Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1267/2024
Urteil vom 23. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung, Nachzahlungspflicht; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Oktober 2024 (WQ240001-O/U/GRO>AEP).
Erwägungen
1.
1.1. Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 20. Januar 2015 eine Beschwerde von A.________ gegen die Regelung der Entschädigung in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 30. Juni 2014 ab. Mit Nachtragsbeschluss vom 6. Februar 2015 entschädigte das Obergericht die amtliche Verteidigung der Beschwerdeführerin mit Fr. 7'422.50. Dieser Beschluss blieb unangefochten. Am 17. Mai 2022 leitete die Zentrale Inkassostelle der Gerichte am Obergericht des Kantons Zürich die Abklärung der Nachzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung ein und forderte A.________ auf, die Kosten zu begleichen. Nach mehrfachem Schriftenwechsel stellte die Inkassostelle am 27. April 2023 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 verpflichtete die Oberstaatsanwaltschaft A.________, die Kosten der amtlichen Verteidigung zu entrichten. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 wies das Obergericht eine Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung betreffend Nachzahlungspflicht ab.
1.2. Mit Eingabe vom 25. November 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2024. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Weiter stellt sie den Antrag, dass festzustellen sei, dass keine Rückforderung der amtlichen Entschädigung mehr erfolgen könne, da die Verjährung eingetreten sei.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
In ihrer Eingabe macht die Beschwerdeführerin vorab geltend, die Verjährung sei eingetreten, weshalb keine Rückforderung der amtlichen Entschädigung mehr erfolgen könne. Das Bundesgericht befindet nicht als erste und einzige Instanz über solche Begehren. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten (vgl. Art. 80 BGG). Sodann schildert die Beschwerdeführerin über weite Strecken den Sachverhalt aus ihrer Sicht sowie ihre persönliche Situation. Damit legt sie indessen nicht rechtsgenüglich dar, dass und inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie erwogen hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei und infolgedessen als nachzahlungsfähig gelte. Die Vorinstanz legt die Voraussetzungen dar, unter welchen eine Partei zur Nachzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet werden kann und führt nachvollziehbar aus, weshalb sie die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bejaht. Insbesondere erwägt sie, dass vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht genügen würden, um eine Verletzung von Art. 135 Abs. 4 StPO aufzuzeigen. Mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 2 hiervor), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier