Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_14/2026
Urteil vom 12. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2025 (AK.2025.610-AP).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2025 betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Strafverfahren ST.2024.1374 abgewiesen, da aufgrund der vorhandenen Vermögenswerte keine prozessuale Bedürftigkeit vorliege. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander, sondern moniert sie angebliche strafrechtlich relevante datenschutzrechtliche Verfehlungen der Vorinstanz. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Zudem liegen diese Rügen ausserhalb des vorinstanzlichen Streitgegenstands (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen) und ist das Bundesgericht nicht zuständig, erst- und zugleich letztinstanzlich über allenfalls strafrechtlich relevante Verstösse gegen das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG; SR 235.1) zu befinden (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 DSG ). Die Beschwerde ist damit auch offensichtlich unzulässig.
3.
Zusammengefasst enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung und erweist sich zudem als offenkundig unzulässig. Darauf ist gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei dieser Sachlage wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen, zumal die Beschwerdeführerin ihre angebliche Bedürftigkeit auch nicht belegt hat. Die Beschwerdeführerin wird somit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn