Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_459/2026
Urteil vom 1. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Bezirk Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl, Rückzugsfiktion (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. März 2026 (UH250280-O/U/BEE).
Erwägungen
1.
Am 10. Juli 2025 erging ein Strafbefehl gegen A.________ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Mit Verfügung vom 27. August 2025 erklärte das Statthalteramt des Bezirks Winterthur den Strafbefehl für rechtskräftig, weil A.________ zur Einvernahme vom 26. August 2025 unentschuldigt nicht erschienen sei und seine Einsprache damit als zurückgezogen gelte. Auf eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. März 2026 nicht ein. Am 13. April 2026 ging eine undatierte Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung beim Bundesgericht ein. Mit der gleichen Eingabe wehrt er sich auch gegen seine Inhaftierung in einem anderen gegen ihn geführten Verfahren (vgl. Verfahren 7B_458/2026).
2.
Obschon sich die Beschwerde ausdrücklich auch auf die Verfügung vom 9. März 2026 bezieht, setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht im Ansatz mit deren Begründung auseinander. Die zentralen Erwägungen der Vorinstanz, wonach seine elektronischen Eingaben die formellen Voraussetzungen einer Beschwerdeschrift im konkreten Fall nicht erfüllen würden, greift er nirgends auf. Damit wird die Beschwerde den vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG), welche eine Auseinandersetzung mit den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz verlangen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen), offensichtlich ebenfalls nicht gerecht. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Bezirk Winterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger