Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_736/2026
Urteil vom 12. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2026 (AK.2026.103-AP).
Erwägungen
1.
Mit elektronischer Eingabe vom 4. Juni 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2026 betreffend unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht können u.a. durch elektronische Eingabe, die den Vorgaben gemäss dem Bundesgerichtsgesetz und dem Reglement des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer; SR 173.110.29) entspricht, erhoben werden. Danach ist (u. a.) die Beschwerde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) zu versehen (Art. 42 Abs. 4 BGG; Art. 4 Abs. 2 ReRBGer) und über eine anerkannte Plattform für die sichere Zustellung an die elektronische Adresse des Schweizerischen Bundesgerichts einzureichen ( Art. 3 und 5 ReRBGer ). Im Falle der elektronischen Einreichung ist die Beschwerdefrist gewahrt, wenn vor deren Ablauf die betreffende Zustellplattform die Quittung ausstellt, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). In den anderen Fällen müssen Beschwerden am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 2 BGG).
2.2. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 3. März 2026 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 4. März 2026 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands an Ostern gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG endete die Rechtsmittelfrist damit am 17. April 2026. Nach eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer über die zulässige Zustellplattform "PrivaSphere" am 17. April 2026 mittels elektronischer Eingabe an das Bundesgericht. Dabei gab er jedoch eine falsche elektronische Zustelladresse des Bundesgerichts ein. Die fehlerhafte Zustellung bemerkte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 24. Mai 2026. Am 4. Juni 2026 reichte er seine ursprüngliche Beschwerdeschrift vom 17. April 2026 nochmals über "PrivaSphere" ein und ersuchte zugleich um Fristwiederherstellung.
2.3. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, erfolgte die rechtsgültige Zustellung der Beschwerdeschrift nach den vorstehenden tatsächlichen Begebenheiten erst am 4. Juni 2026 und damit weit nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG. Die Beschwerde ist damit verspätet. Eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist kommt nicht in Betracht, setzte dies doch voraus, dass das Fristversäumnis unverschuldet war (vgl. Art. 50 Abs. 1 BGG), was - wie sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers im Fristwiederherstellungsgesuch ergibt - klar nicht der Fall war, gesteht er doch selbst ein, er habe die elektronische Beschwerdeschrift zunächst an eine falsche Zustelladresse geschickt. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist bei diesem Ausgang des Verfahrens wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, B.________ und C.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn