Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_539/2025
Urteil vom 18. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Olivier Thormann,
Richter der Berufungskammer,
2. Andrea Blum,
Richterin der Berufungskammer,
3. Brigitte Stump Wendt, Richterin der Berufungskammer,
4. Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer,
vom 9. Mai 2025 (CA.2025.8).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 15. Mai 2024 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ der Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Der Spruchkörper der Strafkammer war besetzt unter anderem mit Richter Alberto Fabbri und Richterin Josephine Contu Albrizio.
Nachdem unter anderem A.________ Berufung gegen das Urteil der Strafkammer erhoben hatte, gab der Präsident der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, Richter Olivier Thormann, am 10. April 2025 den Parteien den Spruchkörper des Berufungsverfahrens bekannt, bestehend aus ihm als Vorsitzenden sowie den Richterinnen Andrea Blum und Brigitte Stump Wendt als Beisitzende (Berufungsverfahren CA.2025.3).
B.
Am 23. April 2025 stellte A.________ im Verfahren CA.2025.3 ein Ausstandsgesuch gegen Richter Thormann sowie die Richterinnen Blum und Stump Wendt. Ausserdem beantragte er die Anwendung von Art. 38c des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71), um das Berufungsgericht zu bestimmen. Am 5. Mai 2025 überwies Richter Thormann als Vorsitzender das Ausstandsgesuch dem Vizepräsidenten der Berufungskammer zur weiteren Behandlung und teilte mit, dass er es für offensichtlich unbegründet halte.
Am 7. Mai 2025 bestimmte der Vizepräsident der Berufungskammer den Spruchkörper des Ausstandsverfahrens. Mit Beschluss vom 9. Mai 2025 trat die Berufungskammer auf das Gesuch von A.________ betreffend Bildung einer ausserordentlichen Berufungskammer gemäss Art. 38c StBOG nicht ein, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Zudem wies es das Ausstandsgesuch gegen Richter Thormann sowie gegen die Richterinnen Blum und Stump Wendt ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 9. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei der Ausstand des Richters Thormann sowie der Richterinnen Blum und Stump Wendt anzuordnen. Weiter sei festzustellen, dass dieselben Ausstandsgründe gegen sämtliche Richterinnen und Richter der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts geltend gemacht werden können ("Constater que les mêmes motifs de récusation seront opposables à tout juge de la Cour d'Appel du Tribunal pénal fédéral"). Entsprechend sei der Präsident des Bundesstrafgerichts anzuweisen, nach dem Verfahren gemäss Art. 38c StBOG vorzugehen. A.________ ersucht ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden die vorinstanzlichen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Angefochten ist ein Zwischenentscheid über den Ausstand im Sinne von Art. 92 BGG. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer machte in seinem Ausstandsgesuch geltend, dass Richter Fabbri und Richterin Contu Albrizio zum einen an der erstinstanzlichen Entscheidung gegen ihn mitgewirkt hätten und sie zum anderen als Präsident des Bundesstrafgerichts bzw. als dessen Vizepräsidentin die Berufungskammer gebildet und den Präsidenten der Berufungskammer bestimmt hätten. Letztere Tatsache begründe ein hierarchisches Verhältnis, aufgrund dessen die Richterinnen und Richter der Berufungskammer nicht mehr frei entscheiden könnten und die von der Strafkammer getroffene Entscheidung gegen den Beschwerdeführer voreingenommen beurteilen würden.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Richterinnen und Richter der Berufungskammer seien nicht vom Gesamtgericht dieser zugewiesen, sondern von der Vereinigten Bundesversammlung (direkt) gewählt worden (Art. 42 Abs. 1
bis StBOG). Zudem sei der Präsident der Berufungskammer nicht von Richter Fabbri und Richterin Contu Albrizio ernannt, sondern vom Gesamtgericht gewählt worden (Art. 56 Abs. 1 StBOG). Das Gesamtgericht setze sich aus den ordentlichen Richterinnen und Richtern des Bundesstrafgerichts zusammen (Art. 53 Abs. 1 StBOG), wobei weder dem Präsidenten noch der Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts ein besonderes Gewicht zukomme. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte hierarchische Verhältnis zwischen dem Präsidenten des Bundesstrafgerichts bzw. dessen Vizepräsidentin und den Richterinnen und Richtern der Berufungskammer bzw. deren Präsidenten sei damit nicht ersichtlich. Entgegen dem Beschwerdeführer werde die Geschäftsverteilung (der Berufungskammer) nicht vom Präsidenten des Bundesstrafgerichts bzw. dessen Vizepräsidentin geleitet, sondern vom Präsidenten der Berufungskammer vorgenommen (Art. 15 Abs. 1 und 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [SR 173.713.161]). Dem Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts seien in erster Linie repräsentative Funktionen zugewiesen (Art. 52 Abs. 3 StBOG), während die Verwaltungskommission bzw. der Generalsekretär des Gesamtgerichts für die administrative Verwaltung des Gerichts zuständig seien (Art. 54 StBOG). Da zwischen den Richtern und Richterinnen der Berufungskammer und den repräsentativen Aufgaben des Präsidenten des Bundestrafgerichts bzw. der administrativen Verwaltung des Gerichts durch die Verwaltungskommission und den Generalsekretär keine wesentliche Verbindung oder Abhängigkeit bestehe, lasse sich daraus auch kein hierarchisches Verhältnis zu den Richterinnen und Richtern und erst recht nicht zum Präsidenten des Bundesstrafgerichts bzw. seiner Vizepräsidentin ableiten.
Soweit der Beschwerdeführer generell die Anwendung von Art. 38c StBOG beantrage, um das Berufungsgericht zu bestimmen, so sei die Berufungskammer unzuständig, das Losverfahren gemäss dieser Bestimmung durchzuführen. Darüber hinaus bestehe kein Raum für die Anwendung von Art. 38c StBOG, nachdem der Spruchkörper des Verfahrens CA.2025.3 als unbefangen zu betrachten sei. Sofern das Gesuch um Bildung einer ausserordentlichen Berufungskammer als Ausstandsgesuch gegen sämtliche Richterinnen und Richter der Berufungskammer zu verstehen wäre, wäre dieses zu pauschal gegen eine ganze Behörde gerichtet und offensichtlich unzulässig.
3.3. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 140 I 326 E. 5.1; je mit Hinweisen). Sie wird unter anderem in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen). Eine in einer Strafbehörde, etwa beim Berufungsgericht (Art. 13 lit. d StPO), tätige Person tritt in den in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Fällen in den Ausstand und ebenso dann, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO).
Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist. Nach der Rechtsprechung wird dies dann angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters oder die Richterin zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Befangenheit einer Richterin oder eines Richters kann sich nicht nur aus der besonderen Konstellation im Einzelfall, sondern auch aus der Gerichtsorganisation ergeben (BGE 147 I 173 E. 5.1; 136 I 207 E. 3.2). Blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern begründet keine Ausstandspflicht (BGE 147 I 173 E. 5.2.1; 141 I 78 E. 3.3; 139 I 121 E. 5; 133 I 1 E. 6.6).
3.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, verfängt nicht, soweit seine über weite Strecken theoretischen Ausführungen überhaupt den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht genügen.
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist eine von dessen Strafkammer unabhängige Rechtsmittelinstanz mit eigener Zuständigkeit (vgl. Art. 33 i.V.m. Art. 35 f. sowie Art. 38a ff. StBOG). Die Vorinstanz legt treffend dar, dass die Richter und Richterinnen der Berufungskammer von der Bundesversammlung eigens für diese Kammer gewählt werden (Art. 42 Abs. 1
bis StBOG). Der Präsident oder die Präsidentin der Berufungskammer ist insofern vom Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesstrafgerichts bzw. von dessen Vizepräsidenten oder Vizepräsidentin unabhängig, als er oder sie vom Gesamtgericht gewählt wird. Es trifft zwar zu, dass die Wahl der Kammerpräsidien durch das Gesamtgericht auf Antrag der Verwaltungskommission erfolgt (Art. 53 Abs. 2 lit. e StBOG), die sich aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesstrafgerichts, dessen Vizepräsidenten oder Vizepräsidentin sowie höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen zusammensetzt (Art. 54 Abs. 1 StBOG). Die Verwaltungskommission trägt zudem die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung (vgl. Art. 54 Abs. 4 StBOG). Insoweit mag die organisatorische Eingliederung der Berufungskammer in das Bundesstrafgericht nicht ideal erscheinen (vgl. dazu die Botschaft vom 4. September 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Erweiterung der Kognition bei Beschwerden in Strafsachen], BBl 2013 7109 ff., 7120 sowie die Zusatzbotschaft vom 17. Juni 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht], BBl 2016 6199 ff., 6203). Dies bedeutet aber nicht, dass die vom Gesetzgeber geschaffene Zuständigkeitsordnung für die Mitglieder der Berufungskammer mit der Garantie des verfassungsmässigen Richters unvereinbar wäre. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass zur Stellung der Beschwerdegegner 1-3 allein weitere Umstände hinzutreten würden, die ihren Ausstand begründeten.
3.5. Soweit der Beschwerdeführer den Antrag auf Anwendung von Art. 38c StBOG stellt, erhebt er keine hinreichend begründete Rüge, weshalb darauf nicht eingegangen zu werden braucht.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt indessen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Diese setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler