Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_693/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (unentgeltliche Rechtspflege); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2026 (AK.2026.279-AP).
Erwägungen
1.
Am 13. März 2026 erstattete A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, Strafanzeige gegen seine Mutter. Mit Verfügung vom 24. März 2026 nahm das Untersuchungsamt die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Am 30. März 2026 wies diese den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genüge, und setzte ihm eine Frist zur Verbesserung an, andernfalls auf die Eingabe nicht eingetreten werden könne. Ebenfalls am 30. März 2026 forderte die Anklagekammer den Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'500.-- innert Frist auf, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zudem informierte sie ihn über die Möglichkeit, ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege innert Frist einreichen zu können.
Am 2. April 2026 reichte der Beschwerdeführer der Anklagekammer ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde ein und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da er keine (lesbare) Abschrift der handschriftlichen Texte auf der angefochtenen Verfügung einreichte, blieben die handschriftlichen Ausführungen unbeachtlich. Am 5. Mai 2026 reichte er eine weitere Eingabe bei der Anklagekammer ein. Mit Verfügung vom 13. Mai 2026 wies diese das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab und setzte dem Beschwerdeführer (erneut) eine Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'500.-- für allfällige Kosten und Entschädigungen im Beschwerdeverfahren an.
Der Beschwerdeführer gelangt mit einer 90-seitigen Eingabe ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, das Untersuchungsamt habe die Strafanzeige nicht an die Hand genommen, weil "den schwer verständlichen Ausführungen" des Beschwerdeführers kein substanziierter Vorwurf der strafbaren Handlung entnommen werden könne. Da es sich mit den Ausführungen in der kantonalen Beschwerde gleich verhalte, sie "kaum oder nicht verständlich" seien, erscheine die Beschwerde "aufgrund einer vorläufigen und summarischen Überprüfung" als aussichtslos; dementsprechend sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen. Diesem sei Gelegenheit zu geben, die Prozesskaution zu bezahlen, und zwar unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
3.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar auseinander. Aus seinen weitgehend unleserlichen oder weitschweifigen Eingaben ergibt sich nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler