Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1382/2024
Urteil vom 12. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
nebenamtliche Bundesrichterin Schär,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.B.________,
handelnd durch C.________ und D.B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Sexuelle Handlungen mit einem Kind; Anklagegrundsatz; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 26. Juni 2023
(SK 22 173).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ wurde in der Anklage der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. September 2020 vorgeworfen, er habe im Zeitraum von 2015 bis ca. September 2018 B.B.________, geboren 2008, mehrfach über den Kleidern am Gesäss und an den Oberschenkeln gestreichelt. Er soll sich mehrfach auf die bäuchlings auf dem Sofa liegende B.B.________ gelegt und sie am Oberschenkel und am Gesäss gestreichelt haben. Dabei habe B.B.________ seinen erigierten Penis am Gesäss gespürt. Zudem soll er sich in der Küche gegen B.B.________ gedrückt haben, sodass diese seinen (erigierten) Penis am Gesäss gespürt habe. Weiter soll er neben der schlafenden E.________, geboren 2005, masturbiert und sie im Schlaf an Oberschenkeln und Gesäss berührt haben.
A.b. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland stellte mit Urteil vom 8. September 2021 das Strafverfahren gegen A.________ wegen sexueller Belästigung zum Nachteil von B.B.________ und E.________ ein und sprach ihn in mehreren Fällen vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern und vom Vorwurf der Schändung zum Nachteil von B.B.________ respektive E.________ frei. Hingegen sprach es A.________ in zwei Fällen der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von B.B.________ schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Weiter auferlegte es ihm die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn zur Rückzahlung des Honorars des amtlichen Verteidigers. Die Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wurde verzichtet.
B.
Auf Berufung von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Bern am 26. Juni 2023 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest, sprach ihn in zwei Fällen der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von B.B.________ schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.--. Weiter verurteilte es ihn zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und ordnete die anteilsmässige Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an. Die Zivilklage von B.B.________ wurde auf den Zivilweg verwiesen.
C.
C.a. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 10. Januar 2024 an das Bundesgericht und beantragt die teilweise Aufhebung des Urteils vom 26. Juni 2023. Er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von der Rück- und Nachzahlungspflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um aufschiebende Wirkung sowie unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.b. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 wies das präsidierende Mitglied der damals zuständigen I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
C.c. Mit Mitteilung vom 12. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.
C.d. Es wurden die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz auf Berufung hin strafrechtlich verurteilt (Art. 80 und Art. 90 BGG ). Er ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert und hat die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist zulässig.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er führt aus, die Anklage schränke die Zeitspanne für die vorgehaltenen Taten auf über dreieinhalb Jahre ein, obwohl die beiden vorgeworfenen Handlungen jeweils nur einen kurzen Moment gedauert hätten. Die Vorinstanz anerkenne im Grundsatz, dass die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Es wäre an der Anklägerin gelegen, den Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht abzuklären und zu präzisieren. Dies könne nicht durch die Vorinstanz nachgeholt werden.
2.2.
2.2.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO).
2.2.2. Die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Das Gesetz verlangt nicht das präzise Datum, sondern die "Beschreibung von [...] Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Die Zeitangabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von der Beweissituation und der Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeitrahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeitangabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (Urteile 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; 7B_248/2022 vom 3. November 2023 E. 4.3; 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich die beschuldigte Person effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (Urteile 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 1.2; 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz hält fest, die beiden noch relevanten Tatvorwürfe seien in der Anklageschrift zwar zeitlich vage und auf einen Zeitraum von mehreren Jahren eingegrenzt worden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe die Übergriffe allerdings bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme zeitlich eingegrenzt. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Akteneinsicht habe der Beschwerdeführer Kenntnis von ihren Aussagen gehabt und damit auch von der zeitlichen Eingrenzung. Damit habe er im Hinblick auf die beiden Vorfälle gewusst, was ihm ungefähr wann vorgeworfen werde. Die Vorfälle hätten sich im familiären Umfeld, beim Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin, der Cousine der Beschwerdegegnerin 2, ereignet. Die Beschwerdegegnerin 2 habe viel Zeit bei ihren Verwandten verbracht. Die angeklagten Übergriffe sollen über einen gehäuften Zeitraum wiederholt verübt worden sein. Entsprechend erstaune es nicht, dass die Beschwerdegegnerin 2 sich nicht an exakte Daten habe erinnern können. Insgesamt erfülle die Anklageschrift aber die Umgrenzungs- und Informationsfunktion und der Beschwerdeführer habe gewusst, welches Verhalten ihm vorgeworfen werde.
2.4. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie ausführt, der Beschwerdeführer habe nach der Einsichtnahme in die Akten gewusst, was ihm vorgeworfen werde, weshalb der Anklagegrundsatz nicht verletzt sei. Die konkreten Tatvorwürfe müssen in der Anklage selbst enthalten sein. Dass die beschuldigte Person diese den Akten entnehmen kann, genügt dem Anklagegrundsatz nicht. Der Anklagegrundsatz ist vorliegend aber dennoch nicht verletzt. Dass die einzelnen Übergriffe, mit Ausnahme des ersten angeklagten Übergriffs auf dem Sofa, zeitlich nicht präziser festgelegt werden konnten, ist zunächst dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdegegnerin 2 zur Tatzeit erst zwischen etwa sieben und zwölf Jahre alt war. Bei Opfern im Kindesalter ist erwartungsgemäss von weniger präzisen Angaben auszugehen, was die zeitlichen Aspekte der Taten anbelangt. Ausserdem wurde in der Anklage von einer gehäuften Tatbegehung im familiären Umfeld ausgegangen. Die Beschwerdegegnerin 2 verbrachte wiederholt Wochenenden beim Beschwerdeführer. Gemäss Anklage soll es dabei zu einer Vielzahl an ähnlich gelagerten sexuellen Übergriffen gekommen sein. Unter den vorliegend gegebenen Umständen konnte eine genauere Eingrenzung der Deliktszeitpunkte auch aufgrund der Häufung von ähnlichen Vorkommnissen im familiären Umfeld nicht erwartet werden. Der angegebene längere Zeitrahmen in der Anklageschrift ist damit nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, im Hinblick auf die verbleibenden Deliktsvorwürfe seine Verteidigungsrechte wirksam wahrnehmen zu können, ist nach dem Dargelegten weder dargetan noch ersichtlich. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes aufzuzeigen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsweggarantie. Er wirft der Vorinstanz vor, ihre Kognition nicht ausgeschöpft zu haben, da sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz verwiesen habe. Auf seine eigenen Aussagen werde im angefochtenen Entscheid lediglich auf zwei Seiten Bezug genommen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine eigenständige und detaillierte Aussagenanalyse vorzunehmen.
3.2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 1.2; 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz gibt die Kernaussagen der Beteiligten wörtlich wieder. Sie verweist insbesondere für die Wiedergabe der detaillierten Aussagen sowie die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung auf das erstinstanzliche Urteil. Auch übernimmt sie im Wesentlichen die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Soweit sie die Erwägungen der ersten Instanz ergänzt und präzisiert, nimmt die Vorinstanz eine eigenständige Beweiswürdigung vor. Die Vorinstanz setzt sich zudem eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Die Beweiswürdigung ist damit insgesamt ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz nehme keine eigenständige Beweiswürdigung vor, ist unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer kritisiert, die Einvernahmeprotokolle, auf welche die Vorinstanz abstelle, seien unvollständig. Entlastende Aussagen seien nicht protokolliert worden. Damit zielt der Beschwerdeführer auf eine Protokollberichtigung ab. Er führt jedoch nicht aus und es ist auch nicht ersichtlich, dass er ein Protokollberichtigungsgesuch im Sinne von Art. 79 StPO gestellt oder diese Rüge bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, obschon bereits die erste Instanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 den schriftlichen Protokollen entnommen hatte. Damit wurde diesbezüglich der kantonale Instanzenzug materiell nicht ausgeschöpft und die Rüge ist vor Bundesgericht nicht mehr zu hören (Art. 80 Abs. 1 BGG; dazu BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1). Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer die aus dem Vorverfahren stammenden Befragungen der Beschwerdegegnerin 2 mit der Begründung beanstandet, es seien unzulässige Suggestivfragen gestellt worden. Auch diesbezüglich legt der Beschwerdeführer nicht dar, seine Kritik bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen zu haben, weshalb der Einwand im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig ist.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich. Die Vorinstanz nehme kaum Bezug auf die detaillierten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Sie halte lediglich summarisch fest, deren Aussagen seien glaubhaft. Wie die Vorinstanz zu dieser Auffassung gelange, erschliesse sich nicht, zumal sie seine eigenen Aussagen ebenfalls als nicht offensichtlich falsch einstufe. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien entgegen der Vorinstanz nicht detailliert und realitätsbasiert. Ihre Angaben seien widersprüchlich, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob sein Penis erigiert gewesen sei. Die Vorinstanz habe entlastende Aussagen nicht hinreichend gewürdigt. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin 2 durch ihre Familienangehörigen beeinflusst worden sei.
5.2. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt" (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5).
Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Das ist der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten (BGE 146 IV 297 E. 1.2; Urteile 6B_295/2022 vom 15. September 2022 E. 1.1). Es hat nicht in den Akten nach der Begründetheit von nur schwer einzuordnenden Beschwerdevorbringen zu forschen (Urteile 6B_960/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.1; 6B_377/2020 vom 21. Juli 2021 E. 3.5.3). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
5.3. Die Vorinstanz stützt ihre Beweiswürdigung auf die Aussagen der Beteiligten sowie der übrigen Familienmitglieder. Sie würdigt zunächst die Aussagen des Beschwerdeführers. Teilweise in Ergänzung zur Aussagewürdigung der ersten Instanz hält sie fest, es würden sich darin keine offensichtlich falschen Angaben finden lassen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien konstant und er habe sich nicht in Widersprüche verstrickt. Seine Aussagen schienen grundsätzlich glaubhaft. Zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erwägt die Vorinstanz, ihre Aussagen seien kindgerecht und sachlich. Sie habe das Kerngeschehen konstant geschildert, ohne dabei in stereotype Angaben oder in repetitive Formulierungen zu verfallen und erwecke nicht den Eindruck, eine Geschichte zu erfinden. Die Beschwerdegegnerin 2 zeige Komplikationen im Handlungsverlauf auf und habe die Vorkommnisse räumlich verknüpfen und insbesondere den ersten Vorfall zeitlich präzise einordnen können. Sie habe auch zugegeben, wenn sie sich an etwas nicht habe erinnern können. Ausserdem habe sie Details und Nebensächlichkeiten preisgegeben. Sie habe nicht übermässig dramatisiert oder den Beschwerdeführer zusätzlich belastet. So habe sie erzählt, dass die Berührungen nur über den Kleidern stattgefunden hätten und dass der Beschwerdeführer stets angekleidet gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer jeweils gezittert habe, sei ein starkes Anzeichen dafür, dass er bei der Vornahme der Handlungen sexuell erregt gewesen sei. Es erstaune nicht, dass die damals 11-jährige Beschwerdegegnerin 2 das Zittern nur schwer habe einordnen können und davon gesprochen habe, dass es merkwürdig gewesen sei. Demgegenüber habe die Beschwerdegegnerin 2 genau angeben können, wann der Penis des Beschwerdeführers erigiert gewesen sei und wann nicht. Auch hier habe sie auf übermässige Belastungen verzichtet. Schliesslich geht die Vorinstanz auf eine mögliche Beeinflussung der Beschwerdegegnerin 2 und von E.________ durch Angehörige ein. Sie gelangt zum Schluss, dass es keine Anhaltspunkte für eine falsche Anschuldigung gebe.
5.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. So plädiert er über weite Strecken frei zum strittigen Sachverhalt wie vor einer Berufungsinstanz, bestreitet die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz und stellt den bestrittenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht eigene Behauptungen gegenüber oder legt dar, wie die Beweismittel seiner Ansicht nach zu würdigen wären. Dabei verkennt er, dass das Bundesgericht lediglich überprüft, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung geradezu unhaltbar erscheinen. In diesem Sinne als unzureichend gilt, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das Herandrücken könnte auch eine rein zufällige Berührung gewesen sein, er habe keine sexuellen Absichten verfolgt und lediglich herumtollen wollen, das Zittern sei nicht zwingend als Anzeichen sexueller Erregung zu interpretieren und die Vorinstanz habe entlastende Aussagen zu Unrecht nicht berücksichtigt. Mit dieser eigenen Interpretation der Aussagen lässt sich keine Willkür im angefochtenen Urteil aufzeigen. Teilweise beziehen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers sodann auf Nebensächlichkeiten, deren Relevanz für die Beweiswürdigung von vornherein nicht erkennbar ist. So führt er beispielsweise aus, dass er weder rauche noch trinke, was für ein ordentliches Benehmen spreche. Schliesslich hält die Vorinstanz zwar fest, es sei auffallend, dass sich der Beschwerdeführer ausgerechnet an eine bestimmte Begebenheit habe erinnern können. Diese vom Beschwerdeführer beanstandete Erwägung fliesst jedoch in der Folge nicht zu seinen Lasten in die Beweiswürdigung der Vorinstanz ein, weshalb die Kritik des Beschwerdeführers nicht stichhaltig ist.
5.5. Auch die zahlreichen weiteren Einwände des Beschwerdeführers sind allesamt unbegründet, wobei nachfolgend lediglich auf die wesentlichen Beanstandungen eingegangen wird.
5.5.1. Unzutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz zeige nicht auf, inwiefern die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 realitätsbasiert sein sollen. Die Vorinstanz führt unter anderem aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe ein Zittern erwähnt, das sie allerdings nicht habe einordnen können. Zudem erwog bereits die erste Instanz, die Beschwerdegegnerin 2 habe Komplikationen im Handlungsverlauf erwähnt, beispielsweise, dass sie auf dem Sofa versucht habe, sich zu erheben, was ihr jedoch nicht gelungen sei, da der Beschwerdeführer zu schwer gewesen sei. Weiter wird auf eine Vielzahl von weiteren Detailangaben hingewiesen. Etwa habe die Beschwerdegegnerin 2 die Vorfälle räumlich verknüpft und von sich aus beschrieben, in welchen Zimmern die einzelnen Vorfälle stattgefunden hätten. Den ersten Vorfall habe sie zeitlich präzise einordnen können, während sie in anderen Fällen zeitliche Unsicherheiten eingeräumt habe. Damit finden, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, verschiedene Detailangaben der Beschwerdegegnerin 2 Eingang in die Beweiswürdigung.
5.5.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die Aussagewürdigung in Bezug auf die Frage, ob sein Penis erigiert gewesen sei. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 dazu seien nicht klar. Sie habe entsprechende Aussagen nur auf Aufforderung hin getätigt. Auch diese Kritik ist unbegründet. Die Vorinstanz befasst sich mit diesem Einwand und geht zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass sein Glied nur beim Übergriff auf dem Sofa erigiert gewesen sei, nicht jedoch beim Vorfall in der Küche. Dabei handelt es sich nicht um einen Widerspruch, wie der Beschwerdeführer glauben machen will. Vielmehr handelt es sich um eine nachvollziehbare Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, die zunächst abweichend aussagte, ihre Angaben aber in einer späteren Einvernahme korrigierte. Auch im Übrigen ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung bezüglich der Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 eine Erektion des Beschwerdeführers erwähnte, überzeugend. Sie hält fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe mit der Formulierung "que sa partie intime était levée" zum Ausdruck gebracht, dass der Penis steif gewesen sei. Dabei handle es sich um eine kindgerechte Beschreibung. Es erstaune angesichts des Alters der Beschwerdegegnerin 2 nicht, dass sie das Verhalten des Beschwerdeführers als merkwürdig empfunden habe. Sie habe dieses schlicht noch nicht gekannt. Schliesslich ist die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer gezielt an die Beschwerdegegnerin 2 herangedrückt habe, weshalb sie seinen Penis auch im schlaffen Zustand gespürt habe, unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte demnach auch ohne Weiteres verneinen, dass es sich lediglich um eine zufällige Berührung beim Herumtollen gehandelt hat oder ein anderer Grund für die Berührung vorlag.
5.5.3. Der Beschwerdeführer behauptet, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien durch ihre Angehörigen beeinflusst worden. Ihre spontan gemachten Aussagen würden kein Sexualdelikt beinhalten und keinen Sexualbezug aufweisen. Es sei möglich, dass die Sache durch die streng gläubige muslimische Familie aufgebauscht worden sei. Die Vorinstanz befasst sich auch mit diesem Einwand. Sie führt aus, es sei tatsächlich zu Beeinflussungsversuchen innerhalb der Familie gekommen. Obwohl die Erwachsenen gegen den Beschwerdeführer noch weitere schwere Vorwürfe erhoben hätten, seien die Beschwerdegegnerin 2 und E.________ bei ihren Aussagen geblieben. Die beiden Mädchen hätten den Beschwerdeführer gemocht und zunächst gezögert, jemandem von den Vorfällen zu erzählen. Hinweise für eine mögliche Falschbelastung gebe es insgesamt nicht. Die Vorinstanz legt damit in vertretbarer Weise dar, weshalb lediglich von Beeinflussungsversuchen auszugehen ist, die letztlich jedoch keinen Einfluss auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und von E.________ hatten.
5.6. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit insgesamt nicht, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Er bringt vor, die ihm vorgeworfenen Handlungen seien von ihrer Intensität her nicht als sexuelle Handlungen zu qualifizieren. Es sei keine Rede davon gewesen, dass er sich mehrmals an die Beschwerdegegnerin 2 gedrückt und Gegendruck gesucht habe. Ein "An-Sich-Drücken" ohne Widerstand stelle keine sexuelle Handlung dar. Auch sei der subjektive Tatbestand zu Unrecht bejaht worden.
6.2. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, wird gemäss aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteile 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 1.3; 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3; je mit Hinweis).
6.2.1. Sexuelle Handlungen lassen sich nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Nach der Rechtsprechung gelten als sexuelle Handlungen im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hingegen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1; Urteil 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung an, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat (BGE 125 IV 58 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 6B_545/2024 vom 26. Mai 2025 E. 2.1.1; 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 1.3; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.7; je mit Hinweisen).
6.2.2. Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut und damit die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes erheblich sind. In Zweifelsfällen muss die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt werden (BGE 125 IV 58 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 1.3; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.7; 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Bedeutsam für die Beurteilung sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGE 137 IV 263 E. 3.1 m.H. auf BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteile 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 1.3; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.7; 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 133 IV 31; je mit Hinweisen). Um sexuelle Handlungen handelt es sich namentlich auch beim Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils, der Berührung der nackten Brust einer Jugendlichen, beim längeren oder intensiven Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung, bei einem spürbaren oder lang anhaltenden Griff an die Brust einer Jugendlichen über den Kleidern, aber auch bei kurzen, leichten Griffen an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes. Immer gilt indes, dass die gesamten Umstände eines möglichen sexuellen Übergriffs zu berücksichtigen sind (Urteile 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 1.3; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.7; Philipp Maier, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 11 der Vorbemerkungen zu Art. 187 ff. StGB).
6.3. Die Vorinstanz qualifiziert das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als eindeutig sexualbezogen. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer beim ersten Vorfall mit erigiertem Penis auf die noch sehr junge, minderjährige Beschwerdegegnerin 2 gelegt und seinen erigierten Penis an sie gedrückt hat. Dabei hat die Beschwerdegegnerin 2 auch ein Zittern wahrgenommen. Beim Vorfall in der Küche geht die Vorinstanz zwar zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass sein Penis nicht steif gewesen sei. Dennoch muss die Handlung mit einer gewissen Intention und Intensität erfolgt sein, ansonsten die Beschwerdegegnerin 2 seinen Penis im schlaffen Zustand nicht gespürt hätte. Die genannten Handlungen weisen für einen Aussenstehenden nach dem äusseren Erscheinungsbild eindeutig einen unmittelbaren sexuellen Bezug auf und sind im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 den Übergriffen, bei denen sie entweder auf dem Sofa lag oder in der Küche auf einem Hocker stand, nicht ohne Weiteres entziehen konnte. Die Kritik des Beschwerdeführers in Bezug auf die rechtliche Würdigung ist damit unbegründet. Die Vorinstanz durfte auch ohne Weiteres den Vorsatz bejahen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgetragene Kritik erschöpft sich in einer vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt abweichenden Darstellung. Darauf ist nicht einzugehen.
7.
Auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten, zumal er diese ohnehin nicht begründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde und im Verfahren vor Bundesgericht keine Auslagen hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle