Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_194/2025
Verfügung vom 11. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Kostenerlass; Gegenstandslosigkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
vom 6. Februar 2025 (490 25 15 dia).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. 470 2024 230) und legte seiner Beschwerde einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Februar 2025 mit der Geschäfts-Nr. 470 2024 230 bei, welcher einen Kostenerlass betraf. Aufgrund des von A.________ beigelegten Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Februar 2025 eröffnete das Bundesgericht ein Dossier mit dem Kostenerlass als Gegenstand. Dies teilte das Bundesgericht den Parteien mit Eingangsanzeige vom 3. März 2025 mit.
Wie sich nach telefonischer Nachfrage des Bundesgerichts beim Kantonsgericht herausstellte, erliess das Kantonsgericht am 25. Februar 2025 einen Beschluss mit der Geschäfts-Nr. 350 2024 628 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft. Da sich A.________ in seiner Beschwerde hauptsächlich gegen seinen Verbleib in der Haft wendet und darum ersucht, unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, ist davon auszugehen, dass er einzig gegen diesen Entscheid vom 25. Februar 2025 Beschwerde erheben wollte.
2.
Bei dieser Sachlage wird das Verfahren in Sachen Kostenerlass gegenstandslos und ist von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren 7B_194/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier