Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_21/2026
Urteil vom 30. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege, Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 2025 (BES.2025.73).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 13. November 2025 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Erlass des Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Juli 2025 in Sachen Strafanzeige gegen B.________ ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Januar 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
2.1. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung zusammengefasst wie folgt: Mit rechtskräftigem Urteil vom 26. April 2024 sei der Beschwerdeführer der mehrfachen Veruntreuung schuldig erklärt worden. In diesem Verfahren sei B.________ - der nunmehr vom Beschwerdeführer angezeigt wurde - als Auskunftsperson einvernommen worden. Ferner sei erkannt worden, dass der Beschwerdeführer Gelder eines von ihm unterrichteten Fahrschülers nicht an seine Arbeitgeberin weitergeleitet hatte. Streitig sei gewesen, ob der Beschwerdeführer Arbeitnehmer von B.________s GmbH sei oder ob er deren Fahrzeug gemietet habe und Fahrschüler auf eigene Rechnung unterrichtete. Das Appellationsgericht sei zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer Arbeitnehmer und damit vollständig ablieferungspflichtig gewesen sei.
Der Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen B.________ und der (kantonalen) Beschwerde habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung einer ehemaligen Fahrschülerin beigelegt, wonach er ihr Fahrlehrer gewesen sei. Was er damit beweisen wolle, sei schleierhaft, da weder diese Fahrschülerin noch andere Fahrschüler, die er als Zeugen befragt haben wolle, Angaben zum internen Verhältnis zwischen B.________ (bzw. dessen GmbH) und dem Beschwerdeführer machen könnten. Es lägen somit keine neuen Beweise vor, wonach B.________ im Prozess nicht die Wahrheit gesagt haben soll.
2.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch im bundesgerichtlichen Verfahren darauf, auszuführen, dass im Verfahren vor dem Appellationsgericht, in dem B.________ die inkriminierten Äusserungen getätigt habe, eine "schriftliche Zeugenaussage" von C.________ nicht berücksichtigt worden sei und von ihm offerierte Zeugen nicht angehört worden seien. Zu der zentralen Erwägung der Vorinstanz - von den angerufenen Zeugen könne keiner etwas zum internen Verhältnis zwischen B.________ (bzw. dessen GmbH) und ihm aussagen, neue Beweise lägen nicht vor - äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerde erfüllt damit offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht.
3.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die geltend gemachte Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde im Übrigen lediglich mit einem einseitigen Kontoauszug belegt; Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben fehlen vollständig.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément