Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_28/2026
Urteil vom 13. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Dezember 2025 (UE250182-O/U/REA).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung und Beschluss vom 9. Dezember 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war, und hiess deren Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. April 2025 teilweise gut (nämlich betreffend des Vorwurfs der Körperverletzung zufolge teilweiser Ablösung der Kopfhaut anlässlich der Operation vom 3. April 2023); im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Beschwerdeführerin gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 7. Januar 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragte im Wesentlichen, der Beschluss sei aufzuheben, soweit darin "die Nichtanhandnahme betreffend Urkundenfälschung bestätigt wurde" und "aktenwidrige Sachverhaltsfeststellungen zur angeblichen Typ-3-Operation, zur Aufklärung sowie zur behaupteten E-Mail vom 27. Mai 2023 übernommen wurden" sowie soweit ihr Kosten auferlegt worden seien. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
2.
Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), namentlich bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der die Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können und die im Ergebnis nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden ferner nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément