Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_288/2026
Urteil vom 1. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführende,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Februar 2026 (SBK.2026.61 / CS).
Erwägungen
1.
A.A.________ und B.A.________ erstatteten am 26. August 2025 Strafanzeige gegen C.________ wegen Steuerbetrugs, Betrugs und Urkundenfälschung. Die Kantonale Staatsanwaltschaft nahm die Strafsache am 3. Februar 2026 nicht an die Hand. Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 wies das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, das Gesuch von A.A.________ und B.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Februar 2026 ab und verpflichtete sie gleichzeitig zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000.--. Gegen diese Verfügung erhoben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
2.2. Die Vorinstanz begründet die Aussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde insbesondere damit, dass den Beschwerdeführenden hinsichtlich der geltend gemachten Steuerdelikte die Geschädigtenstellung fehlt, dass die Vorwürfe des Betrugs und der Urkundenfälschung bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Entscheids waren und dass keine hinreichend durchsetzbaren Zivilansprüche ersichtlich sind. Mit diesen entscheidwesentlichen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführenden nicht rechtsgenüglich auseinander. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, die vorinstanzliche Beurteilung als unzutreffend zu bezeichnen und ihre eigene Sicht des Sachverhalts zu wiederholen. Insbesondere legen sie nicht dar, inwiefern die Verneinung der Geschädigtenstellung bundesrechtswidrig sein soll, weshalb trotz der von der Vorinstanz festgestellten res iudicata erneut ein Strafverfahren zulässig wäre oder inwiefern konkret durchsetzbare Zivilansprüche im Sinne von Art. 136 StPO bestehen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe die Hauptsache unzulässig vorweggenommen, erschöpfen sich ihre Ausführungen in appellatorischer Kritik. Sie zeigen nicht substanziiert auf, weshalb die vorinstanzliche Einschätzung der Aussichtslosigkeit auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhen soll. Auch die erhobenen Verfassungsrügen genügen den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerdeführenden zeigen nicht anhand der konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf, inwiefern Art. 29 Abs. 2 oder Abs. 3 BV verletzt sein soll. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
2.3. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier