Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_283/2026, 7B_318/2026, 7B_338/2026, 7B_387/2026, 7B_394/2026
Urteil vom 13. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
7B_283/2026, 7B_338/2026, 7B_387/2026, 7B_394/2026
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,
7B_318/2026
1. Pia Marti, Staatsanwältin des Kantons Bern für,
Besondere Aufgaben, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
2. Matthias Stoller, Staatsanwalt des Kantons Bern für,
Besondere Aufgaben, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Beschwerdegegner,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
7B_283/2026
Nichtanhandnahme,
7B_318/2026
Ausstand,
7B_338/2026, 7B_387/2026, 7B_394/2026
Nichtanhandnahme, Ausstand,
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Februar 2026, 23. Februar 2026, 25. Februar 2026, 3. März 2026 und 11. März 2026.
Erwägungen
1.
1.1. Mit Beschluss vom 20. Februar 2026 wies das Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Mai 2025 ab; das Ausstandsgesuch wies es ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren BK 25 227; 7B_338/2026).
Mit Beschluss vom 23. Februar 2026 wies das Obergericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat; auf das Ausstandsgesuch trat es nicht ein (Verfahren BK 25 235; 7B_283/2026).
Mit Beschluss vom 25. Februar 2026 wies das Obergericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 4. März 2025 gut, soweit es darauf eintrat; das Ausstandsgesuch wies es ab (Verfahren BK 25 116; 7B_318/2026).
Mit Beschluss vom 3. März 2026 wies das Obergericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat; auf das Ausstandsgesuch trat es nicht ein (Verfahren BK 25 242; 7B_394/2026).
Mit Beschluss vom 11. März 2026 wies das Obergericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat; das Ausstandsgesuch wies es ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren BK 25 261; 7B_387/2026).
1.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die fünf Beschlüsse vom 20. Februar 2026, 23. Februar 2026, 25. Februar 2026, 3. März 2026 und 11. März 2026 mit Beschwerden in Strafsachen vom 10. März 2026, 13. März 2026, 19. März 2026, 24. März 2026 und vom 25. März 2026 (je Datum der Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Die Verfahren 7B_283/2026, 7B_318/2026, 7B_338/2026, 7B_387/2026 und 7B_394/2026 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
3.
3.1. Die Beschwerden in den Verfahren 7B_283/2026, 7B_338/2026, 7B_387/2026 und 7B_394/2026 richten sich gegen vorinstanzliche Beschlüsse, die Beschwerden gegen die Nichtanhandnahme bzw. Einstellung von Strafverfahren gegen Organe bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Bern in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit abgewiesen haben, soweit darauf eingetreten wurde. Diese Beschwerden sind daher mangels eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der dem Beschwerdeführer zustehen und der ihn zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte, offensichtlich unzulässig (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; Art. 71 der Verfassung des Kantons Bern [BSG/BE 101.1]; Art. 100 f. i.V.m. Art. 102 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [BSG/BE 153.01]).
Im Verfahren 7B_394/2026 betrifft die Beschwerde nicht ausschliesslich die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen Personen, gegen die nicht lediglich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, sondern grundsätzlich ein Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG bestehen könnte. In dieser Beschwerde sind allerdings die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4) hinsichtlich eines solchen Zivilanspruchs, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen die Urteile 7B_415/2024 vom 24. März 2026 E. 2.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen) offensichtlich nicht erfüllt.
Auf die Beschwerden ist insoweit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG).
3.2. Die Beschwerden in den Verfahren 7B_318/2026, 7B_338/2026, 7B_387/2026 und 7B_394/2026 richten sich (im Verfahren 7B_318/2026: einzig; in den Verfahren 7B_338/2026, 7B_387/2026 und 7B_394/2026: zusätzlich) gegen die Abweisung von Ausstandsgesuchen bzw. das Nichteintreten auf ein solches Gesuch. Der Beschwerdeführer bringt vor, keine Ausstandsgesuche gestellt zu haben. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers geht nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus, womit er nach ständiger Rechtsprechung nicht zu hören ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
Auf die entsprechenden Beschwerden ist daher (in den Verfahren 7B_338/2026, 7B_387/2026 und 7B_394/2026: auch insoweit) im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
5.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und darauf nicht eingetreten wird (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ). Dies ist namentlich der Fall, wenn in systematischer Weise gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide Beschwerde an das Bundesgericht erhoben wird, ohne dass den formellen Anforderungen nachgekommen wird.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_283/2026, 7B_318/2026, 7B_338/2026, 7B_387/2026 und 7B_394/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément