Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_593/2026
Urteil vom 3. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 15. April 2026 (BKAUS.2026.4).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ reichte am 16. Februar 2026 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen B.________ sowie gegen weitere Personen ein. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft und beantragte sinngemäss, die Angelegenheit sei einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft oder einem Sonderstaatsanwalt zu übertragen. Mit Beschluss vom 15. April 2026 wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn das Ausstandsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat.
1.2. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Gutheissung seines Ausstandsgesuchs.
2.
2.1. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren können nach Art. 92 Abs. 1 BGG grundsätzlich unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz tritt auf das Ausstandsgesuch nicht ein, soweit der Beschwerdeführer den Ausstand der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn "en bloc" verlangte. Sie erwog, ein Ausstandsgesuch könne nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde gestellt werden; konkrete Ausstandsgründe gegen einzelne Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, insbesondere gegen die fallführende Staatsanwältin, habe der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Er macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der institutionellen Ausgestaltung, der angeblichen Weisungsstruktur gegenüber der Vorsteherin des Bau- und Justizdepartements und der Wahl der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte durch den Kantonsrat bestehe eine Interessenkollision der gesamten Staatsanwaltschaft. Damit zeigt er jedoch nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Begründung bundesrechtswidrig sein soll. Nach ständiger Rechtsprechung kann nicht pauschal der Ausstand einer Kollegialbehörde oder aller Mitglieder einer Behörde verlangt werden; vielmehr sind die Ausstandsgründe für jede betroffene Person einzeln zu benennen und glaubhaft zu machen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteil 7B_78/2026 vom 23. Februar 2026 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich. Seine Hinweise auf die organisatorische Einbindung der Staatsanwaltschaft, die angebliche Weisungsstruktur, die Wahl durch den Kantonsrat sowie angeblich vergleichbare Fälle vermögen keine konkreten Ausstandsgründe gegen einzelne Mitglieder der Staatsanwaltschaft aufzuzeigen. Die Beschwerde erschöpft sich insoweit in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 2.1 hiervor).
3.
Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier