Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_671/2025
Urteil vom 22. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jessica Züger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Brandstiftung; Sachbeschädigung; Genugtuung; Anrechnung einer ambulanten Massnahme bei Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 6. Mai 2025 (O1S 25 1).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden stellte am 3. Juli 2024 beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden den Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person im Sinne von Art. 374 f. StPO, da A.________ die Tatbestände der mehrfachen versuchten Brandstiftung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen (teilweise geringfügigen) Sachbeschädigung, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls und der Warenfälschung in schuldunfähigem Zustand erfüllt habe.
B.
Das Kantonsgericht stellte am 24. Oktober 2024 u.a. fest, dass A.________ die Straftatbestände der mehrfachen versuchten Brandstiftung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der geringfügigen Sachbeschädigung und des mehrfachen geringfügigen Diebstahls in rechtswidrigem Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt habe. Von einer Strafe wurde abgesehen und es wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Die bereits durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstandenen 205 Tage wurden auf die Dauer der stationären Massnahme angerechnet. Ferner wurde A.________ für fünf Jahre des Landes verwiesen.
A.________ führte gegen dieses Urteil Berufung.
C.
Mit Urteil vom 6. Mai 2025 stellte das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden die teilweise Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2024 fest. Darüber hinaus sprach es A.________ von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Brandstiftung, des Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Diebstahls frei. Es stellte fest, dass A.________ die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs, der geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des geringfügigen Diebstahls rechtswidrig im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt habe. Das Obergericht ordnete eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB sowie eine Bewährungshilfe an und sprach A.________ für den Freiheitsentzug eine Genugtuung in Höhe von Fr. 19'100.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Oktober 2024 aus.
D.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, das Urteil des Obergerichts vom 6. Mai 2025 sei aufzuheben und A.________ sei keine Genugtuung zuzusprechen. Er sei zudem nicht vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Brandstiftung freizusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
E.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 wurde Rechtsanwältin Jessica Züger als unentgeltliche Rechtsbeiständin von A.________ eingesetzt.
F.
Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden liess sich nicht vernehmen. A.________ beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug der vorinstanzlichen Akten Genüge getan.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz spreche den Beschwerdegegner für die am 5. März 2024 in U.________, am 6. März 2024 in V.________ und am 7. März 2024 in W.________ von ihm gelegten Brände von der mehrfachen versuchten Brandstiftung frei. Gleichzeitig stelle sie fest, dass der Beschwerdegegner mit den in U.________ und W.________ gelegten Bränden - rechtswidrig im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit - die Tatbestände der (mehrfachen) Sachbeschädigung erfüllt habe. Indem die Vorinstanz den Beschwerdegegner somit zweimal vom Tatbestand der versuchten Brandstiftung freispreche, andererseits jedoch zweimal in Bezug auf denselben Lebenssachverhalt bzw. Lebensvorgang feststelle, dass der Beschwerdegegner Sachbeschädigungen begangen habe, verletze sie Bundesrecht, da der Tatbestand der Brandstiftung als lex specialis zur Sachbeschädigung zu betrachten sei.
2.2. Die Vorinstanz widmet sich in ausführlicher Weise den drei zur Anklage erhobenen, versuchten Brandstiftungen vom 5. März 2024 in U.________, vom 6. März 2024 in V.________ und vom 7. März 2024 in W.________ und kommt bezüglich aller drei Vorfällen zum Schluss, dass der objektive Tatbestand der Brandstiftung nicht erfüllt sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 17, S. 26 f. und S. 31 f.). Die Vorinstanz trifft ebenfalls umfassende Feststellungen zum subjektiven Tatbestand und begründet, dass auch dieser in sämtlichen drei Vorfällen nicht erfüllt sei. Infolge dessen spricht sie den Beschwerdegegner vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Brandstiftung, angeblich begangen am 5. März 2024 in U.________, 6. März 2024 in V.________ und am
7. März 2024 in W.________ frei (vgl. angefochtenes Urteil S. 19 f., S. 27 und S. 32 f.).
Hingegen ist die Vorinstanz der Auffassung, das Verhalten des Beschwerdegegners am 5. März 2024 in U.________ sowie am 7. März 2024 in W.________ erfülle den Tatbestand der (mehrfachen) Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 und S. 33). Er habe die Taten rechtswidrig im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 und S. 34 f.).
2.3.
2.3.1. Wegen Brandstiftung wird verurteilt, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht (Art. 221 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung genügt zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB nicht jedes unbedeutende Feuer. Es muss vielmehr ein Brand in solcher Stärke vorliegen, dass er vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann. Der Täter muss mithin ausserstande sein, das Feuer zu löschen oder wenigstens dessen Ausdehnung zum Schaden Dritter oder zur Gemeingefahr zu verhindern. Dabei muss der Brand allerdings nicht ein derartiges Ausmass erreichen, dass dadurch eine Gemeingefahr geschaffen würde. Im Merkmal der Feuersbrunst ist die Gemeingefahr nicht enthalten. Aus dem Kriterium des Kontrollverlusts durch den Urheber ergibt sich aber jedenfalls, dass es sich um einen Brand von einer gewissen Erheblichkeit handeln muss (BGE 105 IV 127 E. 1a; 85 IV 130 E. 1; Urteile 6B_1035/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 1.3.4; 6B_725/2017 vom 4. April 2018 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Die Entfachung einer Feuersbrunst erfüllt für sich allein den Tatbestand nicht. Als weitere Merkmale müssen ein Schaden bei einem andern oder die Herbeiführung einer Gemeingefahr hinzutreten (BGE 105 IV 127 E. 1a; 117 IV 285 E. 2a). Unter das Merkmal des Schadens gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB fällt allein der Sachschaden. Es handelt sich bei der Bestimmung insofern um einen qualifizierten Fall der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB (Urteile 6B_725/2017 vom 4. April 2018 E. 1.3; 6B_145/2016 vom 23. November 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). Erfasst wird der Schaden, der unmittelbar aus der Schädigung der in Brand gesteckten Sache resultiert (Urteile 6B_725/2017 vom 4. April 2018 E. 1.3; 6B_145/2016 vom 23. November 2016 E. 2.1). Das Merkmal der Gemeingefahr umschreibt einen Zustand, der die Gefährdung zufällig ausgewählter Rechtsgüter in einem nicht im Voraus bestimmten und abgegrenzten Umfang wahrscheinlich macht. Dabei genügt bereits die Gefahr, dass das Feuer auf benachbarte Gebäude oder andere Sachen übergreift (BGE 105 IV 127 E. 1a; 85 IV 130 E. 1; ferner BGE 117 IV 285 E. 2a.; Urteile 6B_1035/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 1.3.4; 6B_1327/2018 vom 9. September 2019 E. 4.3.1; 6B_725/2017 vom 4. April 2018 E. 1.3).
Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB).
2.3.2. Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen. Kein Freispruch hat zu erfolgen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage) nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch. Wird hingegen nicht wegen aller Delikte verurteilt, die nach Auffassung der Anklage in Tatmehrheit begangen worden sein sollen, muss - soweit es nicht zur Verurteilung oder einer Einstellung kommt - ein Freispruch erfolgen, um die Anklage erschöpfend zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt als in der Anklage dargestellt und der Meinung ist, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung Tateinheit vorliegt (BGE 142 IV 378 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteile 7B_264/2022 vom 8. Mai 2024 E. 3.2; 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_775/2020 vom 23. November 2020 E. 6.1).
2.4. Die Rüge der Beschwerdeführerin verfängt nicht. Wohl trifft zu, dass Art. 221 StGB der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB vorgeht (vgl. BRUNO ROELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht,
Bd. II, 3. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 221 StGB). Ebenso ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Bestrafung einzig aus Art. 144 StGB erfolgt, wenn ein Täter eine bestimmte fremde Sache verbrennt, ohne eine Feuersbrunst i. S. v. Art. 221 Abs. 1 StGB verursachen zu wollen (vgl. BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl. 2010, N. 51 zu Art. 221 StGB). Die Beschwerdeführerin übersieht allerdings, dass mit der vorinstanzlichen Feststellung im Dispositiv, der Beschwerdegegner habe den Straftatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung rechtswidrig im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt, der durch die zugelassene Anklage vom 3. Juli 2024 vorgegebene Prozessgegenstand nicht erschöpfend erledigt wird. Darin wird dem Beschwerdegegner bezüglich der als mehrfache versuchte Brandstiftung angeklagten Vorfälle vom 5. März 2024 in U.________ und vom 7. März 2024 in W.________ u.a. vorgeworfen, er habe damit rechnen müssen, dass das von ihm gelegte Feuer in U.________ die Holztüre hätte entzünden können bzw. in W.________ auf die sich unmittelbar daneben befindliche Garage hätte übergreifen können und auf diese Weise ein Feuer von einer gewissen Erheblichkeit hätte erreicht werden können. Seine Handlungen hätten darauf abgezielt, dass ein Vollbrand entstehe. Ferner habe er damit rechnen müssen, dass er das Feuer nicht mehr in der Gewalt gehabt hätte bzw. dieses nicht mehr selber hätte bezwingen können. Dem Beschwerdegegner wird mit anderen Worten ausdrücklich zur Last gelegt, er habe versucht, ein von ihm nicht mehr bezwingbares Feuer (zum Schaden eines andern) zu verursachen. Diesbezüglich wird die Anklage durch den von der Vorinstanz gemäss Dispositiv als erfüllt erachteten Tatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung gerade nicht ausgeschöpft (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Ebenso wenig kann die Rede davon sein, die Vorinstanz habe den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Beschwerdeführerin gewürdigt. Vielmehr verneint die Vorinstanz in Bezug auf beide Vorfälle sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der versuchten Brandstiftung. Bei dieser Sachlage spricht die Vorinstanz den Beschwerdegegner zu Recht vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Brandstiftung frei. Folglich verletzen die diesbezüglichen Freisprüche kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, für die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs sei nicht Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, sondern Art. 431 Abs. 2 StPO massgebend, welcher die Entschädigungsansprüche bei Vorliegen von sogenannter Überhaft regle. Dem Beschwerdegegner sei die Verwirklichung von tatbestandsmässig-rechtswidrigem Unrecht zugerechnet und eine Sanktion in Form einer ambulanten Massnahme auferlegt worden, womit eine Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit c StPO nicht möglich sei.
Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Genugtuung, im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung am 6. Mai 2025 könne nicht gesagt werden, wie lange die angeordnete ambulante Massnahme andauern werde. Es sei unklar, zu welchem Gesamtmass an Freiheitsentzug die ambulante Massnahme führen werde. Es könne erst ex post, d.h. im Zeitpunkt der Beendigung der Massnahme, beurteilt werden, ob ein Genugtuungsanspruch bestehe. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze mithin Bundesrecht.
3.2. Die Vorinstanz erachtet den Genugtuungsanspruch des Beschwerdegegners gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO als gegeben. Sie erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdegegner sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Brandstiftung freizusprechen. Übrig bleibe die Feststellung, dass der Beschwerdegegner einen Hausfriedensbruch, eine geringfügige Sachbeschädigung, mehrfache Sachbeschädigung und einen geringfügigen Diebstahl im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit begangen habe. Dabei handle es sich um Bagatelldelikte. Aufgrund dessen erweise sich die Untersuchungshaft und die Sicherheitshaft sowie der Freiheitsentzug im Rahmen des vorzeitigen Massnahmevollzugs als unrechtmässig (vgl. angefochtenes Urteil S. 52). Im Ergebnis habe sich der Beschwerdegegner 90 Tage in Untersuchungshaft im Kantonsgefängnis des Kantons X.________ und in der Strafanstalt Y.________,
257 Tage im Psychiatrischen Zentrum Z.________ und 86 Tage in der Klinik B.________ befunden. Für die Berechnung der Genugtuung seien 382 Tage zu berücksichtigen. Insgesamt erachtet die Vorinstanz Fr. 19'100.-- (382 Tage zu Fr. 50.--) als angemessene Genugtuungssumme für die erstandene Haftzeit (vgl. angefochtenes Urteil S. 53).
3.3.
3.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO).
Art. 431 Abs. 2 StPO regelt den Fall der sogenannten Überhaft. Eine solche liegt vor, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist also nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, das heisst nach Fällung des Urteils, übermässig (BGE 141 IV 236 E. 3.2; Urteile 6B_433/2023 vom 25. März 2024 E. 1.1.2; 6B_375/2018 vom 12. August 2019
E. 2.5, nicht publ. in: BGE 145 IV 359; je mit Hinweisen).
Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann, was im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB steht (BGE 141 IV 236 E. 3.3; Urteile 6B_433/2023 vom 25. März 2024 E. 1.1.2; 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.5, nicht publ. in:
BGE 145 IV 359). Der Anspruch nach Art. 431 Abs. 2 StPO entfällt zudem, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO), oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO).
Sowohl der Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wie auch jener nach Art. 431 Abs. 2 StPO setzen eine Haftanordnung unter Einhaltung der formellen und materiellen Vorgaben voraus. Die Bestimmungen grenzen sich jedoch nach ihrem klaren Gesetzeswortlaut durch die Verfahrensfolgen ab. So kommt Art. 431 Abs. 2 StPO im Gegensatz zu Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO immer im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen Sanktion zur Anwendung (Urteile 6B_433/2023 vom 25. März 2024 E. 1.1.1; 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 145 IV 359). Wenn der beschuldigten Person die Verwirklichung von tatbestandsmässig-rechtswidrigem Unrecht zugerechnet und eine Sanktion in Form einer ambulanten Massnahme auferlegt wird, ist ein allfälliger Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch wegen Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu beurteilen (Urteile 6B_820/2018 vom 17. September 2019 E. 2.2; 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 145 IV 359).
3.3.2. Das Bundesgericht hat im Leitentscheid 141 IV 236 festgehalten, dass die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB, konkret an stationäre therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB, grundsätzlich anzurechnen ist (BGE 141 IV 236 E. 3).
In einem weiteren Leitentscheid hat das Bundesgericht ausgeführt, dass die Rechtsprechung zur Anrechnung von Haft auf freiheitsentziehende Massnahmen auch auf ambulante Massnahmen im Sinne von Art. 63 StGB anwendbar ist (BGE 145 IV 359 E. 2.7). Eine Genugtuung kann dabei nur in Frage kommen, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her im Einzelfall kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Von Bedeutung ist hierfür im Wesentlichen, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war (BGE 145 IV 359 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Ist im Urteilszeitpunkt weder die Ausgestaltung noch die Dauer der angeordneten ambulanten Massnahme bekannt, hat die Vorinstanz die Frage, ob eine nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigende Überhaft vorliegt, im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 StPO zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Ablauf der ambulanten Massnahme, zu beurteilen (Urteile 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 2.2; 6B_820/2018 vom 17. September 2019 E. 2.4; 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.9, nicht publ. in: BGE 145 IV 359).
3.4.
3.4.1. Mit der Beschwerdeführerin stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdegegner die Tatbestände des Hausfriedensbruchs, der geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des geringfügigen Diebstahls rechtswidrig im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt habe, und ordnet eine ambulante therapeutische Massnahme an. Dem Beschwerdegegner wird damit die Verwirklichung von tatbestandsmässig-rechtswidrigem Unrecht zugerechnet und eine Sanktion in Form einer ambulanten Massnahme auferlegt. Hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Delikten angeordneten Untersuchungs- und Sicherheitshaft liegt folglich kein Anwendungsfall von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO vor (vgl. auch Urteil 6B_375/2018 vom
12. August 2019 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 145 IV 359). Damit entfällt eine entsprechende Genugtuung.
Der Beschwerdegegner verweist im Rahmen seiner Vernehmlassung auf das Urteil 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 und bringt vor, primäre Anspruchsgrundlage für die Genugtuung bei einem Freispruch sowie einer Einstellung sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Art. 429 StPO. Art. 431 StPO sei demgegenüber subsidiär und komme nur zur Anwendung, wenn kein Anspruch nach Art. 429 StPO bestehe. Seien beide Voraussetzungen erfüllt, so gehe Art. 429 StPO vor. Für einen Vergleich mit der vorliegenden Sachlage ist die vom Beschwerdegegner zitierte Rechtsprechung ungeeignet. So wurde das entsprechende Strafverfahren entgegen dem Vorliegenden gänzlich eingestellt. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass sich die zitierte Rechtsprechung nicht auf Art. 431 Abs. 2 StPO, sondern Art. 431 Abs. 1 StPO bezieht (vgl. Urteil 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.3 und E. 5.3.4.3). Folglich kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.4.2. Dem angefochtenen Urteil lassen sich keine Anhaltspunkte zur Ausgestaltung der angeordneten ambulanten Massnahme entnehmen. Auch kann im Urteilszeitpunkt vom 6. Mai 2025 nicht gesagt werden, wie lange die angeordnete ambulante Massnahme noch andauern werde. Infolgedessen steht weder fest, ob der vorliegend angeordneten ambulanten Massnahme überhaupt freiheitsentziehende Wirkung zukommt, noch zu welchem Gesamtmass an Freiheitsentzug die ambulante Massnahme führen wird. Entsprechende Feststellungen lassen sich erst nach Aufhebung bzw. Beendigung und unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen ambulanten Massnahme treffen. Zum jetzigen Zeitpunkt entfällt damit auch ein Genugtuungsanspruch gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdegegner eine Genugtuung gestützt auf
Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ausspricht und Art. 431 Abs. 2 StPO nicht anwendet, verletzt sie mithin Bundesrecht.
4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 wurde die vorinstanzlich amtliche Verteidigerin des Beschwerdegegners als Rechtsvertreterin in der vorliegenden Strafsache als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 64 Abs. 2 BGG eingesetzt (Art. 64 Abs. 3 dritter Satz BGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdegegner unterliegt, ist seine Rechtsvertreterin aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Ihm sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen
(64 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdegegner obsiegt, hat der Kanton Appenzell Ausserrhoden ihn angemessen für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Parteientschädigung ist aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss an die unentgeltliche Rechtsvertreterin auszubezahlen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Rechtsanwältin Jessica Züger wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arnold