Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_393/2026
Urteil vom 21. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gesuch um Haftentlassung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 17. März 2026 (SR2 26 20).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) sowie Geldwäscherei. Ihm wird vorgeworfen, im internationalen Betäubungsmittelhandel tätig zu sein und hierfür Kurierfahrzeuge zu organisieren. Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden A.________ in Untersuchungshaft bis längstens am 15. Oktober 2024. Die Untersuchungshaft wurde in der Folge mehrfach verlängert.
A.b. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juli 2025 erfolgte Haftverlängerung bis zum 12. Oktober 2025 focht A.________ beim Obergericht des Kantons Graubünden an. Dieses hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 21. August 2025 teilweise gut und ersetzte die Dispositivziffer 4 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts wie folgt: "Die Kosten des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren verbleiben bei der Prozedur"; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
A.c. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft erneut bis zum 11. Januar 2026. Die von A.________ dagegen bis an das Bundesgericht erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil 7B_1324/2025 vom 12. Januar 2026).
B.
B.a. Mit Entscheid vom 13. Januar 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft abermals um drei Monate. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 12. Februar 2026 ab. Gleichentags stellte A.________ein Gesuch um Haftentlassung, welches vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 23. Februar 2026 abgewiesen wurde.
B.b. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 17. März 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit einer undatierten, beim Bundesgericht am 26. März 2026 eingegangenen Eingabe führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 17. März 2026 und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. April 2026 mitgeteilt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 StPO), da ihm die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen Teil der Haftakten aus ermittlungstaktischen Gründen die Akteneinsicht verwehrt habe.
3.2. Diese Rüge ist unbegründet. Entgegen seiner Auffassung sind die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet, im Haftverfahren von Bundesrechts wegen in jedem Fall bereits alle vorläufigen Untersuchungsergebnisse (etwa sämtliche Aussagen von Mitbeschuldigten) dem oder der Beschuldigten zur Einsicht vorzulegen (Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 StPO ; Urteile 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 2.1; 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.5 mit Hinweisen). Vielmehr ist es zulässig, wenn die Strafverfolgungsbehörden bei - wie vorliegend - bestehender Kollusionsgefahr aus untersuchungstaktischen Überlegungen eine Selektion der vorhandenen Beweismittel treffen. Die Strafverfolgungsbehörden haben dabei allerdings darauf zu achten, dass keine einseitige Auswahl von Beweismitteln zu den Haftakten genommen wird, die das vorläufige Beweisergebnis nicht objektiv widerspiegelt, sondern Wesentliches unterschlägt (Urteil 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 2.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.4.2).
3.3. Anzeichen für eine einseitige Zusammenstellung der Haftakten sind vorliegend keine ersichtlich und der Beschwerdeführer macht eine solche auch nicht geltend. Sodann ist namentlich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanzen und die Staatsanwaltschaft legten keine Belege für ihre Verdachtsmomente ins Recht, nicht zutreffend. Vielmehr verweist die Vorinstanz in ihrer Begründung auf die relevanten Aktenstellen (vgl. u.a. E. 3.1 der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2026) und auch auf die ihres Erachtens weiterhin zutreffenden Erwägungen aus ihren früheren Haftprüfungsentscheiden, was unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteile 7B_363/2025 vom 21. Mai 2025 E. 2.4; 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 2.2.1). Immerhin ist dem Beschwerdeführer zu folgen, dass sich in den Akten - soweit ersichtlich - keine Belege für die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Rechtshilfeersuchen gegenüber den österreichischen Strafbehörden befinden. Dies erstaunt, zumal insoweit der Name der rechtshilfeweise einzuvernehmenden Person bekannt ist und es sich daher aus der vorinstanzlichen Begründung nicht erschliesst, weshalb nicht zumindest in den Grundzügen Belege für ein hängiges Rechtshilfeverfahren in den dem Bundesgericht vorliegenden Akten enthalten sind. Dies ist für den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht entscheidend, da der dringende Tatverdacht und der Haftgrund der Kollusionsgefahr - wie nachfolgend zu zeigen - unabhängig von einem allfälligen Rechtshilfeverfahren in Österreich zu bejahen sind.
4.
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO ).
5.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den dringenden Tatverdacht wendet, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Vorinstanz nennt mehrere Personen, die den Beschwerdeführer mit ihren Aussagen in Bezug auf den Tatverdacht sowohl des internationalen Marihuana- und Kokainhandels wie auch der Geldwäscherei erheblich belasten. Der Beschwerdeführer präsentiert dazu seine eigene Interpretation der Aussagen des Hauptbelastungszeugen B.________, ohne dabei auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz Bezug zu nehmen. Gleiches gilt in Bezug auf die Aussagen von C.________. Zur vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen von D.________, mit welchen der dringende Tatverdacht der Geldwäscherei begründet wird, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Mit seinen sich primär in appellatorischer Kritik (vgl. E. 2 hiervor) erschöpfenden Vorbringen gelingt es ihm daher nicht, hinsichtlich des von der Vorinstanz bejahten dringenden Tatverdachts eine willkürliche Beweiswürdigung darzutun, zumal im Haftverfahren ohnehin kein abschliessendes Beweisverfahren durchzuführen ist, sondern bereits der Nachweis konkreter Verdachtsmomente genügt (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1; Urteil 7B_369/2025 vom 16. Mai 2025 E. 3.1).
6.
6.1. In Bezug auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO kann vollumfänglich auf die grundsätzlich weiterhin zutreffenden Erwägungen des den Beschwerdeführer betreffenden bundesgerichtlichen Urteils 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 (E. 3.3) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, die zu einer anderen Beurteilung des Haftgrunds führen. Wie bereits damals festgehalten, besteht der dringende Verdacht, dass dem Beschwerdeführer eine zentrale Position in einer international tätigen Bande zukommt, die mit grösseren Mengen Kokain und Marihuana handelt. Die Vorinstanz verweist insoweit auf konkrete Verdachtsmomente, die namentlich auf einen Drogenimport aus den Niederlanden hindeuten. Weiter nennt die Vorinstanz mehrere konkrete und objektive Anhaltspunkte, welche die Neigung des Beschwerdeführers zu kolludierenden Handlungen zeigen (u.a. Verwendung Krypto-Handy und gescheiterter Versuch der Zerstörung desselbigen anlässlich der Verhaftung), was bereits das Bundesgericht im genannten Urteil 7B_910/2025 (E. 3.3.2) umfassend würdigte.
Erschwerend hinzu kommen die von der Vorinstanz neu berücksichtigten verbalen Einschüchterungsversuche gegenüber E.________ während des laufenden Vollzugs der Untersuchungshaft. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht, obwohl die Vorinstanz dies mit Aktenstellen belegt. Zusätzlich haben zwei Belastungszeugen nach den Angaben der Vorinstanz ausgesagt, vom Beschwerdeführer gehe ein Gewaltpotenzial aus und sie seien in "Sorge" vor den Reaktionen aus dem "Netzwerk". Einer der Zeugen gab gemäss Vorinstanz zu Protokoll, er habe "Angst vor Rache". Zu diesen neuen Umständen äussert sich der Beschwerdeführer ebenfalls nur am Rande bzw. nicht substanziiert, obwohl darin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weitere konkrete Indizien für Verdunkelungsgefahr zu sehen sind. Nachdem Beeinflussungsversuche bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch häufig sind (vgl. Urteile 7B_729/2025 vom 18. August 2025 E. 2.5.3; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.3), bestehen damit weiterhin mehrere konkrete Anhaltspunkte, die in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine bestehende konkrete Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO begründen.
6.2. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand nichts, dass andere Personen, die mutmasslich an den untersuchten Drogengeschäften beteiligt sind, trotz Kenntnis von deren Namen anscheinend bislang nicht in Untersuchungshaft genommen wurden. Die Prüfung der Haftvoraussetzungen sind bei Mitbeschuldigten stets individuell zu prüfen und zu beurteilen (vgl. Urteile 7B_389/2023 vom 6. September 2023 E. 3.2; 1B_118/2023 vom 24. März 2023 E. 3.3). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Haftvoraussetzungen sein bisheriges Aussageverhalten zu seinen Ungunsten berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung steht es nicht im Widerspruch zum in Art. 113 StPO verankerten Aussageverweigerungsrecht, wenn das prozessuale Verhalten der beschuldigten Person bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr in der Gesamtwürdigung miteinbezogen wird (Urteile 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.3.3; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.2).
7.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO) geltend macht, ist er nicht zu hören. Wie bereits gesagt, besteht der dringende Verdacht, dass er eine zentrale Rolle in einer international tätigen Drogenbande mit zahlreichen involvierten Personen einnimmt. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass es sich hierbei um eine komplexe und aufwändige Strafuntersuchung handelt. Aufgrund der Komplexität, der internationalen Komponente sowie der Tatsache, dass die bisherigen Einvernahmen fortlaufend Hinweise auf weitere am Drogenhandel beteiligte Personen lieferte, ist es unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots nicht zu beanstanden, dass es zwischenzeitlich auch Zeitintervalle gab, in welchen die Strafuntersuchung zumindest aus Sicht des Beschwerdeführers vorderhand stillgestanden ist. Um Wiederholungen und potenzielle Leerläufe zu vermeiden, muss es der Staatsanwaltschaft zugestanden werden, die laufend neuen Erkenntnisse zunächst auszuwerten, ehe sie die nächsten Untersuchungsschritte in die Wege leitet. Dies gilt namentlich in Bezug auf die fortlaufende Auswertung der Sky-ECC Daten. Zudem kann von den Strafverfolgungsbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Verfahren widmen (BGE 130 IV 54 E. 2.3; Urteil 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2). Deshalb sind selbst in einem Fall, in dem sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befindet, bis zu einem gewissen Grad Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich (Urteile 7B_69/2025 vom 10. Februar 2025 E. 4.3; 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 2.2). Die Rüge, wonach die Untersuchungshaft wegen einer Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen unverhältnismässig geworden sei, ist damit unbegründet.
8.
Entgegen seiner Kritik droht dem Beschwerdeführer schliesslich auch keine Überhaft. Ihm wird qualifizierter Betäubungsmittelhandel mit grossen Mengen Kokain und Marihuana vorgeworfen. Im Falle einer Verurteilung droht ihm damit eine empfindliche Freiheitsstrafe. Das Bundesgericht wies im bereits genannten Urteil 7B_910/2025 zudem darauf hin (E. 3.5.2), dass dem Beschwerdeführer bei einem Schuldspruch der Widerruf einer 14-monatigen Freiheitsstrafe sowie der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen drohe. Nachdem er sich seit dem 14. Juli 2024 in Untersuchungshaft befindet, rückt die im Falle einer Verurteilung drohende Strafe zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht in die Nähe der bereits ausgestandenen Haft. Eine Verletzung von Art. 221 Abs. 3 StPO liegt somit nicht vor.
Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers haben über das bereits Gesagte hinaus keine eigenständige Bedeutung. Insoweit kann auf die bundesrechtskonformen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
9.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn