Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1395/2025
Urteil vom 2. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wechsel der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 6. Oktober 2025 (BEK 2025 122).
Erwägungen
1.
A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) erhob am 10. September 2025 Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 19. August 2025 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 wies das Kantonsgericht Schwyz das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.
Die Beschwerdeführerin gelangt ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. Oktober 2025. Von vornherein nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen.
4.
4.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe Kenntnis vom Strafverfahren gegen sie gehabt und daher mit amtlichen Zustellungen rechnen müssen. Die Sendung mit der angefochtenen Verfügung sei ihr gemäss Zustellnachweis der Post am 20. August 2025 mit Abholungseinladung und Frist bis zum 27. August 2025 zur Abholung gemeldet worden. Die Beschwerdeführerin erbringe keinen Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer nicht ordnungsgemässen Zustellung oder einer falschen Registrierung des Zustellungsdatums; solche Umstände würden ebenso wenig aus den Akten hervorgehen. Die angefochtene Verfügung gelte somit am 27. August 2025 als zugestellt, womit die am 10. September 2025 dem Kantonsgericht überbrachte Beschwerde verspätet erfolgt sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verhinderungsgründe (Erschöpfung/Gesundheitszustand, Zeitmangel, polizeiliche Zwangsmassnahmen, Verlust des Postfachschlüssels) seien unbelegt geblieben, mit Ausnahme der eingereichten ärztlichen Zeugnisse zur Arbeitsunfähigkeit, die ihr vom 24. August bis 8. September 2025 - mithin noch während der Frist für die Abholung der angefochtenen Verfügung - nur eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigten. Allerdings lege sie nicht glaubhaft dar, dass sie bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % die Öffnung des Postfachs, die Abholung der Post und die rechtzeitige Beschwerdeeinreichung nicht hätte vornehmen oder zumindest veranlassen können, weshalb nicht glaubhaft sei, dass sie an der Säumnis kein Verschulden treffe.
4.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich jedenfalls nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr sei "der Zugang zur Post faktisch verunmöglicht" gewesen, und die blosse Anrufung von Verfassungs- und Konventionsbestimmungen genügen hierfür nicht. Damit vermag die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um "aufschiebende Wirkung" gegenstandslos.
Das von der Beschwerdeführerin implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihr sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler