Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_545/2026, 7B_546/2026, 7B_547/2026, 7B_548/2026
Urteil vom 3. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung; Gegenstandslosigkeit,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Einzelrichter, vom 28. April 2026 (51/2026/29/B, 51/2026/30/B, 51/2026/31/B, 51/2026/29/B).
Erwägungen
1.
A.________erstattete am 7. September 2025 Strafanzeige gegen insgesamt vier Personen. Mit Verfügungen vom 7. April 2026 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen die jeweiligen Strafuntersuchungen nicht anhand. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schauffhausen, wobei er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte. Mit Verfügungen vom 28. April 2026 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A.________ in jedem der vier separaten Beschwerdeverfahren eine Frist von zehn Tagen, um eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 700.-- zu bezahlen.
2.
A.________erhob gegen die Verfügungen des Obergerichts vier selbstständige Beschwerden beim Bundesgericht. Er beantragte jeweils gleichlautend, ihm sei für das Verfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
3.
Mit Eingaben vom 21. Mai 2026 wurde das Bundesgericht von der Vorinstanz unter Beilage eines Schreibens des Beschwerdeführers darüber orientiert, dass dieser die ihm auferlegten Sicherheitsleistungen zwischenzeitlich fristgemäss bezahlt habe.
4.
Nachdem der Beschwerdeführer die von ihm verlangten Sicherheitsleistungen fristgerecht erbracht hat, werden die Beschwerden gegenstandslos. Die in den angefochtenen Zwischenentscheiden im Sinne von Art. 93 BGG behandelte Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zustehen würde, kann im Endentscheid erneut thematisiert werden (Art. 93 Abs. 3 BGG). Somit sind die Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin als erledigt abzuschreiben.
5.
5.1. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m Art. 72 BZP). Es ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a; je mit Hinweisen).
5.2. Vorliegend hat die Vorinstanz den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 136 Abs. 1 StPO vordergründig deshalb verweigert, weil sich der Beschwerdeführer nicht als Zivilkläger konstituiert hat und er nicht als Opfer anzusehen ist. Auf diese Hauptbegründung geht der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht ein, womit diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entsprechen. Auf die Beschwerden wäre daher aller Voraussicht nach nicht einzutreten gewesen.
5.3. Dem mutmasslichen Verfahrensgang entsprechend wird der Beschwerdeführer für die bundesgerichtlichen Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm werden reduzierte Kosten auferlegt (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wir das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_545/2026, 7B_546/2026, 7B_547/2026, 7B_548/2026 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden in den genannten Verfahren werden als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin: