Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_450/2026
Urteil vom 7. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rückzug der Berufung; Vertretungsbefugnis; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. Februar 2026 (SB250570-O/U/rs).
Erwägungen
1.
Rechtsanwältin B.________ reichte am 9. April 2026 im Namen von A.________ Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2026 ein.
2.
Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 40 Abs. 2 BGG).
3.
Die von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Vollmacht wurde nicht spezifisch für das bundesgerichtliche Verfahren ausgestellt. Dies zeigt sich namentlich am nicht näher bestimmten Gegenstand der Vollmacht: "A.________" (= der Name des Vollmachtgebers), sowie an deren Ausstellungsdatum, das vor dem Entscheiddatum des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. August 2025 liegt. Es fehlt insgesamt an einem hinreichend erstellten Willensausdruck von A.________, in dieser Sache unter möglichen Kostenfolgen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zu gelangen (vgl. Urteile 5A_252/2014 vom 10. Juni 2014 E. 2.1; 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen; vgl. zur Schutzfunktion von Art. 40 Abs. 2 BGG: Urteil 6B_590/2017 vom 4. September 2017 E. 1.2 mit Hinweisen).
4.
Das Bundesgericht setzte Rechtsanwältin B.________ mit prozessleitender Verfügung vom 10. April 2026 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG Frist an bis zum 27. April 2026, um eine aktuelle und hinreichend spezifische Vollmacht einzureichen.
5.
Innert Frist ging weder eine entsprechende Vollmacht ein noch erfolgte eine klärende Stellungnahme. Auf die Beschwerde ist daher, wie in der Verfügung vom 10. April 2026 in Aussicht gestellt, in Ermangelung einer fristgerechten Behebung des Mangels im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 5 BGG).
6.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. zur Kostenauflage auf einen vollmachtlosen Stellvertreter Art. 66 Abs. 3 BGG; Urteile 7F_70/2024 vom 4. Februar 2025 E. 7; 6B_322/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 2; je mit Hinweisen).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément