Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1323/2025
Urteil vom 24. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee.
Gegenstand
amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 24. Oktober 2025 (4P 25 40).
Sachverhalt
A.
A.a. Mit Strafbefehl vom 17. Januar 2025 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, A.________ schuldig des unerlaubten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179bis Abs. 1 StGB), der mehrfachen unerlaubten Selbsthilfe (§ 31 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Luzern vom 14. September 1976 [UeStG/LU; SRL 300]) sowie des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- sowie mit einer Busse von Fr. 800.--. Dagegen erhob A.________ Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl festhielt und die Sache zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Willisau überwies.
A.b. Das Bezirksgericht Willisau sprach A.________ mit Urteil vom 10. Juni 2025 schuldig des unerlaubten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179bis Abs. 1 StGB), der mehrfachen unerlaubten Selbsthilfe nach § 31 UeStG/LU sowie des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- sowie zu einer Busse von Fr. 800.--. Zudem auferlegte es ihm die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 4'170.--.
B.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Willisau erklärte A.________ mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Luzern. Er beantragte dabei unter anderem die Gewährung "eines unentgeltlichen Schweizer Rechtsanwalts". Das Obergericht nahm diesen Antrag als Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung entgegen und wies es mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 ab.
C.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, unter Aufhebung der Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24. Oktober 2025 sei ihm im hängigen kantonalen Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die kantonalen Akten wurde beigezogen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Gewährung der amtlichen Verteidigung in einem Strafverfahren. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG ). Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 IV 335 E. 4; Urteil 7B_31/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.2). Der Beschwerdeführer, der im Strafverfahren beschuldigt wird und dessen Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen wurde, ist zur Beschwerdeführung befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres trifft namentlich zu, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
Bei der Prüfung von Art. 132 Abs. 3 StPO ist nicht die abstrakte Strafandrohung massgebend, sondern eine konkrete Betrachtungsweise (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.3; Urteil 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist zudem nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen, wenn die in dieser Bestimmung genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Wie Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Wortes "namentlich" zum Ausdruck bringt, kann die Gewährung der amtlichen Verteidigung sodann auch aus anderen als den im Gesetz genannten Voraussetzungen geboten sein. Ausschlaggebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6; Urteil 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.3; je mit Hinweis[en]). Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen namentlich in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Selbst in Bagatellfällen ist eine amtliche Verteidigung nicht ausgeschlossen, ein Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht jedoch nur ausnahmsweise. Dies kann zutreffen, wenn der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine besondere Tragweite aufweist, zum Beispiel wenn der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung oder der elterlichen Sorge droht (vgl. Urteile 7B_339/2025 vom 14. Juli 2025 E. 3.2; 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz führt in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung detailliert aus, weshalb es sich beim vorliegenden Strafverfahren lediglich um einen Bagatellfall handle, der die in Art. 132 Abs. 3 StPO genannte Schwelle für die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung nicht erreiche. Zur Begründung hält sie bundesrechtskonform fest, dem Beschwerdeführer drohe im Berufungsverfahrens angesichts des Verbots der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) höchstens eine Geldstrafe sowie eine Busse im Umfang des erstinstanzlichen Schuldspruchs. Die für den Beschwerdeführer zu erwartende Strafe überschreite die gesetzliche Grenze gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO, ab welcher nicht mehr von eine Bagatellfall ausgegangen werde dürfe, somit offensichtlich nicht. Die Vorinstanz verneint unter Bezugnahme der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch das Vorliegen von aussergewöhnlichen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, die ausnahmsweise - trotz der Annahme eines Bagatellfalls - die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung rechtfertigen könnten. Namentlich seien keine komplizierten Beweismassnahmen ersichtlich und stellten sich zudem keine komplexen Rechtsfragen, zu denen es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe. Die sprachlichen Hürden, die sich dem nicht fliessend Deutsch sprechenden Beschwerdeführer stellten, könnten zudem mittels Dolmetscher überwunden werden und stellten für sich alleine keinen Grund für die Erforderlichkeit einer amtlichen Verteidigung dar.
Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer über weite Teile nicht hinreichend auseinander. Stattdessen schildert er den Sachverhalt aus seiner Sicht und zitiert ohne Bezugnahme zur Argumentation der Vorinstanz in abstrakter Weise Gesetzes-, Verfassungs- und Konventionsbestimmungen. Derartige appellatorische Kritik genügt den vorgenannten gesetzlichen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.4. Auch die genügend substanziierten Rügen sind unbegründet.
2.4.1. Zunächst geht der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, ihm drohe aufgrund seiner spanischen Staatsangehörigkeit die Landesverweisung, was bereits die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung zwingend notwendig mache. Eine Landesverweisung war - soweit ersichtlich - nie Thema der vorliegenden Strafuntersuchung und die Vorinstanz führt insoweit zutreffend aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) im Berufungsverfahren im ungünstigsten Fall höchstens die gleiche Strafsanktion droht, die bereits das Bezirksgericht Willisau mit Urteil vom 10. Juni 2025 ausgesprochen hat. Der Beschwerdeführer hat damit höchstens mit einer geringfügigen Geldstrafe zu rechnen, was in Übereinstimmung mit der Vorinstanz einen Bagatellfall darstellt, der dem Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands einräumt (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5; 120 Ia 43 E. 2a; BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil 7B_485/2025 vom 4. August 2025 E. 2.3.1).
2.4.2. Der Beschwerdeführer vermischt sodann die familienrechtlichen Sorgerechtsstreitigkeiten, die er mit seiner ehemaligen Partnerin zu haben scheint, mit der vorliegenden Strafuntersuchung. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer behaupteten Sorgerechtsstreitigkeiten zutreffen sollten und aufgrund der spanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auch eine internationale Dimension aufweisen, sind diese familienrechtlichen Verfahren nicht Teil der vorliegenden Strafuntersuchung und vermögen daher keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu begründen, die ausnahmsweise auch beim Vorliegen eines Bagatellfalls die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung notwendig machen können (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.6; Urteile 7B_485/2025 vom 4. August 2025 E. 2.3.2; 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2024 E. 2.3). Nicht ersichtlich und auch nicht dargetan ist in diesem Zusammenhang zudem, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Ausgangs der vorliegenden Strafuntersuchung der Entzug des elterlichen Sorgerechts drohen könnte, was unter gewissen Umständen die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung aufgrund der besonderen persönlichen Tragweite erforderlich machen kann (vgl. Urteile 7B_339/2025 vom 14.Juli 2025 E. 3.2; 1B_94/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2.1).
2.4.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtfertigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer spanischer Muttersprache ist, vorliegend keine Beiordnung einer amtlichen Verteidigung. Einerseits zeigt die vorliegende Beschwerde in Strafsachen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine rechtlichen Standpunkte auch in deutscher Sprache in das Verfahren einzubringen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist andererseits festzuhalten, dass allfällige sprachliche Schwierigkeiten mittels Hilfe eines Dolmetschers behoben werden können und daher für sich alleine keinen Anspruch auf Beiordnung einer amtlichen Verteidigung notwendig machen (vgl. Urteile 1B_654/2020 vom 22. März 2021 E. 2.5; 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 2.5).
2.4.4. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers sind auch in beweisrechtlicher Hinsicht keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten ersichtlich. Die Vorinstanz hält insoweit fest, die Beweislage sei übersichtlich, da im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschwerdeführers, der Privatklägerin und der in den Akten liegenden Audiodatei abzustellen sei, was mit keinen beweisrechtlichen Schwierigkeiten verbunden sei. Es liegt somit gerade keine reine "Aussage-gegen Aussage" Situation vor, die auch bei Bagatellfällen die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung begründen kann (vgl. Urteil 1B_205/2019 vom 14. Juni 2019 E. 4.3 f.) und geht aus den Behauptungen des Beschwerdeführers auch sonst nicht hervor, weshalb das Strafverfahren mit besonderen beweisrechtlichen Schwierigkeiten verbunden sein soll.
2.5. Nicht zu hören ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Begründung der Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzen soll. Den vorgenannten Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 2.3 hiervor) lassen sich ohne Weiteres die wesentlichen Argumente entnehmen, weshalb die Vorinstanz von einem Bagatellfall ausgeht, der mit keinen besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist und dem Beschwerdeführer daher keinen Anspruch auf Beiordnung einer amtlichen Verteidigung einräumt. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides es ihm praktisch verunmöglicht hätte, den Rechtsweg an das Bundesgericht wirksam zu beschreiten. Insbesondere zeigt er nicht auf, welche seiner Rügen die Vorinstanz nicht berücksichtigt haben soll. Dies ist auch nicht ersichtlich.
Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers haben über das bereits Gesagte hinaus keine eigenständige Bedeutung beziehungsweise kann insoweit auf die bundesrechtskonformen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
3.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn