Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_69/2026
Urteil vom 17. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau.
Gegenstand
Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung.
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Baden führt ein Strafverfahren gegen B.________ wegen Sexualdelikten u.a. zum Nachteil von C.A.________ (Tochter von A.A.________) und zum Nachteil von A.A.________. Letztere erstattete am 19. Dezember 2025 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Aufsichtsbeschwerde und ein Ausstandsbegehren gegen die fallführende Staatsanwältin und forderte eine unverzügliche IT-forensische Sicherung des Krypto-Wallets.
B.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 erhob A.A.________ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde und stellte ebenfalls ein Gesuch um superprovisorische Massnahmen.
C.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2026, ergänzt am 23. Januar 2026, führt A.A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass das Obergericht des Kantons Aargau betreffend ihr Gesuch um superprovisorische Massnahmen eine Rechtsverzögerung begangen habe, und das Obergericht sei anzuweisen, unverzüglich (binnen 24 Stunden) über das Gesuch um superprovisorische Sicherung der Krypto-Asssets zu entscheiden.
D.
Ebenfalls mit Urteil vom 16. Januar 2026 (SBK.2026.6) trat das Obergericht nicht auf die Beschwerde und das Gesuch um superprovisorische Massnahmen ein.
Erwägungen
1.
1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob das Obergericht des Kantons Aargau bei der Behandlung der am 5. Januar 2026 eingereichten Rechtsverzögerungsbeschwerde sowie des Gesuchs um superprovisorische Massnahmen selbst eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung begangen hat. Nicht zu beurteilen sind demgegenüber allfällige Pflichtverletzungen der Staatsanwaltschaft, namentlich im Zusammenhang mit der unterlassenen Sicherung von Krypto-Vermögenswerten. Gleiches gilt für die geltend gemachte strukturelle Befangenheit der kantonalen Strafverfolgungsbehörden sowie für Vorwürfe willkürlichen Verhaltens. Entsprechendes gilt hinsichtlich des in der Beschwerdeergänzung gestellten Antrags der Beschwerdeführerin, das Bundesgericht habe gestützt auf die übergebenen Zugangsschlüssel die sofortige IT-forensische Sicherung der Krypto-Assets anzuordnen. Das Bundesgericht ist weder Aufsichts- noch Instruktionsbehörde der Staatsanwaltschaft.
1.2. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden (Art. 94 BGG). Nach Art. 100 Abs. 7 BGG kann die Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit geführt werden. Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann sich jedoch nicht gegen das Verweigern oder Verzögern eines beliebigen, sondern nur eines anfechtbaren Entscheids richten. Mit anderen Worten muss der Entscheid, dessen Verweigerung oder Verzögerung gerügt wird, unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden können, das heisst die Beschwerde muss sich gegen das Untätigwerden einer Vorinstanz gemäss Art. 80 BGG richten (Urteil 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 1.2 mit Hinweis).
Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 80 BGG. Soweit die Beschwerdeführerin die Dauer der Behandlung ihres Gesuchs um superprovisorische Massnahmen vor der Vorinstanz beanstandet, steht ihr somit der Beschwerdeweg an das Bundesgericht offen.
1.3. Die beschwerdeführende Partei muss ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 mit Hinweis; 137 I 296 E. 4.2). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt. Fehlte es bereits bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil 7B_632/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es habe wegen Gefahr im Verzug eines sofortigen Einschreitens des Obergerichts bedurft; bei Kryptowährungen entschieden Minuten über den Zugriff, weshalb ein Zuwarten von zwölf Tagen eine formelle Rechtsverweigerung darstelle. Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung sowie das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wurde dem Obergericht am 5. Januar 2026 unterbreitet; dieses entschied am 16. Januar 2026 darüber und trat auf die Beschwerde sowie auf das Gesuch nicht ein, da es sich hierfür als nicht zuständig erachtet. Damit ist - entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin - das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwerde insgesamt dahingefallen (vgl. BGE 137 I 296 E. 4.2; Urteil 7B_434/2025 vom 29. Dezember 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin konnte seither die behauptete Verletzung des Beschleunigungsgebots direkt mit Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 16. Januar 2026 geltend machen.
1.4. Das Bundesgericht behandelt indes eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung auch bei fehlendem aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn die beschwerdeführende Partei hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet (BGE 137 I 296 E. 4; Urteil 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 1.4; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde unter anderem auf Art. 29 Abs. 1 BV. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, welches auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankert ist, macht sie als Privatklägerin indes nicht hinreichend substanziiert geltend (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), zumal es in jedem Einzelfall sowie in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist, ob sich die Verfahrensdauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; je mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich daher nicht, auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten und auf die Beschwerde einzutreten.
1.5. Soweit in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2026 eine selbstständige Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Januar 2026 erblickt werden sollte, ist festzuhalten, dass die Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist insoweit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin gilt im bundesgerichtlichen Verfahren als unterliegend, soweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Soweit das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]), ergibt eine für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen erforderliche summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. BGE 125 V 373 E. 2a), dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde unterlegen wäre. Sie ist somit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zwar stellt sie für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch ist jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier