Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1412/2024
Urteil vom 22. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Postfach 75, 8836 Bennau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Präsident, vom 12. November 2024
(BEK 2024 180).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 12. November 2024 forderte das Kantonsgericht Schwyz A.________ auf, bis zum 29. November 2024 eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf zu behaupten, dass er seine Finanzen dargelegt und geschrieben habe, dass er eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen beziehe. Er lebe am Existenzminimum, weshalb er um unentgeltliche Rechtspflege gebeten habe. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung, mit welcher er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, rechtswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier