Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_32/2026
Urteil vom 23. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Markus Koch,
c/o Bezirksgericht Muri, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand / Rechtsverweigerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Dezember 2025 (SBE.2025.28).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2025 betreffend Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Muri sowie Rechtsverweigerung.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, soweit der Beschwerdeführer den Ausstand von Simone Baumgartner, Bezirksrichterin am Bezirksgericht Muri, beantragt. Diese Thematik war nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Überdies ergibt sich aus den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. August 2025 auf Ersuchen des Präsidenten des Bezirksgerichts Muri in der vorliegenden Angelegenheit den Ausstand von Bezirksrichterin Baumgartner bewilligte. Soweit der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund abermals ihren Ausstand verlangt, fehlt es ihm an einem Rechtsschutzinteresse.
3.
3.1. In Bezug auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. November 2025 gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Muri hält die Vorinstanz fest, insoweit bestehe keine originäre vorinstanzliche Zuständigkeit mehr, da der Präsident des Bezirksgerichts Muri mit Verfügung vom 11. November 2025 auf ein identisches Ausstandsgesuch vom 3. November 2025 nicht eingetreten sei, weil er dieses als rechtsmissbräuchlich und untauglich erachtet habe. Diese Verfügung habe der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz nicht angefochten. Durch die nunmehr rechtskräftige Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Muri vom 11. November 2025 sei deshalb das vorinstanzliche Ausstandsverfahren, welchem ein identisches Ausstandsgesuch zugrunde liege, gegenstandslos geworden. Im Rahmen einer Eventualbegründung führt die Vorinstanz überdies aus, dass das Ausstandsgesuch vom 10. November 2025 auch materiell abzuweisen wäre, da die Mitwirkung des Präsidenten des Bezirksgerichts Muri in verschiedenen zivilrechtlichen Verfahren mit Beteiligung des Beschwerdeführers nach ständiger Rechtsprechung für das vorliegende Strafverfahren keinen Ausstandsgrund begründe.
3.2. Mit dieser detaillierten vorinstanzlichen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen zitiert er in abstrakter Weise Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen und wiederholt in einzelnen Punkten lediglich sinngemäss seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Rügen. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn