Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1427/2025
Urteil vom 2. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Zollinger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. November 2025 (UE250143-O/U).
Erwägungen
1.
Mit Beschluss vom 12. November 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. März 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin gelangte gegen diesen Beschluss mit Beschwerde in Strafsachen vom 17. Dezember 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
Die Eingaben, die das Bundesgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG, das heisst nach dem 17. Dezember 2025, erreicht haben, sind unbeachtlich.
2.
Die Eingabe vom 17. Dezember 2025 umfasst eine Seite und erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), namentlich bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der die Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen); dies zumal mit blossen Verweisen auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nach ständiger Rechtsprechung die Begründungsanforderungen nicht erfüllt werden (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), was umso mehr für unkommentiert beigelegte Akten dieser Art gelten muss.
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können und die im Ergebnis nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément