Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_28/2025
Urteil vom 23. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, vom 25. November 2024 (GT240023-D/U/B-3/rs).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft, die im Verdacht steht, sich passiv bestechen zu lassen (Art. 322quater StGB), indem sie gegen Bezahlung Mobiltelefone in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies schmuggelt. In diesem Zusammenhang beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. September 2024 das Mobiltelefon des in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies inhaftierten A.________. Das Mobiltelefon wurde A.________ anlässlich einer Zellenkontrolle am 26. Mai 2024 abgenommen. In der Folge wurde das Mobiltelefon sichergestellt und der Kantonspolizei Zürich übergeben. A.________ verlangte am 4. Oktober 2024 dessen Siegelung.
B.
Die Staatsanwaltschaft stellte am 8. Oktober 2024 ein Gesuch um Entsiegelung des Mobiltelefons. Mit Verfügung vom 25. November 2024 stellte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dielsdorf fest, es liege seitens von A.________ kein gültiges Siegelungsgesuch vor, weshalb auf den Antrag auf Entsiegelung nicht einzutreten sei und das Mobiltelefon der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freigegeben werde.
C.
A.________ führt mit Eingabe vom 13. Januar 2025 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Dielsdorf vom 25. November 2025 sei aufzuheben und ihm sei unter Abweisung des Gesuchs um Entsiegelung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2024 sein Mobiltelefon zu seinen Effekten herauszugeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und ersucht zudem um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet.
Der Präsident der II. Strafrechtlichen Abteilung erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 31. Januar 2025 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entsiegelungsentscheid eines Zwangsmassnahmengerichts (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (Urteil 7B_576/2024 vom 20. März 2025 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist in der von der Staatsanwaltschaft geführten Strafuntersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft eine nicht beschuldigte Person. Nach der Rechtsprechung stellt der vorinstanzliche Entscheid für ihn daher einen gemäss Art. 91 lit. b BGG anfechtbaren Teilentscheid dar (Urteile 7B_1264/2024 vom 10. Juni 2025 E. 2.1; 7B_318/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 1; 1B_543/2021 vom 1. Juli 2022 E. 1; je mit Hinweisen). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Das Siegelungsverfahren nach Art. 248 f. StPO dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine anschliessende Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden (vgl. Urteile 7B_312/2023 vom 21. Januar 2026 E. 1.3.3; 7B_184/2025 vom 1. September 2025 E. 2.2; 7B_318/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 2).
2.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe im Entsiegelungsverfahren nicht hinreichend substanziiert dargelegt, welche gesetzlich geschützten Geheimnisrechte einer Durchsuchung seines Mobiltelefons entgegenstünden. Mangels gültigem Siegelungsantrag sei die Durchführung eines Entsiegelungsverfahrens nicht notwendig. Infolgedessen sei auf den Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten und sei das Mobiltelefon zur Durchsuchung und Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
2.3. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser vorinstanzlichen Beurteilung. Er macht geltend, er habe sowohl in seinem Siegelungsantrag wie auch im nachfolgenden Entsiegelungsverfahren dargelegt, dass sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon private Korrespondenz mit seiner Partnerin und seinen Eltern befinde. Damit sei er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen und es sei hinreichend dargetan, dass die geheimnisgeschützten Daten in den Nachrichtenapplikationen seines Mobiltelefons abgespeichert seien. Zudem seien auch die Namen seiner Partnerin und seiner Eltern bekannt. Die Vorinstanz verletzte unter diesen Umständen Bundesrecht (Art. 248 Abs. 1 StPO), wenn sie von einem ungenügenden Siegelungsantrag ausgehe.
2.4. Die Rügen des Beschwerdeführers sind begründet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird nicht verlangt, dass die betroffene Person die Siegelungsgründe bereits im Rahmen ihres Antrags im Detail begründet. Erforderlich ist nur (aber immerhin), dass ein spezifischer Siegelungsgrund sinngemäss angerufen wird (Urteile 7B_1364/2025 vom 6. Februar 2026 E. 3.1; 7B_318/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 3.2; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) machte der Beschwerdeführer in seinem Siegelungsantrag geltend, auf dem Mobiltelefon befänden sich Chats mit seiner Freundin und der Familie, was er im Entsiegelungsverfahren gegenüber der Vorinstanz bekräftigte. Angesichts der Tatsache, dass bei privaten Smartphones rechtsprechungsgemäss davon auszugehen ist, dass sich darauf persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO befindet, genügen diese Angaben des Beschwerdeführers als Siegelungsantrag (vgl. BGE 151 IV 344 E. 2.7). Die Vorinstanz verletzt damit Bundesrecht, wenn sie von Gegenteiligem ausgeht. Die Beschwerde ist insoweit begründet.
Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung (Prüfung, ob überwiegende private Geheimnisrechte das Strafverfolgungsinteresse überwiegen) an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Aus Gründen der Prozessökonomie kann dies jedoch aus nachfolgenden Gründen unterbleiben, da im vorliegenden Siegelungsverfahren erhebliche Verfahrensfehler erfolgt sind, die eine vollumfängliche Beschwerdegutheissung und die Rückgabe des gesiegelten Mobiltelefons an den Beschwerdeführer zur Folge haben (vgl. E. 3 hiernach).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Strafverfolgungsbehörden hätten im Zusammenhang mit der Sicherstellung, Beschlagnahme und späteren Siegelung seines Mobiltelefons mehrfach Bundesrecht (Art. 248 Abs. 1 StPO) verletzt, da durch den gewählten Siegelungsablauf und die Siegelungsmethode keine Gewähr bestehe, dass sich die Strafverfolgungsbehörden nicht bereits vor Abschluss des Entsieglungsverfahrens unbemerkt Zugriff auf die Daten des Mobiltelefons verschafft haben.
3.2. Sinn und Zweck der Siegelung nach Art. 248 Abs. 1 StPO ist es, dass die Strafverfolgungsbehörden keine Kenntnis der sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen erhalten können, solange das zuständige Entsiegelungsgericht nicht über die Zulässigkeit ihrer Verwertung zu Untersuchungszwecken entschieden hat (Urteile 7B_272/2025 vom 20. November 2025 E. 4.3; 7B_901/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 1.3.2; 7B_127/2022 vom 5. April 2024 E. 3.3). Wird die Siegelung gültig beantragt, muss die Strafverfolgungsbehörde die fraglichen sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände siegeln. Die Siegelung bewirkt ein einstweiliges Durchsuchungs- und Verwertungsverbot und ist zugleich ein physischer Vorgang, bei welchem die Strafverfolgungsbehörden die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände in einer Art und Weise zu verpacken haben, die den Zugriff auf diese Aufzeichnungen ohne Brechen des Siegels verunmöglicht (Urteile 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3; 7B_127/2022 vom 5. April 2024 E. 3.3; 1B_80/2023 vom 27. März 2023 E. 3.2).
Ersucht die Strafverfolgungsbehörde nach erfolgter Siegelung gemäss Art. 248a Abs. 1 StPO um Entsiegelung der betreffenden Aufzeichnungen und Gegenstände, hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil 1B_611/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 4). Das Zwangsmassnahmengericht führt daraufhin das gesetzliche Entsiegelungsverfahren durch und prüft dabei unter anderem, ob die Strafbehörden die Vorschriften über die Siegelung eingehalten haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei rechtswidrigem Vorgehen im Zusammenhang mit der Siegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen zwischen der Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens einerseits und der Verwertbarkeit von Beweismitteln andererseits zu unterscheiden. Bei schweren Verfahrensmängeln ist eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens ausgeschlossen und das Entsiegelungsbegehren abzuweisen (BGE 148 IV 221 E. 4; Urteil 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.1). Das Bundesgericht sah einen nicht mehr korrigierbaren schweren Verfahrensfehler darin, dass im Zuge einer Datenspiegelung durch die Untersuchungsbehörde die "Möglichkeit eines verfrühten Zugangs" dieser Behörde zu den Daten bestand (BGE 148 IV 221 E. 3.2 und 4.2; Urteil 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.2; zum Ganzen: Urteil 7B_127/2022 vom 5. April 2024 E. 3.3). Zum gleichen Schluss gelangte das Bundesgericht in Bezug auf ein Mobiltelefon, welches mittels eines durchsichtigen Plastikbeutels gesiegelt wurde und durch ein aus dem Beutel herausragendes Ladekabel an den Strom angeschlossen war, wobei ein Bedienung des Mobiltelefons durch den Beutel möglich war. Das Bundesgericht hielt fest, diese Siegelungsmethode stelle einen schweren Verfahrensfehler dar, da nicht gewährleistet sei, dass die Strafverfolgungsbehörden keinen verfrühten Zugang bzw. Einblick in die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Aufzeichnungen erhielten (Urteil 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2, E. 3.3 und E. 4.3).
3.3. Nach den gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer sein Mobiltelefon anlässlich einer Zellenkontrolle am 26. Mai 2024 abgenommen und durch das Sicherheitspersonal der Strafanstalt Pöschwies sichergestellt. Im Anschluss wurde das Mobiltelefon an die Kantonspolizei übergeben, wo es unversiegelt im Asservatenschrank gelagert wurde. Danach seien gemäss den Ausführungen der Vorinstanz die tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse des Mobiltelefons abgeklärt worden, ehe die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. September 2024 die Beschlagnahme desselbigen angeordnet habe. Am 4. Oktober 2024 sei der Beschwerdeführer schliesslich auf das Siegelungsformular aufmerksam gemacht worden, woraufhin er umgehend die Siegelung beantragt habe. Wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die kantonalen Akten zu Recht geltend macht, zeigt die Fotoaufnahme des Siegelungsumschlags, dass das Mobiltelefon durch die Kantonspolizei am 22. Oktober 2024 versiegelt wurde.
3.4. Dieser Siegelungsablauf verletzt in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer aus mehreren Gründen Bundesrecht.
3.4.1. Den vorstehenden Grundsätzen folgend ist der Sinn und Zweck der Siegelung, dass die Strafverfolgungsbehörden keine Kenntnis der sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen erhalten können, solange das zuständige Entsiegelungsgericht nicht über die Zulässigkeit ihrer Verwertung zu Untersuchungszwecken entschieden hat. Vorliegend lag das Mobiltelefon des Beschwerdeführers mehrere Monate ungesiegelt im Asservatenschrank der Kantonspolizei, ehe es am 22. Oktober 2024 gesiegelt wurde. Bei einer so langen Zeitspanne besteht nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine hinreichende Gewähr, dass die Strafverfolgungsbehörden keinen verfrühten Zugang zu den auf dem Mobiltelefon abgespeicherten Daten hatten (vgl. BGE 148 IV 221 E. 3.2). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Strafverfolgungsbehörden nach ihren eigenen Angaben zunächst die Eigentumsverhältnisse des Mobiltelefons klären mussten. Einerseits ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanz, dass das Mobiltelefon dem Beschwerdeführer anlässlich einer Zellenkontrolle abgenommen wurde. Aufgrund dieser Umstände musste er zu diesem Zeitpunkt als Inhaber des Mobiltelefons gelten und hätte er damit von den Strafverfolgungsbehörden im Zeitpunkt der Sicherstellung des Mobiltelefons über sein Siegelungsrecht aufgeklärt werden müssen (vgl. zum gesetzlichen Begriff des Inhabers: BGE 140 IV 28 E. 4.3; THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 7 ff. zu Art. 248 StPO). Andererseits geht aus der im angefochtenen Entscheid genannten Beschlagnahmeverfügung vom 11. September 2024 hervor, dass diese - nebst der Kantonspolizei - einzig dem Beschwerdeführer eröffnet wurde. Folglich hätte er spätestens zu diesem Zeitpunkt auf sein Siegelungsrecht hingewiesen werden müssen. Dies passierte jedoch erst am 4. Oktober 2024. Selbst wenn von der Prämisse der Staatsanwaltschaft ausgegangen wird und der Beschwerdeführer erst am 11. September 2024 als Inhaber eruriert werden konnte, lag das Mobiltelefon somit noch immer fast einen Monat unversiegelt bei den Strafverfolgungsbehörden. Das Bundesgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass die Siegelung eines Datenträgers zwecklos geworden sei, wenn dieser bereits vor dem Siegelungsverfahren gespiegelt und sich während mehreren Monaten unversiegelt im Gewahrsam der Strafverfolgungsbehörden befunden habe (Urteil 7B_127/2022 vom 5. April 2024 E. 3.4).
3.4.2. Im Vergleich zum Sachverhalt, der dem Urteil 7B_127/2022 vom 5. April 2024 zugrunde lag, kommt vorliegend erschwerend hinzu, dass das Mobiltelefon gemäss dem angebrachten Siegel erst am 22. Oktober 2024 gesiegelt wurde, obwohl der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft bereits am 4. Oktober 2024 den Siegelungsantrag gestellt hatte. Die Siegelung erfolgte damit mehr als zwei Wochen nach dem Siegelungsbegehren und darüber hinaus nach dem Entsiegelungsantrag, den die Staatsanwaltschaft bei der Vorinstanz am 8. Oktober 2024 stellte. Selbst nachdem der Beschwerdeführer über seine Rechte aufgeklärt wurde und die Siegelung des Mobiltelefons beantragt hatte, lag dieses somit noch über zwei Wochen unversiegelt bei den Strafverfolgungsbehörden. Unter diesen Umständen muss in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer von einem schweren Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft ausgegangen werden, der eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens ausschliesst. Das Siegelungsverfahren beinhaltet nämlich zwingend auch eine physische Komponente, bei welchem die Strafverfolgungsbehörden nach Kenntnis des Siegelungsantrags die sichergestellten Unterlagen oder Datenträger in einer Art und Weise zu verpacken haben, die den Zugriff auf diese Aufzeichnungen ohne Brechen des Siegels verunmöglicht (vgl. Urteile 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3; 1B_412/2021 vom 29. November 2021 E. 3.3.3). Andernfalls würde das Siegelungsrecht als Sofortmassnahme, welches für die Strafverfolgungsbehörden ein suspensiv bedingtes Verwertungs- bzw. Verwendungsverbot bis zum Entscheid des Entsiegelungsgerichts bewirkt (vgl. Urteil 1B_80/2023 vom 27. März 2023 E. 3.2 mit Hinweisen; THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 1 zu Art. 248 StPO), seines Gehalts entleert, da ohne umgehende Anbringung eines physischen Siegels keine Gewähr bestünde, dass die Strafverfolgungsbehörden die sichergestellten Aufzeichnungen erst nach dem Entscheid des Entsiegelungsgerichts verwenden bzw. einsehen können.
3.5. Zusammengefasst unterliefen den Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Siegelungsverfahren mehrere Verfahrensfehler, wobei namentlich die nach Kenntnis des Siegelungsantrags während mehr als zwei Wochen unterbliebene Siegelung des Mobiltelefons schwer wiegt. Dies schliesst eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens aus und das Entsiegelungsbegehren ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.2). Antragsgemäss ist das Mobiltelefon dem Beschwerdeführer zu seinen bei der Strafanstalt Pöschwies gelagerten persönlichen Effekten herauszugeben.
4.
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Dielsdorf vom 25. November 2024 ist aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2024 ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Dielsdorf vom 25. November 2024 wird aufgehoben. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2024 um Entsiegelung und Durchsuchung wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Häusermann, mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn