Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_411/2025
Urteil vom 3. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Lenz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Küng,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 5. Mai 2025 (BKBES.2025.2).
Sachverhalt
A.
A.________ erstattete am 9. September 2024 im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über das Restaurant C.________ in U.________ Strafanzeige gegen den Journalisten B.________ wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB).
B.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafuntersuchung nicht anhand.
Die von A.________ am 9. Januar 2025 gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 5. Mai 2025 ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Eröffnung einer Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1; 149 IV 9 E. 2).
1.2. Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 nicht anhand genommen wird. Es handelt sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offensteht. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_1069/2024 vom 31. März 2025 E. 1.3).
Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (Urteil 7B_1069/2024 vom 31. März 2025 E. 1.3).
Leitet die Privatklägerschaft einen Anspruch auf Genugtuung aus Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 OR) ab, gilt es zu beachten, dass solche gemäss Art. 49 OR einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordern, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in einem solchen Fall darzutun, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv (besonders) schwer wiegt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen wie beispielsweise vernachlässigbare Ehrverletzungen rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (Urteil 7B_259/2025 vom 30. Januar 2026 E. 1.2.2 mit Hinweisen; grundlegend zu den Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung BGE 120 II 97 E. 2).
Genügt die Beschwerde den strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies kann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteil 7B_1069/2024 vom 31. März 2025 E. 1.3).
1.3.2. Der Beschwerdeführer verweist in Bezug auf seine Beschwerdelegitimation zum einen auf einen möglichen Anspruch auf Genugtuung aus einer Persönlichkeitsverletzung (Beschwerde, S. 3). Er führt dazu aus, dass er in einem überregional gelesenen Medium diverser illegaler Aktivitäten bezichtigt worden sei. Der (angeblich) ehrverletzende Zeitungsartikel sei weiterhin abrufbar und er werde regelmässig auf diesen angesprochen. Die Persönlichkeitsverletzung bestehe mithin fort und übersteige das Mass einer Aufregung klar.
Mit diesen Ausführungen vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern im vorliegenden Fall die zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung einer Genugtuung bei einer Persönlichkeitsverletzung im Einzelnen erfüllt sein sollen. Es fehlt insbesondere an einer (rechtsgenüglichen) Darlegung der Umstände, aus denen sich objektiv und subjektiv ein hinreichender Schweregrad des behaupteten Eingriffs in seine Persönlichkeitsrechte ergibt (vgl. Urteil 7B_259/2025 vom 30. Januar 2026 E. 1.4.1). Der blosse Hinweis auf die weiterhin bestehende Zugänglichkeit des Artikels und die (übrigens nicht weiter substanziierte und unbelegt gebliebene) Behauptung, regelmässig auf diesen angesprochen zu werden, genügen hierzu jedenfalls nicht. Aus den entsprechenden Vorbringen ergibt sich namentlich nicht, worin der vom Beschwerdeführer erlittene seelische Schmerz konkret bestehen und inwiefern die monierte Berichterstattung über eine bloss vernachlässigbare (das heisst eine Genugtuung eben gerade noch nicht rechtfertigende) Ehrverletzung hinausgehen soll.
Zum anderen beruft sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation auf einen angeblichen Anspruch auf Schadenersatz aus entgangenem Gewinn (Beschwerde, S. 3). Er unterlässt es indes auch hier gänzlich, die einschlägigen zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen darzulegen. Der angeblich durch die fraglichen Straftaten erlittene Schaden wird entsprechend weder substanziiert noch beziffert. Zum adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfenen Handlungen und dem behaupteten Schaden äussert er sich in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort. Darüber hinaus bleibt im Übrigen auch unklar, ob hinsichtlich des geltend gemachten Schadens tatsächlich der Beschwerdeführer selbst oder nicht vielmehr die verschiedentlich als Eigentümerin des Restaurants C.________ bezeichnete D.________ AG anspruchsberechtigt wäre (vgl. Beschwerde, S. 4 und Strafanzeige vom 9. September 2024, S. 3; vgl. auch angefochtener Beschluss, S. 2).
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dass seine behaupteten Zivilforderungen ohne Durchführung einer Strafuntersuchung nicht durchsetzbar seien (Beschwerde, S. 3), kann er daraus ebenfalls keine Legitimation zur Beschwerde ableiten. Ob und inwieweit sich ein rechtskräftiges Strafurteil auf die Zivilforderungen auswirken kann, beurteilt sich nach Art. 53 OR und ist für die Rechtsmittellegitimation nach Art. 81 BGG von vornherein nicht relevant (vgl. Urteil 7B_1069/2024 vom 31. März 2025 E. 1.5.3 mit Hinweisen).
1.3.3. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerde den dargelegten strengen Begründungsanforderungen hinsichtlich der Eintretensvoraussetzungen nicht genügt. Anlass, von diesen abzusehen, besteht im vorliegenden Fall nicht. Der Beschwerdeführer ist vor diesem Hintergrund mangels Legitimation in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt.
2.
2.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel der "Star-Praxis" geltend, die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme seien nicht erfüllt gewesen und diese stelle daher eine Rechtsverweigerung dar. Zudem moniert er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Grundsatzes, dass im Zweifel eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei (Beschwerde, S. 4).
Mit diesen Rügen zielt er im Ergebnis allerdings auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids ab. Die entsprechenden Rügen können nicht von der Prüfung der Sache getrennt werden. Sie sind demnach unter dem Titel der "Star-Praxis" unzulässig. Das Nämliche gilt im Übrigen hinsichtlich der Rügen des Beschwerdeführes im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Beschwerde, S. 11-13; vgl. Urteil 7B_123/2024 vom 25. September 2025 E. 3.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bringt damit keine (formellen) Rügen vor, zu deren Erhebung er in Anwendung der "Star-Praxis" ungeachtet seiner Legitimation in der Sache selbst berechtigt wäre. Damit ist auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 1 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Beschwerdegegner 2, der vor Bundesgericht nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, sind keine nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigenden Aufwände entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Lenz