Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_252/2026
Urteil vom 7. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einschluss in Sicherheitszelle; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 10. Februar 2026 (VD.2025.108).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kanton Basel-Stadt vom 10. Februar 2026 betreffend Einschluss in einer dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander. Stattdessen behauptet er, er leide nicht an einer Schizophrenie und das ihn betreffende psychiatrische Gutachten, welches ihm dieses Krankheitsbild attestiert, sei falsch. Derart appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn