine deutliche Dekompensation nach dem Absetzen zu bewirken vermöchten wie beim Beschwerdeführer, sei mit Blick auf das Dargelegte als fachliche Meinung zu qualifizieren. Die gutachterliche Festlegung im Jahr 2021 halte sich daher auch im Licht der neuen Erkenntnisse im Rahmen des vertretbaren medizinischen Ermessens. Eine Abweichung des Gutachtens 2024 mit überlegenen Gründen und klare Fehler des Gutachtens 2021, die geeignet seien, die Beweisgrundlage des Sachurteils zu erschüttern, seien mithin nicht ersichtlich. Inwiefern sich die Gutachterin des Gutachtens 2024 mit einer besseren Qualität auszeichne, sei ebenfalls nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht. Sodann habe dem Gericht zum Zeitpunkt des Sachurteils das Gutachten 2021 unbestrittenermassen vorgelegen, womit es Kenntnis von dessen Inhalt gehabt habe. Zusammenfassend stelle die Gutachterin im Gutachten 2024 eine abweichende Diagnose beziehungsweise vertrete eine andere fachliche Meinung, die sich aus Tatsachen herleite, die bereits Eingang ins ursprüngliche Gutachten 2021 und in die gerichtliche Beurteilung gefunden hätten oder erst nach der Fällung des Urteils eingetreten seien. Demnach stelle die Diagnose im Gutachten 2024 insgesamt weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel im Sinn von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Das Revisionsgesuch sei damit abzuweisen (Beschluss S. 9 ff.).
3.3.
3.3.1. Nach Art. 410 Abs. 1 StPO kann die durch ein rechtskräftiges Urteil beschwerte Person dessen Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c).
Die in Art. 410 Abs. 1 StPO erwähnten Revisionsgründe müssen sich auf die materielle Beurteilung der Strafsache beziehen (Schuldspruch, Bestrafung, Freispruch). Die Revision dient dazu, Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren. Eine "lediglich" falsche Rechtsanwendung begründet keinen Revisionsgrund (vgl. etwa Urteile 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.1; 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2; 6B_501/2021 vom 18. August 2021 E. 4).
3.3.2. Unter Tatsachen gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht, wobei sich die beiden Revisionsgründe überschneiden: Auch das neue Beweismittel bezieht sich regelmässig auf bisher nicht berücksichtigte Tatsachen (BGE 141 IV 93 E. 2.3; 137 IV 59 E. 5.1.1; Urteile 7B_798/2023 vom 7. Oktober 2025 E. 5.2.2; 7B_1007/2024 vom 23. Juni 2025 E. 2.4.1; 6B_726/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweis[en]).
Die Beseitigung rechtskräftiger Entscheide soll nur in engem Rahmen zulässig sein. Soll die Revision, wie im Falle von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, einen unrichtigen Sachverhalt korrigieren, ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass die Feststellung des Sachverhalts mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer schwieriger wird, womit auch das Risiko von Fehlentscheidungen grösser wird. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisgrundlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden (Urteile 7B_798/2023 vom 7. Oktober 2025 E. 5.2.2; 7B_1007/2024 vom 23. Juni 2025 E. 2.4.1; 6B_726/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweis[en]).
3.3.3. Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). Nicht als neu gelten Beweismittel, wenn sie in ihrer Tragweite falsch gewürdigt worden sind. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen zudem erheblich sein, d.h. geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes oder strengeres Urteil möglich ist (vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.4). Dass eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen erscheint, genügt nicht. Die Änderung muss vielmehr sicher, höchstwahrscheinlich oder jedenfalls wahrscheinlich sein (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 4e und E. 5a). Hingegen sind Verfahrensverstösse grundsätzlich nicht mittels Revision korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden. Revisionsverfahren dienen auch nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; zum Ganzen: Urteil 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.3.4. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und gegebenenfalls geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 130 IV 72 E. 1; zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG: BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist demgegenüber zum einen, ob die Vorinstanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren "Erheblichkeit" ausgegangen ist, und zum anderen, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann (vgl. BGE 130 IV 72 E. 1; zum Ganzen: Urteil 6B_567/2024 vom 3. April 2025 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3.5. Ein neues Gutachten kann Anlass zur Revision geben, wenn es neue Tatsachen nachweist oder darzutun vermag, dass die tatsächlichen Annahmen im früheren Urteil ungenau oder falsch waren. Dabei kann es sich auch um ein Privatgutachten handeln. Ein neues Gutachten bildet noch keinen Revisionsgrund, soweit es lediglich eine vom früheren Gutachten abweichende Meinung vertritt. Es muss vielmehr mit überlegenen Gründen abweichen und klare Fehler des früheren Gutachtens aufzeigen, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils zu erschüttern (vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; Urteil 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.3; siehe auch HEER/COVACI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 40, 63, 71 ff. zu Art. 410 StPO).
Der Umstand allein, dass eine Expertenmeinung von derjenigen des früheren Gutachters abweicht, bildet jedoch keinen Revisionsgrund. So ist es revisionsrechtlich unerheblich, dass eine neue Evaluation der Psychopathie zu einer anderen Diagnose oder Prognose führt, wenn im Wesentlichen die gleichen medizinischen Befunde dahinter stehen (vgl. BGE 144 IV 321 E. 3.2). Solange die neue medizinische Stellungnahme einen gesundheitlichen Zustand bloss anders interpretiert und sich die frühere gutachterliche Festlegung auch im Licht der neuen Erkenntnisse im Rahmen des vertretbaren medizinischen Ermessens hält, ist regelmässig keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gegeben. In der Psychiatrie kann ein und dieselbe Störung je nach zugrundegelegtem psychiatrischem Konzept diagnostisch unterschiedlich erfassbar sein. Nicht die neue Etikette einer veränderten Diagnose begründet einen Revisionsgrund, sondern das dahinter stehende abweichende medizinische Substrat, das beispielsweise eine neue Beurteilung der Schuldfähigkeit erfordert (Urteile 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.3; 6B_763/2021 vom 15. September 2021 E. 3; 6B_1451/2019 vom 11. Juni 2020 E. 2.3).
3.4.
3.4.1. Vorliegend ist grundsätzlich strittig, ob mit dem Gutachten 2024 neu entdeckte, aber vorbestehende Tatsachen dokumentiert sind, aufgrund derer es wahrscheinlich erscheint, dass die Befunde des Gutachters im ursprünglichen Verfahren in einer sachgerichtlichen Abwägung der Beweise nicht mehr Bestand haben und aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist. Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Erheblichkeit nicht prüft, sondern bereits das Vorliegen einer neuen Tatsache verneint. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es läge mit der vom Gutachten 2021 abweichenden Diagnose im Gutachten 2024 eine neue Tatsache vor, welche die Beweisgrundlage des zu revidierenden Urteils erheblich erschüttere und zu einem erheblich milderen Urteil führen könne. In Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur neuen Tatsache ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Willkürrüge erhebt, geschweige denn substanziiert anhand der vorinstanzlichen Begründung aufzeigt, dass die Vorinstanz in Willkür verfalle, indem sie das Vorliegen einer neuen Tatsache verneint. Angesichts der bei Tatfragen auf eine Willkürprüfung beschränkten Kognition des Bundesgerichts, limitiert sich die folgende Prüfung mangels Willkürrüge auf die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache" und des "neuen Beweismittels" ausgegangen ist (vgl. E. 3.3.4 hiervor). Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrer Einschätzung, wonach das Gutachten 2024 lediglich eine andere fachliche Meinung darstelle und sich das Gutachten 2021 im Rahmen des vertretbaren medizinischen Ermessens befinde, weshalb keine neue Tatsache vorliege, den Begriff der "neuen Tatsache" bundesrechtskonform auslegt.
3.4.2. Die Vorinstanz hält für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ) und entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers auch überzeugend fest, dass sich das Kantonsgericht im Sachurteil bereits mit der Tatsache der divergierenden Diagnosestellungen einlässlich auseinandersetzte. Das Kantonsgericht ist im Sachurteil ausführlich auf die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten 2021 eingegangen und hat dessen Antrag auf ein weiteres Gutachten abgewiesen (Sachurteil S. 14 ff.). Es thematisierte auch die aktenkundigen Einschätzungen von weiteren Fachpersonen, die sich bereits früher mit dem Zustand des Beschwerdeführers befasst haben. Dabei würdigte es eingehend das Gutachten 2015, in dem eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurde. Es gelangte zum Schluss, das Gutachten 2015 sei nicht mehr aktuell, nicht überzeugend und nur mangelhaft begründet (Sachurteil S. 19 ff.). Daraus ergibt sich, dass das Kantonsgericht das Gutachten 2021 in Berücksichtigung der früheren, davon teilweise divergierenden Einschätzungen, insbesondere dem Gutachten 2015, als schlüssig erachtete. Es hielt zusammenfassend fest, der Sachverständige setze sich im Gutachten 2021 umfassend mit den Vorakten auseinander und zeige bereits im Zusammenhang mit der Wiedergabe der relevanten Auszüge aus den Vorakten wiederholt Widersprüche und potentielle Fehlannahmen auf, die Ursachen für die später daraus allenfalls resultierenden inkorrekten Diagnosen hätten bilden können. Desgleichen weise er auf widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers hin. Ferner werde das breite Themenspektrum ersichtlich, das mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der Explorationsgespräche abgedeckt worden sei. Der Sachverständige habe die Diagnose, die Angaben zur Schuldfähigkeit [recte: Einsichts- und Steuerungsfähigkeit] während der Tat sowie die Legalprognose [recte: Realprognose] stringent und umfassend begründet. Im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung habe er zudem die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände und Gegenpositionen nachvollziehbar zu widerlegen oder zumindest zu entkräften vermocht. Die Erklärungen des Gutachters, weshalb beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Taten in Haft keine Psychose vorgelegen habe, überzeugten. Der Sachverständige vermöge das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers schlüssig mit der von ihm diagnostizierten schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung und Psychopathy zu erklären (Sachurteil S. 27). Zusammenfassend war der Verlauf des schwierig zu beurteilenden Krankheitsbildes des Beschwerdeführers, mithin die Tatsache der divergierenden Diagnosestellungen durch Fachkräfte, bereits Gegenstand des zu revidierenden Urteils. Die Vorinstanz gelangt ohne Rechtsverletzung zum Schluss, dass diese Tatsache nicht neu ist.
3.4.3. Der Sachverständige thematisierte die Diagnose der Schizophrenie gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen bereits im Gutachten 2021 ausführlich. Er gelangte zur Einschätzung, dass es nicht möglich sei, beim Beschwerdeführer die Kriterien dieser Erkrankung eindeutig zu bejahen und die Diagnose zu sichern. Dies sei sowohl im aktuellen Untersuchunszeitpunkt als auch im Verlauf und durch verschiedene Fachärzte nicht gelungen. Er hielt zusammenfassend fest, es bestehe die Möglichkeit, dass beim Beschwerdeführer eine eher nicht episodische und seit ca. drei Jahren weitgehend symptomarme Schizophrenie vorliegen könnte. Alternativ, und dies erscheine genauso wahrscheinlich, sei von einem chronischen, inzwischen aber abgeklungenen Stimmenhören zu sprechen. Schliesslich, und dies erschien dem Gutachter bei damaligem Kenntnisstand die wahrscheinlichste Annahme, sei von einem früheren, durch Cannabiskonsum induzierten Stimmenhören zu sprechen, das in der Vergangenheit bestanden habe, aktuell und tatzeitaktuell aber nicht mehr vorliege (Beschluss S. 11). Insgesamt setzte sich der Sachverständige im Gutachten 2021 eingehend mit dem früheren Gutachten 2015 auseinander und zeigte deutlich auf, weshalb er die Diagnose der Schizophrenie zum damaligen Zeitpunkt nicht stellen konnte. Ferner ging er auf die Thematik der Auswirkungen der Medikation mit Neuroleptika auf den Beschwerdeführer und damit auf die Diagnosestellung ein und zog unter anderem daraus seine gutachterlichen Schlüsse (vgl. Beschluss S. 14). Letztlich liess er jedoch offen, ob neben der von ihm klar diagnostizierten schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung zusätzlich eine Schizophrenie vorliegen könnte. Er äusserte sich - insbesondere anlässlich seiner erstinstanzlichen Einvernahme - einlässlich zum Zustand des Beschwerdeführers während der Taten und begründete, weshalb seines Erachtens keine Hinweise auf eine Psychose vorlägen (Akten Kriminalgericht [Verfahren 2O6 21 213/4M 23 17], act. 37 S. 3 ff., 12, 14 f., 26 f.). All diese gutachterlichen Einschätzungen waren dem Kantonsgericht bei seiner Beurteilung bekannt (vgl. zu revidierendes Urteil S. 14 ff.).
Das neue Gutachten 2024 stellt nun - wie die Vorinstanz weiter festhält - eine andere Diagnose, dies sowohl in Berücksichtigung der bereits dem Gutachten 2021 zugrunde liegenden Tatsachen als auch gestützt auf den Vollzugsverlauf. Die Sachverständige gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer leide bzw. habe an einer chronischen undifferenzierten Schizophrenie und mehreren stoffgebundenen und nichtstoffgebundenen Abhängigkeiten gelitten. Der Diagnose einer schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung gemäss dem Gutachten 2021 könne nicht gefolgt werden (Beschluss S. 13). Die Sachverständige geht anders als der Gutachter im Jahr 2021 davon aus, der Beschwerdeführer habe die Delikte während der Haft [Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung und Verunreinigung fremden Eigentums, alles mehrfach begangen] im Rahmen einer psychischen Dekompensation begangen, in heftiger psychomotorischer Erregung und stark beeinträchtigter Impulskontrolle. Die Sachverständige führt weiter aus, aus heutiger Sicht könne man davon ausgehen, dass alle Delikte in Zusammenhang mit der Schizophrenie gestanden seien, teilweise direkt, teilweise indirekt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer ebenfalls Gewalt angewendet habe, wenn er nicht psychotisch gewesen sei, und dass Substanzkonsum die Aggressionsbereitschaft zusätzlich gefördert sowie die Impulskontrolle geschwächt habe (Gutachten 2024 S. 88).
3.4.4. Die Vorinstanz gelangt zu Recht zur Einschätzung, die beiden Sachverständigen hätten den Zustand des Beschwerdeführers in Berücksichtigung der grösstmehrheitlich gleichen tatsächlichen Begebenheiten, die auch dem Kantonsgericht zum Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils bekannt waren, anders beurteilt. Ebenfalls ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die im Gutachten 2024 gestellte Diagnose der chronischen undifferenzierten Schizophrenie und die Ansicht der Sachverständigen, dass der Beschwerdeführer die Delikte während der Haft im Rahmen einer psychischen Dekompensation begangen habe, eine vom Gutachten 2021 abweichende Meinung darstellt. Anders als im Urteil 6B_1451/2019 vom 11. Juni 2020 ist vorliegend nicht von neuem medizinischen Substrat auszugehen, das dem Gutachter 2021 und damit dem Sachgericht unbekannt gewesen wäre. Die Vorinstanz verkennt den Begriff der "neuen Tatsache" nicht, wenn sie erwägt, klare Fehler des Gutachtens 2021, die geeignet seien, die Beweisgrundlage des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, seien nicht ersichtlich. Mit seinem nicht weiter begründeten und unbelegten Einwand, bereits der Gutachter hätte aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Dokumente zum Schluss kommen müssen, dass die Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht zutreffend war, vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung vom Bundesrecht aufzuzeigen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten 2024 den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers bloss anders interpretiert, ohne dass die frühere Diagnose im Gutachten 2021 nicht mehr im Rahmen des vertretbaren medizinischen Ermessens erscheinen würde. Damit verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie das Vorliegen einer neuen Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO verneint.
4.
Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung kritisiert, setzt er sich nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander bzw. beschränkt sich darauf, geltend zu machen, das Gutachten 2024 stelle einen Revisionsgrund dar. Damit begründet er seinen Antrag letztlich mit der beantragten Gutheissung seines Revisionsgesuchs, ohne jedoch auf die vorinstanzliche Begründung betreffend von Vornherein bestehender Aussichtslosigkeit einzugehen (vgl. Beschluss S. 15). Da es bei der Abweisung des Revisionsgesuchs bleibt, ist auf den Antrag betreffend unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren nicht weiter einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die bundesgerichtlichen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Indes ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gutzuheissen, weil die Voraussetzungen erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Der früheren Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten, da sie die Beschwerde in Strafsachen eingereicht hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird gutgeheissen. Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, den Privatklägern im kantonalen Verfahren und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Andres