Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_698/2026
Urteil vom 30. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roberto A. Keller,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Beschlagnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 28. April 2026 (SR2 25 66).
Erwägungen
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Veruntreuung. Hintergrund bildet der Vorwurf von B.________, A.________ habe im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Stockwerkeigentumseinheit in St. Moritz anvertraute Vermögenswerte zweckwidrig verwendet.
1.2. Nachdem eine erste Grundbuchsperre vom Obergericht des Kantons Graubünden aufgehoben worden war, verfügte die Staatsanwaltschaft am 5. September 2025 erneut eine Grundbuchsperre betreffend die Stockwerkeigentumseinheit Nr. xxx, Grundbuch St. Moritz. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mit Beschluss vom 28. April 2026 ab.
1.3. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2026 (Postaufgabe) gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und der Grundbuchsperre.
2.
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine strafprozessuale Beschlagnahme in Form einer Grundbuchsperre. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer des gesperrten Grundstücks zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Da die Grundbuchsperre seine Verfügungsbefugnis über das Grundstück beschränkt, ist der angefochtene Zwischenentscheid geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken.
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2).
Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz erwägt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2025 stelle keine unzulässige Nachbesserung der früheren Verfügung, sondern eine selbständige neue Beschlagnahmeverfügung dar. Die nun angerufenen Beschlagnahmegründe seien im früheren Beschwerdeverfahren nicht beurteilt worden. Zudem sei die Verfügung hinreichend begründet. Gestützt auf den Vertrag vom 1. März 2022, die geltend gemachten Überweisungen von insgesamt EUR 2'700'000.--, die beiden Kaufverträge und den grundbuchlich vollzogenen Erwerb der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer bejaht sie einen hinreichenden Tatverdacht der Veruntreuung sowie die Möglichkeit einer späteren Einziehung. Die Grundbuchsperre erachtet sie als verhältnismässig.
2.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich auseinander. Er wiederholt im Wesentlichen seinen vorinstanzlichen Standpunkt, wonach die zweite Verfügung unzulässig sei, eine Gehörsverletzung vorliege, die Angelegenheit zivilrechtlicher Natur sei und die Grundbuchsperre ihn unverhältnismässig belaste. Er zeigt jedoch nicht auf, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die zweite Verfügung als neue Beschlagnahme auf anderer gesetzlicher Grundlage qualifiziert. Ebenso wenig legt er substanziiert dar, weshalb die Begründung der Verfügung ihm eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht hätte. Soweit der Beschwerdeführer Willkür in der Sachverhaltsfeststellung rügt, erschöpfen sich seine Ausführungen in appellatorischer Kritik. Er stellt der vorinstanzlichen Würdigung seine eigene Sicht der Vertrags- und Zahlungsbeziehungen gegenüber, ohne anhand konkreter Aktenstellen darzutun, welche Feststellung offensichtlich unhaltbar sein soll und inwiefern deren Berichtigung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend wäre. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2.2 hiervor). Schliesslich begründet der Beschwerdeführer auch die behauptete Unverhältnismässigkeit der Grundbuchsperre nicht rechtsgenüglich. Er macht zwar geltend, seine Kreditwürdigkeit sei beeinträchtigt und er könne die Liegenschaft nicht belasten. Er setzt sich jedoch nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach gerade die Verhinderung einer Veräusserung oder Belastung den Sicherungszweck der Einziehungsbeschlagnahme bildet und die Nutzung der Liegenschaft weiterhin möglich bleibt. Ebenso wenig legt er konkret dar, dass die Massnahme sein Existenzminimum gefährden oder notwendige Unterhaltsarbeiten verunmöglichen würde. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG sowie, soweit Sachverhalts- und Grundrechtsrügen erhoben werden, von Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem privaten Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und ihm im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Staatsanwaltschaft hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier