Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1421/2025
Urteil vom 17. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. Dezember 2025 (2N 25 210).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 trat das Kantonsgericht des Kantons Luzern nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 29. Oktober 2025 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. Dezember 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Diese Eingabe ist mangels eines Zivilanspruchs, der dem Beschwerdeführer zustehen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; § 4 Abs. 1 und § 1 Abs. 4 Haftungsgesetz des Kantons Luzern [SRL/LU Nr. 23]), offensichtlich unzulässig. Dass der Beschwerdeführer Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt wurde, was ihn unbesehen davon zur Beschwerde berechtigen könnte (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen), wird weder dargelegt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4) noch ist dies ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung und überspitzten Formalismus moniert (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weil die Vorinstanz namentlich Art. 385 Abs. 2 StPO falsch angewandt habe, fehlt eine materielle Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die diesbezüglichen Ausführungen gehen nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus, worauf nach ständiger Rechtsprechung nicht einzutreten ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Auf die Beschwerde ist somit wegen offensichtlicher Unzulässigkeit bzw. wegen eines offensichtichen Begründungsmangels im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die angebliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers blieb im Übrigen trotz entsprechender Aufforderung bis zuletzt unbelegt.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément