Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_551/2023
Urteil vom 17. Oktober 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33,
Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, (SB230402).
Erwägungen
1.
A.________ führt mit Eingabe vom 15. August 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung. Er macht geltend, das Obergericht des Kantons Zürich verweigere ihm unrechtmässig einen anfechtbaren Entscheid. Er qualifiziere das Urteil vom 5. April 2023 klar als nichtig. Er stelle den Antrag, dass sich das Obergericht ausführlich mit seinem Schreiben vom 10. August 2023 befassen müsse, wo er ausführe, weshalb das Urteil vom 5. April 2023 nichtig sei.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass das Urteil vom 5. April 2023 nichtig sei, indessen führt er nicht aus, welche Instanz dieses Urteil erlassen haben soll. Sollte es sich dabei um ein Urteil des Obergerichts handeln, wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, dagegen Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben bzw. sollte es sich um ein erstinstanzliches Urteil handeln, an das Obergericht - dies unter Einhaltung der Beschwerdefristen. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Obergerichts, wie vom Beschwerdeführer beantragt, lediglich auf seinen Antrag eine "Verfügung der Nichtigkeit" zu erlassen. Folglich kann dem Obergericht auch keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, zumal sie im Übrigen auch den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) offensichtlich nicht genügt. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier